Anträge an das Präsidium

  • Ich beantrage für die Fraktion der Grün-Alternativen-Partei eine dringliche Sitzung zur Situation auf der Straße in unserer Stadt. Offenbar scheint hier so langsam die Faschisten zu entscheiden, wo es langgeht, wenn ich sehe, daß der VF-Staat ganze Propagandakolonnen als getarnte Humanitätslieferungen ins Land schickt.

  • Lässt über sein Büro mitteilen, das er keine verfassungsrechtliche Grundlage sieht als Bürgermeister über die konstituierende Sitzung hinaus weitere Sitzungen der Bürgerschaft einzuberufen. Die Parlamentsdebatte daher kann erst vom noch zu wählenden Präsidenten der Bürgerschaft eröffnet werden.

  • Ich beantrage folgendes Gesetz zu zu behandeln:




    Suchtgift- und Rauschmittelgesetz


    der


    Freien Hansestadt Wiedemünde


    Präambel: Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sowie der Prävention von schweren Gesundheitsschäden und Invalidität. Es regelt die Abgabe und den Ausschank von Rausch- und Betäubungsmitteln und Suchtstoffen außerhalb medizinischer Anwendungen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit diesen Substanzen fest.


    § 1 - Geltungsbereich

    (1) Dieses Gesetz regelt Werbung für sowie die Abgabe und den Ausschank von Alkohol sowie Cannabis und trifft Bestimmungen Bestimmungen über Tabak und andere Rausch- und Suchtgiften nach den Anlagen A und B.


    § 2 – Werbung

    (1) Werbung für erlaubte Stoffe im Sinne des Gesetzes darf nicht irreführend sein und nach dem Stand der Wissenschaft allgemein anerkannte Gesundheitsgefahren in Abrede stellen, sie darf des weiteren keine unhaltbaren Versprechungen machen. Im Zweifel erteilt die zuständige Senatsstelle Auskunft.

    (2) Handelt es sich um Stoffe, deren Abgabe an Minderjährige verboten ist, darf öffentlich nicht dafür geworben werden. In diesen Fällen ist die Werbung auf Orte beschränkt, zu denen lediglich volljährige Personen zutritt haben.

    (3) Werbung, die sich durch ihre Aufmachung oder Ansprache einer solchen Zielgruppe erkennbar ausdrücklich an Minderjährige richtet, ist verboten. Dies gilt auch für Alkohol- , Cannabis- und Tabakwerbung.

    (4) Werbung im Umfeld von Schulen und Kindergärten und anderen Einrichtungen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist untersagt, maßgeblich ist, ob die Werbung vom Gelände der Einrichtung aus mit bloßem Auge inhaltlich wahrnehmbar ist.

    (4) Werbung für verbotene Substanzen ist untersagt.



    § 2 - Alkohol und Cannabis

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Alkohol und Cannabis an Personen unter 14 Jahren sind verboten.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Alkohol an beim Erwerb bereits übermäßig berauschte Minderjährige ist verboten.

    (3) Für Cannabis gilt entsprechendes.


    § 4 – Geschäftsmäßige Abgabe von Tabak, Cannabis und Alkohol an Minderjährige

    (1) Liegt keine ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vor, solche Waren zu erwerben, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht.

    (2) Erklären die Erziehungsberechtigen mit dem erfolgten Kauf nicht einverstanden, ist der Kaufpreis unter Rückgabe der Ware – so weit sie noch vorhanden ist – zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    § 3 – Übrige Stoffe

    (1) Die geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Stoffen der Anlage A sind nur an volljährige Personen in konzessionierten Spezialgeschäften und Gaststätten zulässig zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben.

    (2) Die Abgabe und der Ausschank von Stoffen nach Anlage B ist wegen starker Wirkungen und gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen zu Konsumzwecken zum Schutze der Gesundheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten. Dies gilt auch für nichtkommerzielle Zwecke. Jede Produktion und Einfuhr ist nur mit Erlaubnis nach § 6 gestattet.

    (3) Der unbefugte Besitz von Stoffen der Gruppe B ist ebenfalls verboten.

    (4) Sonstige Stoffe mit berauschender, beruhigender oder bewußtseinsverändernder Wirkung, die weder in Anlage A noch Anlage B wörtlich auftauchen, sind so weit es sich nicht um schwache pflanzliche Beruhigungsmittel wie Baldrian, Melisse, Kamille, Passionsblume u.ä sind vor Inverkehrbringen dem Senat bzw. einer von diesem bestimmten Stelle anzuzeigen.

    (5) Keinen Beschränkungen in der Abgabe unterliegt Kaffee und Koffein.


    § 6 - Ausnahmen

    (1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur in besonderen Fällen und unter strengen Auflagen durch die vom Senat damit beauftragte Behörde genehmigt werden.

    (2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen und muß die Gründe für die Ausnahme sowie die Auflagen klar festlegen. Beispielhaft sei die Verwendung zu medizinischen Zwecken auf ärztliche Verschreibung genannt.

