Vertragsberatung

  • Nach seiner Rückkehr aus Andro, und der Übergabe von einem Konvolut Androischer Spirituosen an Tehlman, legt der Außenminister einen Vertrag vor:


    [brief]

    Grundlagenvertrag zwischen der Androische Föderation und der Volksrepublik Masowien-Baltonien



    Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung

    (1)Die Androische Föderation und die Volksrepublik Masowien-Baltonien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.

    (2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an.

    (3)Die Unterzeichner bekennen sich zu den Sozialistisch-Kommunistischen Grundsätzen.


    Paragraph 2 - Botschaften

    (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.

    (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.

    (3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.

    (4)Botschaftspersonal muss sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.


    Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung

    Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen.


    Paragraph 4 - Grenzverkehr

    (1)Die Unterzeichner verpflichten sich, einen regelmäßigen Grenzverkehr durch Fähren und Flugzeuge einzurichten. Die zeitweise Einschränkung der Verbindungen ist möglich.

    (2)Die Unterzeichner verzichten auf eine Visapflicht gegenüber der Bürger des anderen Staates. Ausreisebestimmungen bleiben davon unberührt.


    Paragraph 5 - Innenpolitik

    (1)Die Unterzeichner verpflichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist erwünscht. Konstruktive Kritik ist aber erlaubt.

    (2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.

    In Verbrechen gegen den Frieden, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.

    (3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen nicht auch Staatsbürger des eigenen Staates bei der Begehung der Tat gewesen ist. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.


    Paragraph 6 - Handel

    Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. Es können Kontingente abgesprochen werden.


    Paragraph 7 - Finanzielle Unterstützung

    Die Androische Föderation gewährt der Volksrepublik Masowien-Baltonien eine einmalig fünf Millionen ARW Fördergelder, sowie die Subventionierung von Gütern der Androische Föderation von fünfzig vom Hundert des Kaufpreises maximal monatlich jedoch von zweieinhalb Millionen ARW für die Dauer von zwölf Monaten.


    Paragraph 8 - Schlussbestimmungen

    Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

    Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit einer Frist von einem Monat gekündet werden.

    Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.[/brief]

  • Gerdu hatte den Vertrag zur Durchsicht erhalten, diesen gesichtet und geht nun in das Büro des Aussenministers, klopft an und betritt es.

    Guten Morgen Genosse Aussenminister. Ich bin begeistert. Der Vertrag sieht sehr gut aus. Allerdings müssen wir hier ein paar Änderungen bewirken, bevor wir ihn unterzeichnen dürfen.


    Zu aller erst: Ich weis ja, daß die Bourjuase Mischpoke uns als Volksrepublik verspottet. Dat soll aber nicht da drin stehen. Wenn die einen Vertrag mit der Demokratischen Räterepublik Masowien-Baltonien möchten, dann soll der Name da auch so drin stehen.

    Kannst Du mir mal Paragraph 3 erklären? Nicht daß wir uns hier ein Ei ins Nest legen. Ich hätte hier lieber sowas drin stehen wie: "Beide Nationen arbeiten gemeinsam am Weltfrieden."

    Und dann möchte ich gerne mehr über die Androanische Föderation wissen. Was sind deren politische Ziele, werden wir durch einen solchen Vertrag Probleme mit anderen Nationen haben?

  • SimOff:


    Ich würde sagen, offiziell wäre wohl der Ministerrat richtig. In der Realität wäre das Ding in der DDR in der Politbürositzung besprochen worden und mit der Weisung an den Ministerrat weitergeleitet worden, das abzunicken und der Volkskammer zwecks erneuter Abnickung vorzulegen. In der DDR gab es halt auch Minister, die nicht in der SED waren. Da es hier keine solchen Minister gibt, käme auch gleich der Ministerrat in Frage. Unterzeichnen wird vermutlich der Staatsratsvorsitzende müssen, wenn man so nahc internationalen Gepflogenheiten geht. Aber für gewöhnlich legte man es auch in Länmdern ohne Blockparteien dem Politbüro zuerst vor wegen der Führungsrolle der Partei.

  • Ich stehe dem in dieser Form sehr kritisch gegenüber der Vetrag ist in Teilen eine Zumutung.

