Konferenz zur Herstellung der Harmonie

  • Dann ist dies so zu Protokoll gegeben. Ich beende damit Tagesordnungspunkt 2. Eine kurze Pause haben wir uns wohl verdient.


    [sim]

    Lässt einige Bedienstete mit allen möglichen Getränken und kleinen Essereien aufmarschieren.[/sim]


    Bedienen Sie sich bitte.


    [sim]

    Nimmt sich selbst aus Angewohnheit seiner Studienzeit im Westen einen schwärzlichen, koffeinhaltigen Softdrink.[/sim]

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • [sim]

    Trommelt mit den Finger auf der Tischplatte rum. Dieser Sun Han ist in seinen Augen ein tauglicher Mann...aber als sein Blick auf die Delegation Xinhais fällt ziehen sich seine Augenbrauen missbilligend zusammen.
    Seufzend steht er auf und sucht sich ein Plätzchen um eine seiner geliebten Zigarren zu rauchen und kurz bei der Familie anzurufen.[/sim]

  • [sim]

    Nach einer Weile wird sich wieder gesetzt.[/sim]


    Werte Dame, werte Herren,


    ich hoffe, diese kleine Pause hat die Kräfte und den Geist wieder soweit aufgeladen, dass diese Konferenz nun in ihren letzten Punkten positiv und schnell abschließen können. Bevor ich nun den Tagesordnungspunkt 3, den Status Nandaos, aufrufe, möchte ich nun doch einen - sozusagen - Punkt 2.1. einberufen: Absprachen und Vereinbarungen unter den künftigen Bundesstaaten.


    Die werte Kaiserliche Beauftragte für Diyarasu hat ja bereits angekündigt, an dieser Stelle die notwendigen Absprachen mit dem Gelben Reich treffen zu wollen, und die Verfassung sieht ja in einigen Punkten etwaige gegenseitige Vereinbarungen vor. Daher möchte ich nun der werten Lin Ya De das Wort erteilen.

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Vielen Dank.


    Euer Exzellenz der Reichskanzer,
    Eure Kaiserliche Hoheit der Xi Wang,


    der Vertrag über die Einheit Chinopiens, wie wir ihn zusammen festgelegt haben, sieht in seinem § 1 Abs. 6 vor, dass das Gelbe Reich und Diyarasu selbst die nötigen Vereinbarungen treffen sollen, die das Werden Diyarasus zum eigenständigen Bundesstaaten regeln. Weiterhin ist im Vertrag festgeschrieben, dass diese Absprachen bereits jetzt zwischen den bisherigen Organen des Kaiserreiches Chinopien und der Sonderverwaltungszone Diyarasu getroffen werden können. Dies möchte ich an dieser Stelle bereden.


    Meine Delegation hat einen entsprechenden Entwurf entwickelt. Er ist kein eigenständiger Vertrag im klassischen Sinne, sondern ein Änderungsprotokoll zum Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen., abgeschlossen zwischen dem Kaiserreich und der damaligen Stadtrepublik Diyarasu, um deren Rückkehr in den Schoß des Drachenthrons zu regeln. Dieser Vertrag soll nun eine gänzlich neue Fassung erhalten:


    1. Änderungsprotokoll


    1. Der Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Stadtrepublik Diyarasu erhält den Titel Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Gelben Reich und der Stadtrepublik Diyarasu und folgende Fassung:


    In immerwährender Freundschaft und Partnerschaft schließen die bisherigen Organe des Kaiserreiches Chinopien und der Sonderverwaltungszone Diyarasu gem. § 1 Abs. 6 des Vertrages über die Einheit Chinopiens nachfolgenden Vertrag:


    § 1
    (1) Mit Inkrafttreten des Vertrages über die Einheit Chinopiens wird gem. dessen § 1 Abs. 4 aus der Sonderverwaltungszone Diyarasu des Kaiserreiches Chinopien ein eigenständiger Bundesstaat des Staates Groß-Chinopien.
    (2) Die Reichsexekution über Diyarasu gem. § 9 des Reichsgesetzes über die Gliederung des Reiches ist aufgehoben. Die Kaiserliche Beauftragte für die Sonderverwaltungszone Diyarasu ist von ihrem Amt und dessen Rechte und Pflichten entbunden.