    (3) Stoffe, die anerkannte Arzneimittel sind, können zweckgebunden, beispielsweise als Beruhigungsmittel oder Antidepressiva ärztlich verschrieben werden. Ein Mißbrauch dieser Ausnahme fällt unter die Bestimmungen von § 7 und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Diese Stoffe sind in Krankenhäusern, Arztpraxen bei Tierärzten und in Apotheken unter Verschluß zu halten.


    § 7 - Strafen

    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 6 Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis 3 Monaten oder Geldstrafe, deren maximale Höhe sich an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemißt.

    (2) Minder schwere Fälle sind regelmäßig bei Ersttätern, die nur geringe Mengen abgegeben haben anzunehmen, des weiteren bei geringfügigen Verletzungen der Altersgrenzen insbesondere wenn die Kaufabsicht nicht durch ein Anpreisen herbeigeführt wurde.

    (3) Bei bandenmäßiger Begehung steigt der Strafrahmen für die Anführer auf 1 bis 8 Jahre Gefängnis, im Falle des gewerbsmäßigen illegalen Handels mit Stoffen der Anlage B auf 1 bis 8 Jahre Zuchthaus.

    (4) Eine einmalige unentgeltliche Weitergabe von geringen Mengen von Stoffen der Anlage B zum persönlichen Gebrauch bleibt straffrei, soweit beide Personen in einem Näheverhältnis stehen und das betreffende Mittel als Arznei anerkannt ist.

    (5) Der bloße Besitz von Stoffen der Anlage B ist nur dann strafbar, wenn er zur unbefugten Weitergabe dient. Eine Absicht der Weitergabe wird vermutet, wenn sie sich aus den Umständen der Anschein ergibt. Maßgeblich sind beispielsweise die besessene Menge, das Verhalten in der Vergangenheit und der innere Wille, so weit er nach außen erkennbar ist.

    (6) Werden Bestimmungen dieses Gesetzes fahrlässig verletzt, kommen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten in Frage. Bei besonders schwerer und wiederholter Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.

    (7) Eine weitergehende Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt. Insbesondere dürfen Substanzen über die angebotene Substanz hinaus keine schädlichen Beimischungen i.S. von § 128 StGB enthalten. Beimischungen, die handelsüblich sind, wie Aromatisierungen, sind davon ausgenommen, im Zweifel hat sich der Verkäufer an die Innenbehörde zu wenden.

    (8) Standesrechtliche Maßnahmen und ein Verbot der Berufsausübung bzw. der gewerbsmäßigen Abgabe von Stoffen im Sinne dieses Gesetzes– so weit diese im Zusammenhang mit der Verletzung des Gesetzes steht - bleiben vorbehalten.

    (9) Verstöße gegen dieses Gesetz rechtfertigen regelmäßig die Ausweisung von Ausländern, es soll jedoch insbesondere bei minder schweren Fällen eine Abwägung (Vergleich mit der bisherigen Lebensführung) vorgenommen werden.


    § 8 – Besondere Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen

    (1) Vernachlässigen Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht, indem sie Minderjährigen unmäßigen Konsum von Substanzen im Sinne dieses Gesetzes gestatten, kann ihr Erziehungsrecht beschränkt werden.

    (2) Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.


    § 8 - Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in Kraft.



    Anlage A


    1. Rauchopium : Ohne Weiterverarbeitung zu Opioiden.
    2. Psychedelika (z. B. Psilocybin, LSD): Diese Substanzen haben in der Regel ein niedriges Suchtpotential.
    3. Kratom: Als vergleichsweise mildes Schmerzmittel und Stimulans verwendet.
    4. Kath, Cathinon: Coffeinähnliche aufputschende Wirkungen, jedoch stärker.




    Anlage B


    1. Stimulanzien
      1. Kokain: Hohe Suchtgefahr, kann zu schweren gesundheitlichen Problemen führen.
      2. Methamphetamin: Extrem hohes Suchtpotenzial und gravierende körperliche und psychische Folgen.
      3. Ecstasy (MDMA): Kann zu Dehydrierung, Überhitzung und psychischen Problemen führen.
    2. Opioide
      1. Heroin: Sehr hohes Suchtpotenzial, kann zu Überdosierungen und schweren gesundheitlichen Schäden führen.
      2. Verschreibungspflichtige Opioide (z. B. Oxycodon, Fentanyl): Hohe Suchtgefahr und Risiko von Überdosierungen.
    3. Benzodiazepine

      Diazepam (Valium), Lorazepam (Ativan): Hohe Abhängigkeitspotential, besonders in Kombination mit Alkohol.

    4. Barbiturate

      Schlaf- und Rauschmittel mit Todesgefahr bei Überdosierung

    5. Synthetische Drogen
      1. K2/Spice (synthetische Cannabinoide): Unvorhersehbare Wirkungen und potenziell gefährlich.
      2. Fentanyl und andere synthetische Opioide: Extrem starke Wirkung und mit hohem Risiko für Überdosierungen.
    6. Pilz- und Pflanzengifte

      Pilz- und Pflanzengifte wie die des Fliegenpilzes, die bei berauschender Wirkungen starke suchterzeugende oder gesundheitsschädliche Wirkungen haben, insbesondere Todesgefahr.

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!