Suchtgift- und
Rauschmittelgesetz
der
Freien Hansestadt Wiedemünde
Präambel:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Kindern und
Jugendlichen sowie der Prävention von schweren Gesundheitsschäden
und Invalidität. Es regelt die Abgabe und den Ausschank von Rausch-
und Betäubungsmitteln und Suchtstoffen außerhalb medizinischer
Anwendungen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für den
Umgang mit diesen Substanzen fest.
§ 1 -
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz
regelt Werbung für sowie die Abgabe und den Ausschank von Alkohol
sowie Cannabis und trifft Bestimmungen Bestimmungen über Tabak und
andere Rausch- und Suchtgiften nach den Anlagen A und B.
§ 2 – Werbung
(1) Werbung für
erlaubte Stoffe im Sinne des Gesetzes darf nicht irreführend sein
und nach dem Stand der Wissenschaft allgemein anerkannte
Gesundheitsgefahren in Abrede stellen, sie darf des weiteren keine
unhaltbaren Versprechungen machen. Im Zweifel erteilt die zuständige
Senatsstelle Auskunft.
(2) Handelt es sich
um Stoffe, deren Abgabe an Minderjährige verboten ist, darf
öffentlich nicht dafür geworben werden. In diesen Fällen ist die
Werbung auf Orte beschränkt, zu denen lediglich volljährige
Personen zutritt haben.
(3) Werbung, die
sich durch ihre Aufmachung oder Ansprache einer solchen Zielgruppe
erkennbar ausdrücklich an Minderjährige richtet, ist verboten. Dies
gilt auch für Alkohol- , Cannabis- und Tabakwerbung.
(4) Werbung im Umfeld von Schulen und Kindergärten und anderen Einrichtungen der Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist untersagt, maßgeblich ist, ob die Werbung vom Gelände der Einrichtung aus mit bloßem Auge inhaltlich wahrnehmbar ist.
(4) Werbung für
verbotene Substanzen ist untersagt.
§ 2 -
Alkohol und Cannabis
(1) Die
geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Alkohol und Cannabis
an Personen unter 14 Jahren sind verboten.
(2) Die Abgabe und
der Ausschank von Alkohol an beim Erwerb bereits übermäßig
berauschte Minderjährige ist verboten.
(3) Für Cannabis
gilt entsprechendes.
§ 4 –
Geschäftsmäßige Abgabe von Tabak, Cannabis
und Alkohol an Minderjährige
(1) Liegt keine
ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vor, solche Waren
zu erwerben, besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Kaufpreiszahlung
nicht.
(2) Erklären die
Erziehungsberechtigen mit dem erfolgten Kauf nicht einverstanden, ist
der Kaufpreis unter Rückgabe der Ware – so weit sie noch vorhanden
ist – zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht
nicht.
§ 3 –
Übrige Stoffe
(1) Die
geschäftsmäßige Abgabe und der Ausschank von Stoffen der Anlage A
sind nur an volljährige Personen in konzessionierten Spezialgeschäften und
Gaststätten zulässig zu denen Minderjährige keinen Zutritt
haben.
(2) Die Abgabe und der Ausschank von Stoffen nach Anlage
B ist wegen starker Wirkungen und gesundheitsschädlicher
Nebenwirkungen zu Konsumzwecken zum Schutze der Gesundheit und der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten.
Dies gilt auch für nichtkommerzielle Zwecke. Jede Produktion und Einfuhr ist nur mit Erlaubnis nach § 6 gestattet.
(3) Der unbefugte
Besitz von Stoffen der Gruppe B ist ebenfalls verboten.
(4) Sonstige Stoffe
mit berauschender, beruhigender oder bewußtseinsverändernder
Wirkung, die weder in Anlage A noch Anlage B wörtlich auftauchen,
sind so weit es sich nicht um schwache pflanzliche Beruhigungsmittel
wie Baldrian, Melisse, Kamille, Passionsblume u.ä sind vor
Inverkehrbringen dem Senat bzw. einer von diesem bestimmten Stelle
anzuzeigen.
(5) Keinen
Beschränkungen in der Abgabe unterliegt Kaffee und Koffein.
§ 6 -
Ausnahmen
(1) Ausnahmen von
den Bestimmungen dieses Gesetzes können nur in besonderen Fällen
und unter strengen Auflagen durch die vom Senat damit beauftragte
Behörde genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich
zu erteilen und muß die Gründe für die Ausnahme sowie die Auflagen
klar festlegen. Beispielhaft sei die Verwendung zu medizinischen
Zwecken auf ärztliche Verschreibung genannt.
(3) Stoffe, die
anerkannte Arzneimittel sind, können zweckgebunden, beispielsweise
als Beruhigungsmittel oder Antidepressiva ärztlich verschrieben
werden. Ein Mißbrauch dieser Ausnahme fällt unter die Bestimmungen
von § 7 und die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Diese Stoffe
sind in Krankenhäusern, Arztpraxen bei Tierärzten und in Apotheken
unter Verschluß zu halten.