    Zitat

    Paragraph 5 - Innenpolitik


    (3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen nicht auch Staatsbürger des eigenen Staates bei der Begehung der Tat gewesen ist. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

    Das ist eine Einmischung in unsere Angelegenheiten. Wir müssen ja erst mal prüfen, ob der Föderation diese Leute zu Recht sucht. Die Genossen mögen andere Vorstellungen haben als wir, was strafbar ist und verboten. Am Ende verlangen die Genossen, wir müssen jemanden Ausliefern, weil er den Donkismus der andrussischen Spielart vorzieht

    Zitat

    Paragraph 6 - Handel

    Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel. Es können Kontingente abgesprochen werden.

    Verstehe ich nicht, was wir importieren wird doch immer noch im Volkswirtschaftsplan festgelegt und in den Direktiven an den staatlichen Außenhandel. Oder soll das nur einseitig gelten, weil Andro die Planwirtschaft noch nicht wieder eingeführt hat?


    Zitat

    Paragraph 7 - Finanzielle Unterstützung

    Die Androische Föderation gewährt der Volksrepublik Masowien-Baltonien eine einmalig fünf Millionen ARW Fördergelder, sowie die Subventionierung von Gütern der Androische Föderation von fünfzig vom Hundert des Kaufpreises maximal monatlich jedoch von zweieinhalb Millionen ARW für die Dauer von zwölf Monaten.

    Das klingt ja ganz nett, aber wir haben den Sozialismus einige Jahrzehnte länger als die. Ich meine, sind wir deren Satellit? Der ganze Vetrag wird ja sicher drüben öffentlich gemacht und dann heißt es in der westlichen Propaganda, wir haben versagt und hängen am Tropf von Andro!

  • Gerdu nickt zustimmend der Volksministerin zu

    Ich sehe die Sache auch kritisch. Dennoch würde ich mir hier eine Aussenpolitische Verbindung gerne Wünschen. Der Vertrag hat in seiner jetzigen Fassung auch positive Elemente. Der Austausch von Diplomaten ist da hervorzuheben. Ich würde mir auch gerne einen Kulturellen Austausch wünschen. Gerade in Deinem Bereich, Agnieszka, wären Studienreisen in dieses Land und deren Besuch bei uns doch sehr nett.

    Gerdu schaut den Aussenminister direkt an

    Lew, könntest DU uns in dieser Hinsicht den Vertrag mal überarbeiten? Wir sollten hier vielleicht einen STaatsbesuch einplanen um das dann mit Andro zu besprechen.

  • Oberst Wolf hat den Grundlagenvertrag mit seinem Staab einmal begutachtet und einen eigenen Vertrag aufgestellt. Mit dem Schriftstück geht er nun zum Volksminister für Äusseres und legt diesen vor.


    [brief]


    Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag

    zwischen der Androische Föderation und der Volksrepublik Masowien-Baltonien


    Präambel

    Alle Arbeiter, Bauern und Solldaten sind aufgerufen, zur Mehrung des gemeinsamen Wohlstandes, zusammen zu arbeiten und sich friedlich zusammen zu schliessen. Gemeinsam wollen wir die Zukunft unserer Kinder sichern und uns der Wohlfahrt der Menschheit widmen.


    Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung

    (1)Die Unterzeichnenden Völker erkennen sich gegenseitig mit diesem Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag als souveräne und freie Nationen an.

    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen die gegenseitige Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer freien Völker an.

    (3)Die Unterzeichner bekennen sich zu den Sozialistisch-Kommunistischen Grundsätzen und wollen dem Wohl aller Arbeiter, Bauern und Soldaten dienen.


    Paragraph 2 - Botschaften

    (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern und das Errichten von ständigen, diplomatischen Vertretungen.

    (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.

    (3)Das Botschaftsgelände untersteht der Territorial- und Staatsgewalt des entsendenden Landes und ist in dessen Recht errichtet und bewirtschaftet..

    (4)Botschaftspersonal muss sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

    (5)Die Verleihung des diplomatischen Privileges bedarf der Beurkundungen durch das Gastland. Bei Verlust des diplomatischen Privileges hat der oder die betreffende umgehend das Gastland zu verlassen. Das diplomatische Privileg erlischt dann nach verlassen des Gastlandes.