    § 2
    (1) Folgende Gesetze und gesetzliche Bestimmungen des Gelben Reiches sind aufgehoben:
    1. Reichsgesetz über die Sonderverwaltungszone Diyarasu;
    2. Abschnitt V des Reichsgesetzes über die Gliederung des Reiches;
    3. § 8 des Reichssteuergesetzes;
    4. § 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Wirtschaft;
    5. § 4 Abs. 4 des Reichsgehaltsgesetzes;
    6. § 11 des Reichsgesetzes über das Arbeitsrecht.
    (2) Alle sonstigen gesetzlichen oder rechtlichen Bestimmungen des Gelben Reiches mit Bezug auf Diyarasu oder dessen Organe, Institutionen etc. sind obsolet. Das Gelbe Reich verpflichtet sich, die notwendigen formalen Änderungen in angemessener Frist durchzuführen.
    (3) Kein Gesetz und keine sonstige Rechtsgebung des Gelben Reiches findet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages mehr Anwendung auf Diyarasu, es sei denn, die zuständigen Stellen Diyarasus bestimmen etwas anderes.


    § 3
    Die Zahlung gem. § 5 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Sonderverwaltungszone Diyarasu des Kaiserreiches Chinopien wird für das ablaufende Jahr am Beginn des nächsten letztmalig geleistet.


    § 4
    Bisherige Beamte und Angestellte des Kaiserreiches Chinopien in der Sonderverwaltungszone Diyarasu werden zu Beamten Diyarasus, sofern ihr Aufgabenbereich, ihre Institution etc. in die Rechtssetzungsbefugnis der Bundesstaaten fällt.


    § 5
    Alle materiellen Besitzungen sowie alle Unternehmen, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitz der Sonderverwaltungszone Diyarasu waren, gehen in den Besitz der Stadtrepublik Diyarasus über.


    § 6
    (1) Diyarasu bekräftigt die bei der Konferenz zur Herstellung der Harmonie in Sunya abgegebene Erklärung, keine eigenen Streitkräfte unterhalten zu wollen.
    (2) Nach gegenseitiger Absprache und Vereinbarung können Einheiten der Streitkräfte des Gelben Reiches im Friedenszustand in Diyarasu stationiert und eingesetzt werden. Diyarasu stellt die benötigten Einrichtungen zur Verfügung.
    (3) Im Falle einer Stationierung wird sich Diyarasu nach gegenseitiger Absprache angemessen in Bezug auf Umfang der Stationierung, den notwendigen Einrichtungen etc. am Militärhaushalt des Gelben Reiches beteiligen.
    (4) Das Gelbe Reich sagt zu, dass Bewohner Diyarasus Dienst in den Streitkräften des Gelben Reiches und der Kaiserlichen Leibgarde leisten dürfen.


    § 7
    (1) Das Kommando der Kaiserlichen Miliz in der Sonderverwaltungszone Diyarasu, seine Einheiten, seine Angehörigen, sein Material etc. treten in den Dienst Diyarasus und scheiden aus der Kommandostruktur und der Organisation der Kaiserlichen Miliz aus.
    (2) Diyarasu wird, sofern der Militär-Yuan seine Zustimmung erteilt, den so übernommenen Milizverband gesetzlich zu einer Organisation gem. § 7 Abs. 13 des Vertrages über die Einheit Chinopiens formen.
    (3) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen durch Diyarasu gelten diejenigen des Reichsgesetzes über die Kaiserliche Miliz für den übernommenen Milizverbandes und dessen Angehörige entsprechend.


    § 8
    (1) Die Einheiten, ihre Angehörigen, ihr Material etc. der Kaiserlichen Küstenwache in Diyarasu, welche nicht gem. § 7 Abs. 8 des Vertrages über die Einheit Chinopien in die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien übernommen werden, treten in den Dienst Diyarasus und scheiden aus der Kommandostruktur und der Organisation der Kaiserlichen Küstenwache aus.
    (2) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen durch Diyarasu gelten diejenigen des Reichsgesetzes über die Kaiserliche Küstenwache für die übernommene Küstenwache und ihre Angehörigen entsprechend.