§ 7 -
Strafen
(1) Verstöße gegen
die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Gefängnis von 3
Monaten bis zu 6 Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis 3 Monaten oder Geldstrafe, deren maximale Höhe
sich an den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bemißt.
(2) Minder schwere
Fälle sind regelmäßig bei Ersttätern, die nur geringe Mengen
abgegeben haben anzunehmen, des weiteren bei geringfügigen Verletzungen der Altersgrenzen insbesondere wenn die Kaufabsicht nicht durch ein Anpreisen herbeigeführt wurde.
(3) Bei bandenmäßiger Begehung steigt der Strafrahmen für die Anführer auf 1 bis 8 Jahre Gefängnis, im Falle des gewerbsmäßigen illegalen Handels mit Stoffen der Anlage B auf 1 bis 8 Jahre Zuchthaus.
(4) Eine einmalige unentgeltliche Weitergabe von geringen Mengen von Stoffen der Anlage B zum persönlichen Gebrauch bleibt straffrei, soweit beide Personen in einem Näheverhältnis stehen und das betreffende Mittel als Arznei anerkannt ist.
(5) Der bloße
Besitz von Stoffen der Anlage B ist nur dann strafbar, wenn er zur
unbefugten Weitergabe dient. Eine Absicht der Weitergabe wird
vermutet, wenn sie sich aus den Umständen der Anschein ergibt.
Maßgeblich sind beispielsweise die besessene Menge, das Verhalten in
der Vergangenheit und der innere Wille, so weit er nach außen
erkennbar ist.
(6) Werden
Bestimmungen dieses Gesetzes fahrlässig verletzt, kommen Geldstrafen
und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten in Frage. Bei besonders
schwerer und wiederholter Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
(7) Eine
weitergehende Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt.
Insbesondere dürfen Substanzen über die angebotene Substanz hinaus
keine schädlichen Beimischungen i.S. von § 128 StGB enthalten.
Beimischungen, die handelsüblich sind, wie Aromatisierungen, sind
davon ausgenommen, im Zweifel hat sich der Verkäufer an die
Innenbehörde zu wenden.
(8)
Standesrechtliche Maßnahmen und ein Verbot der Berufsausübung bzw.
der gewerbsmäßigen Abgabe von Stoffen im Sinne dieses Gesetzes–
so weit diese im Zusammenhang mit der Verletzung des Gesetzes steht -
bleiben vorbehalten.
(9) Verstöße gegen
dieses Gesetz rechtfertigen regelmäßig die Ausweisung von
Ausländern, es soll jedoch insbesondere bei minder schweren Fällen
eine Abwägung (Vergleich mit der bisherigen Lebensführung)
vorgenommen werden.
§ 8 – Besondere
Maßnahmen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen
(1) Vernachlässigen
Eltern ihre Erziehungs- und Fürsorgepflicht, indem sie
Minderjährigen unmäßigen Konsum von Substanzen im Sinne dieses
Gesetzes gestatten, kann ihr Erziehungsrecht beschränkt werden.
(2) Eine
Strafbarkeit wegen Unterlassens nach den Vorschriften des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
§ 8 -
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. März 2025 in
Kraft.
Anlage A
- Rauchopium : Ohne
Weiterverarbeitung zu Opioiden.
- Psychedelika
(z. B. Psilocybin, LSD): Diese Substanzen haben in der
Regel ein niedriges Suchtpotential.
- Kratom:
Als vergleichsweise mildes Schmerzmittel und Stimulans verwendet.
- Kath,
Cathinon: Coffeinähnliche aufputschende Wirkungen, jedoch
stärker.
Anlage B
- Stimulanzien
- Kokain:
Hohe Suchtgefahr, kann zu schweren gesundheitlichen Problemen
führen.
- Methamphetamin:
Extrem hohes Suchtpotenzial und gravierende körperliche und
psychische Folgen.
- Ecstasy
(MDMA): Kann zu Dehydrierung, Überhitzung und psychischen
Problemen führen.
- Opioide
- Heroin:
Sehr hohes Suchtpotenzial, kann zu Überdosierungen und schweren
gesundheitlichen Schäden führen.
- Verschreibungspflichtige
Opioide (z. B. Oxycodon, Fentanyl): Hohe Suchtgefahr und
Risiko von Überdosierungen.
- Benzodiazepine
Diazepam
(Valium), Lorazepam (Ativan): Hohe Abhängigkeitspotential,
besonders in Kombination mit Alkohol.
- Barbiturate
Schlaf- und
Rauschmittel mit Todesgefahr bei Überdosierung
- Synthetische
Drogen
- K2/Spice
(synthetische Cannabinoide): Unvorhersehbare Wirkungen und
potenziell gefährlich.
- Fentanyl
und andere synthetische Opioide:
Extrem starke Wirkung und mit hohem Risiko für Überdosierungen.
- Pilz- und
Pflanzengifte
Pilz-
und Pflanzengifte wie die des Fliegenpilzes, die bei berauschender
Wirkungen starke suchterzeugende oder gesundheitsschädliche
Wirkungen haben, insbesondere Todesgefahr.