1. Der Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Stadtrepublik Diyarasu erhält den Titel Vertrag der Himmlischen Einigung zwischen dem Gelben Reich und der Stadtrepublik Diyarasu und folgende Fassung:
In immerwährender Freundschaft und Partnerschaft schließen die bisherigen Organe des Kaiserreiches Chinopien und der Sonderverwaltungszone Diyarasu gem. § 1 Abs. 6 des Vertrages über die Einheit Chinopiens nachfolgenden Vertrag:
§ 1
(1) Mit Inkrafttreten des Vertrages über die Einheit Chinopiens wird gem. dessen § 1 Abs. 4 aus der Sonderverwaltungszone Diyarasu des Kaiserreiches Chinopien ein eigenständiger Bundesstaat des Staates Groß-Chinopien.
(2) Die Reichsexekution über Diyarasu gem. § 9 des Reichsgesetzes über die Gliederung des Reiches ist aufgehoben. Die Kaiserliche Beauftragte für die Sonderverwaltungszone Diyarasu ist von ihrem Amt und dessen Rechte und Pflichten entbunden.
§ 2
(1) Folgende Gesetze und gesetzliche Bestimmungen des Gelben Reiches sind aufgehoben:
1. Reichsgesetz über die Sonderverwaltungszone Diyarasu;
2. Abschnitt V des Reichsgesetzes über die Gliederung des Reiches;
3. § 8 des Reichssteuergesetzes;
4. § 7 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Wirtschaft;
5. § 4 Abs. 4 des Reichsgehaltsgesetzes;
6. § 11 des Reichsgesetzes über das Arbeitsrecht.
(2) Alle sonstigen gesetzlichen oder rechtlichen Bestimmungen des Gelben Reiches mit Bezug auf Diyarasu oder dessen Organe, Institutionen etc. sind obsolet. Das Gelbe Reich verpflichtet sich, die notwendigen formalen Änderungen in angemessener Frist durchzuführen.
(3) Kein Gesetz und keine sonstige Rechtsgebung des Gelben Reiches findet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages mehr Anwendung auf Diyarasu, es sei denn, die zuständigen Stellen Diyarasus bestimmen etwas anderes.
§ 3
Die Zahlung gem. § 5 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Sonderverwaltungszone Diyarasu des Kaiserreiches Chinopien wird für das ablaufende Jahr am Beginn des nächsten letztmalig geleistet.
§ 4
Bisherige Beamte und Angestellte des Kaiserreiches Chinopien in der Sonderverwaltungszone Diyarasu werden zu Beamten Diyarasus, sofern ihr Aufgabenbereich, ihre Institution etc. in die Rechtssetzungsbefugnis der Bundesstaaten fällt.
§ 5
Alle materiellen Besitzungen sowie alle Unternehmen, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Besitz der Sonderverwaltungszone Diyarasu waren, gehen in den Besitz der Stadtrepublik Diyarasus über.
§ 6
(1) Diyarasu bekräftigt die bei der Konferenz zur Herstellung der Harmonie in Sunya abgegebene Erklärung, keine eigenen Streitkräfte unterhalten zu wollen.
(2) Nach gegenseitiger Absprache und Vereinbarung können Einheiten der Streitkräfte des Gelben Reiches im Friedenszustand in Diyarasu stationiert und eingesetzt werden. Diyarasu stellt die benötigten Einrichtungen zur Verfügung.
(3) Im Falle einer Stationierung wird sich Diyarasu nach gegenseitiger Absprache angemessen in Bezug auf Umfang der Stationierung, den notwendigen Einrichtungen etc. am Militärhaushalt des Gelben Reiches beteiligen.
(4) Das Gelbe Reich sagt zu, dass Bewohner Diyarasus Dienst in den Streitkräften des Gelben Reiches und der Kaiserlichen Leibgarde leisten dürfen.
§ 7
(1) Das Kommando der Kaiserlichen Miliz in der Sonderverwaltungszone Diyarasu, seine Einheiten, seine Angehörigen, sein Material etc. treten in den Dienst Diyarasus und scheiden aus der Kommandostruktur und der Organisation der Kaiserlichen Miliz aus.
(2) Diyarasu wird, sofern der Militär-Yuan seine Zustimmung erteilt, den so übernommenen Milizverband gesetzlich zu einer Organisation gem. § 7 Abs. 13 des Vertrages über die Einheit Chinopiens formen.
(3) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen durch Diyarasu gelten diejenigen des Reichsgesetzes über die Kaiserliche Miliz für den übernommenen Milizverbandes und dessen Angehörige entsprechend.
§ 8
(1) Die Einheiten, ihre Angehörigen, ihr Material etc. der Kaiserlichen Küstenwache in Diyarasu, welche nicht gem. § 7 Abs. 8 des Vertrages über die Einheit Chinopien in die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien übernommen werden, treten in den Dienst Diyarasus und scheiden aus der Kommandostruktur und der Organisation der Kaiserlichen Küstenwache aus.
(2) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen durch Diyarasu gelten diejenigen des Reichsgesetzes über die Kaiserliche Küstenwache für die übernommene Küstenwache und ihre Angehörigen entsprechend.
§ 9
(1) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass sich Diyarasu anteilig zu seiner Bevölkerungszahl im Verhältnis zu den Bundesstaaten, welche die Kosten im Gesamten tragen, an den Kosten des Kaiserlichen Hofes und der Kaiserlichen Leibgarde beteiligt.
(2) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass es jederzeit möglich ist, den Wohnsitz zwischen beiden zu verändern, ohne dass dazu eine Genehmigung ihrer zuständigen Stellen nötig wäre.
(3) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass grenzüberschreitender Verkehr zwischen beiden unbeschränkt auf dem See- und Luftweg möglich ist. Entsprechende Kontrollen finden nicht statt.
(4) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass ihre Justiz- und Polizeibehörden, sofern angefordert und möglich, untereinander jede nötige Amtshilfe bieten und leisten und Informationen austauschen.
(5) Das Gelbe Reich und Diyarasu kommen überein, dass Diyarasu in seiner verfassungsmäßigen Ordnung die traditionellen Vorrechte des Kaisers in Bezug auf die Stadtrepublik, wie sie aus deren Verfassung des Jahres 1958 des Westlichen Kalenders hervorgehen, wieder voll einsetzt.
§ 10
(1) Dieser Vertrag bedarf zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien und der Sonderverwaltungszone Diyarasu und entsprechende gegenseitige Mitteilungen.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Einheit Chinopiens oder dem Zeitpunkt der letzten notwendigen Mitteilung gem. Abs. 1 in Kraft, je nachdem was später eintritt.
(3) Dieser Vertrag gilt nach seinem Inkrafttreten für die Bundesstaaten Gelbes Reich und Stadtrepublik Diyarasu und kann durch gegenseitigen Vereinbarung geändert werden.
2. Der Anhang zum Vertrag Gesetz zur Bank der Sonderverwaltungszone Grafschaft Diyarasu ist aufgehoben.
3. Da die bisherige Fassung des Vertrages keine Formalitäten für eine Änderung vorsieht, einigen sich das Kaiserreich Chinopien und die Sonderverwaltungszone Diyarasu darauf, für das Inkrafttreten dieses Protokolls das Verfahren gem. § 10 der oben bestimmten neuen Fassung anzuwenden.