    § 9
    (1) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass sich Diyarasu anteilig zu seiner Bevölkerungszahl im Verhältnis zu den Bundesstaaten, welche die Kosten im Gesamten tragen, an den Kosten des Kaiserlichen Hofes und der Kaiserlichen Leibgarde beteiligt.
    (2) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass es jederzeit möglich ist, den Wohnsitz zwischen beiden zu verändern, ohne dass dazu eine Genehmigung ihrer zuständigen Stellen nötig wäre.
    (3) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass grenzüberschreitender Verkehr zwischen beiden unbeschränkt auf dem See- und Luftweg möglich ist. Entsprechende Kontrollen finden nicht statt.
    (4) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass ihre Justiz- und Polizeibehörden, sofern angefordert und möglich, untereinander jede nötige Amtshilfe bieten und leisten und Informationen austauschen.
    (5) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass Diyarasu in seiner verfassungsmäßigen Ordnung die traditionellen Vorrechte des Kaisers in Bezug auf die Stadtrepublik, wie sie aus deren Verfassung des Jahres 1958 des Westlichen Kalenders hervorgehen, wieder voll einsetzt.


    § 10
    (1) Dieser Vertrag bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien und der Sonderverwaltungszone Diyarasu und entsprechende gegenseitige Mitteilungen.
    (2) Dieser Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Einheit Chinopiens oder dem Zeitpunkt der letzten notwendigen Mitteilung gem. Abs. 1 in Kraft, je nachdem was später eintritt.
    (3) Dieser Vertrag gilt nach seinem Inkrafttreten für die Bundesstaaten Gelbes Reich und Stadtrepublik Diyarasu und kann durch gegenseitigen Vereinbarung geändert werden.


    2. Der Anhang zum Vertrag Gesetz zur Bank der Sonderverwaltungszone Grafschaft Diyarasu ist aufgehoben.
    3. Da die bisherige Fassung des Vertrages keine Formalitäten für eine Änderung vorsieht, einigen sich das Kaiserreich Chinopien und die Sonderverwaltungszone Diyarasu darauf, für das Inkrafttreten dieses Protokolls das Verfahren gem. § 10 der oben bestimmten neuen Fassung anzuwenden.


    In diesem Vertrag bekräftigt Diyarasu auch, dass es keine eigenen Streitkräfte unterhalten wird, und stattdessen die Kaiserlichen Streitkräfte durch Stationierungs- und Dienstmöglichkeiten so etwas wie eine gemeinsamen Streitkraft weiterhin bleiben. Ansonsten dürften die Vertragsbestimmungen keiner weiteren großen Erklärung bedürfen. So werden die Kaiserliche Miliz, Küstenwache und die Beamten in dem Sinne aufgeteilt, dass die in Diyarasu dienenden Kräfte in dessen Dienst übergehen. Die von Diyarasu bisher geleisteten Beiträge zum Reichshaushalt werden für dieses Jahr noch einmal vollends geleistet. In Zukunft wird sich Diyarasu dann weiterhin and en Kosten der Kaiserlichen Leibgarde und den Streitkräften beteiligen. Darüber hinaus soll ein freier Personenverkehr, auch beim Wohnortswechsel, zwiscchen beiden Bundesstaaten vereinbart werden.

    林雅德


    Lín Yǎ Dé
    Staatspräsidentin der Stadtrepublik Diyarasu
    ehem. Botschaterin des Kaiserreiches in Diyarasu

  • [simoff]Bitte eine Verzögerung entschuldigen, da ich heute nicht viel Zeit habe und noch alle Gesetze durchsehen will, um die Änderungen zu prüfen.[/simoff]


    [sim]

    Sorgsam liest sich der Reichskanzler die Änderungen durch.[/sim]

  • Ohne unhöflich wirken zu wollen, möchte ich bereits jetzt anmerken, dass sich Sunya nach und nach und nach intensiver Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen nachfolgenden Vertragsabsprachen in der Reihenfolge 3, 4, 2 anschließen möchte:


    § 9
    [...]
    (2) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass es jederzeit möglich ist, den Wohnsitz zwischen beiden zu verändern, ohne dass dazu eine Genehmigung ihrer zuständigen Stellen nötig wäre.
    (3) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass grenzüberschreitender Verkehr zwischen beiden unbeschränkt auf dem See- und Luftweg möglich ist. Entsprechende Kontrollen finden nicht statt.
    (4) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass ihre Justiz- und Polizeibehörden, sofern angefordert und möglich, untereinander jede nötige Amtshilfe bieten und leisten und Informationen austauschen.

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • In diesem Sinne darf ich erklären, dass sich die Demokratische Volksrepublik Xinhai solchen Regelungen nicht anschließen wird, bis der wirtschaftliche und soziale Unterschied zwischen den Errungenschaften des Volkes Xinhais und dem Rest unseres Vaterlandes beseitigt worden ist. Daher wird auch weiterhin zum Schutz für die Ein- und Ausreise nach bzw. aus Xinhai eine Genehmigung der demokratischen Stellen notwendig sein.