    Paragraph 3 - Gemeinsame und Paritetische Kommission (GePaKo)

    (1)Die Unterzeichnenden Völker errichten eine gemeinsame und paritätische Kommission zur besseren Absprache und Überwachung des Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrages. Die Gemeinsame und Paritätische Kommission besteht aus den Staatsoberhäuptern der Unterzeichnenden Völker oder deren delegierten Vertretern zu gleichen Teilen. Delegiert werden kann, wer für die betreffenden Dinge fachliche Kenntnisse hat, aufgrund der Gewohnheit und des Rechtes des Entsendelandes. Jedoch sollen aus jeder unterzeichnenden Nation gleich viele Vertreter hierin entsanndt sein.

    (2)Den Vorsitz der Gemeinsamen und Paritätischen Kommission üben die Staatsoberhäupter, oder ein von ihnen deligierter Vertreter, im Wechsel aus. Hier soll ein sechsmonatiger Wechsel gute SItte sein.

    (3)Die Gemeinsame und Paretetische Kommission entscheidet über die Ausgestalltung des Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrages gemeinsam in Zusatzprotokollen, die nach gemeinsamen Beschluss und eigener Unterzeichnung durch die Unterzeichnenden Völker gleiche Wirkung erlangen, wie dieser Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag. Die Zusatzprotokolle werden nach ratifizierung in den Unterzeichnenden Nationen Teil dieses Vertrages.


    Paragraph 4 - Grenzverkehr

    (1)Die Unterzeichnenden Völker verpflichten sich, dem Grenzverkehr keine übermässigen Hämmnisse entgegen zusetzen und diesen ordnungsgemäß und einvernehmlich zu regeln. Näheres wird in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftsvertrag angehangen.

    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen die Ausweisurkunden und persönlichen Dokumente des jeweils anderen als rechtmässige Reisedokumente an.


    Paragraph 5 - Innenpolitik

    (1)Die Unterzeichner unterstützen einander im Aufbau einer Sozialistischen Gesellschaft.

    (2)Die Unterzeichnenden Völker streben eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden zur Bekämpfung elementarer Verbrechen an. Näheres wird in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftsvertrag angehangen.

    Paragraph 6 - Handel

    (1)Die Unterzeichnenden Völker streben eine wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Näheres wird in der gemeinsamen und paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag angehangen.

    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen gegenseitig den Wert ihrer Währung an. Näheres wird in der gemeinsamen und paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag angehangen.

    (3)Die Unterzeichnenden Völker streben nach gemeinsamen Normen und Bedingungen zur Erreichung der Vergleichbarkeit ihrer Güter und DIenstleistungen.

    Näheres soll in dem gemeinsamen und paritätischen Normungsausschuss beschlossen und soll als sepparater Vertrag über Maße und Normen festgeschrieben sein.


    Paragraph 7 - Schlussbestimmungen

    (1)Der Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Staatsoberhäupter in Kraft.

    (2)Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.

    (3)Eine Auflösung dieses Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrags bedarf des gemeinsamen Willens aller Unterzeichnenden Nationen.

    (4)Eine unterzeichnende Nation kann den Vertrag auf eigenen Wunsch nur mit einer Frist von 3 Monaten verlassen.

    (5)Beitritt zu diesem Vertrag durch weitere, sozialistische oder kommunistische Nationen ist erwünscht und kann auf einstimmigen Beschluss in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommission gewährt werden. Bei dem Beitritt sind durch die beitretende Nation zusätzlich zu diesem Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag auch alle Zusatzprotokolle zu unterzeichnen.[/brief]

  • Gefällt mir, viel besser als der alte Vertrag. Das einzige, drei Monate Kündigungsfrist sind vielleicht etwas lang, wenn da drüben Revisionisten und Konterrevolutionäre an die Macht kommen sollten, die unter dem Deckmantel des Kommunismus und Sozialismus die Rolle rückwärts machen und unsere Bewegung verraten oder den Donkismus verleumden.

  • Zitat meines 4. Klasse Zeugnis (RL):

    "Mit seiner Sagenhaften Trantütigkeit hat [Mein NAME] sich schon viele Möglichkeiten verbaut"

    Jepp der Spruch ist so geil den muss ich mal auf nen T-Shirt drucken lassen...

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