    Vorsitzender des Nationalen Volkskongresses


    Mitglied des Politbüro der Kommunistischen Partei Chinopiens
    Sekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinopiens

  • Hat sich der Herr Reichskanzler ein Bild machen können?

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Der Genosse ... Prinz ... soll nicht interpretieren. Jedenfalls kann er die unabsehbaren Folgen für uns alle auch nicht wollen, wenn plötzlich alle Grenzen offen sind.

    Vorsitzender des Nationalen Volkskongresses


    Mitglied des Politbüro der Kommunistischen Partei Chinopiens
    Sekretär des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinopiens

  • Ich darf damit feststellen, dass das 1. Änderungsprotokoll zum Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Stadtrepublik Diyarasu am 1. Tag des elften Monats im Jahre 2012 des Westlichen Kalenders, dem vierten Jahre der Ära des Qiánhé-Kaisers, zu Sunya von den Vertragsparteien festgestellt worden ist.


    :applaus:


    Darf ich den Vertragsparteien den Vorschlag unterbreiten, ein kleine Vereinbarung anzufügen, um den Beitritt Sunyas zu den Vertragsbedingungen zu regeln:


    Vereinbarung zwischen dem Gelben Reich, Diyarasu und Sunya


    1. Das Gelbe Reich und Diyarasu auf der einen sowie Sunya auf der anderen Seiten kommen überein, dass Sunya durch einseitige Erklärung gegenüber dem Gelben Reich oder Diyarasu den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrages der Himmlischen Einigung zwischen dem Gelben Reich und der Stadtrepublik Diyarasu - wie diese Bestimmungen aus dem am 1. Tag des elften Monats im Jahre 2012 des Westlichen Kalenders, dem vierten Jahre der Ära des Qiánhé-Kaisers, zu Sunya festgestellten 1. Änderungsprotokoll zum Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Stadtrepublik Diyarasu hervorgehen - beitreten kann. Der Beitritt gilt jeweils für die Bestimmungen und gegenüber dem Partner dieser Vereinbarung wie von Sunya mitgeteilt.
    2. Sofern entsprechende Erklärungen ergangen sind, kann ihre Anwendbarkeit durch das Gelbe Reich, Diyarasu oder Sunya einseitig ausgesetzt werden.
    3. Diese Vereinbarung mit der Ratifikation durch das Gelbe Reich, Diyarasu und Sunya sowie entsprechenden gegenseitigen Mitteilungen - frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Änderungsprotokolls zum Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Stadtrepublik Diyarasu - in Kraft. Vor Inkrafttreten des Vertrages über die Einheit Chinopiens kann die Ratifikation für das Gelbe Reich durch die bisherigen Organe des Kaiserreiches Chinopien und die für die Stadtrepublik Diyarasu durch die bisherigen Organe der Sonderverwaltungszone Diyarasu erfolgen.

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Das ist sehr gut. Kann sich das Gelbe Reich dem auch anschließen?

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Ich darf damit feststellen, dass die Vereinbarung zwischen dem Gelben Reich, Diyarasu und Sunya am 2. Tag des elften Monats im Jahre 2012 des Westlichen Kalenders, dem vierten Jahre der Ära des Qiánhé-Kaisers, zu Sunya von den Vertragsparteien festgestellt worden ist.


    :applaus:

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Werte Dame, werte Herren,


    ich beende damit den Tagesordnungspunkt 2.1., da alle zuvor angekündigten Aussprachevorhaben abgearbeitet worden sind. Bevor ich den Tagesordnungspunkt 3 aufrufe, möchte ich den Vorschlag unterbreiten, dass die ausgehandelten und festgestellten Abkommen bereits jetzt ab sofort zur Ratifikation durch die Entitäten freigegeben sind, während wir hier die Konferenz zu einem Ende bringen. Der Status Nandaos ist ja zum Teil durch die Abkommensinhalte bereits geklärt, und zum anderen sehe ich es als sehr positiv an, wenn die Einheit so schnell wie möglich vollzogen werden kann.


    Nun rufe ich Tagesordnungspunkt 3 Status Nandaos auf und erteile dem ehrbaren Maharaja von Nandao das erste Wort.

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

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