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ARCHIV der DEMOKRATISCHEN RÄTEREPUBLIK
Die Verfassung der demokratischen Räterepublik
In Kraft getreten am: 06. Juni 1980
Außer Kraft getreten am: 03. Januar 2021 durch Beschluss des Nationalrates und Politbüros mit der Billigung des Ersten Generals Gerdu Donk
Der Volksrat der Räterepublik hat am 6. Juni 1980 folgendes Gesetz beschlossen, daß durch die Mehrheit der Abstimmenden bejaht worden ist.
Präambel:
In sozialistischer Verantwortung, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äusseren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Gemeinschaft für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen der Räterepublik diese STaatsordnung gegeben.
Artikel 1:
Die Räterepublik ist ein sozialistischer Staat in gemeinschaftlicher Verantwortung aller Arbeiter, Bauern und Soldaten. Die Räterepublik gliedert sich in Kantone, Städte und Gemeinden. Die Hoheitszeichen der Räterepublik werden durch ein Gesetz bestimmt. Der Name der Nation ist Demokratische Räte Republik von Masowien und Baltowien, abgekürtzt DRR
Artikel 2:
Das Volk wird in seiner Gemeinschaft durch die Unabhängige Sozialistische Partei der Arbeiter und Soldaten geführt und angeleitet.
Artikel 3:
Die Gesetzgebung steht der Volksvertretung zu. Hier im Besonderen Zusammenwirken des Staatsrates, Ministerrates und des Nationalrates. Die Verwaltung liegt in den Händen des Ministerrates, der Kantone, Städte und Gemeinden. Die Rechtsprechung wird durch Richter des Gerichtsrates ausgeübt. Mitwirkung aller ist in und durch die Räte gewollt und angemessen. Alle Macht solle durch die Räte legetimiert sein.
Artikel 4:
- Freiheitsrechte
Artikel 5:
Ehe und Familie werden die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der Räterepublik.
Artikel 6:
Der Jugend ist die umfassende Aufmerksamkeit des Staates zu widmen. Sie solle im sozialistischen Sinne wohl erzogen und angeleitet sein.
Artikel 7: Der Volksrat tritt alle 5 Jahre zusammen um in gemeinsamer SItzung die Mitglieder des Staatsrates, des Gerichtsrates und des Nationalrates zu bestimmen. Die Mitglieder des Volksrates werden in den Kantonen bestimmt und zur zentralen Volksratzusammenkunft entsendet. Delegierter wird, wer durch die Unabhängige Sozialistische Partei der Arbeiter und Soldaten ausgebildet wurde und durch einen Kantonsrat oder Battaillionssoldatenrat gewählt wurde.
Artikel 8:
Der Staatsrat gilt als Oberhaupt des Staates und besteht aus 5 Staatsratsmitgliedern. Er wird bei der Zusammenkunft des Volksrates gewählt und bestimmt intern seinen Staatsratsvorsitzenden, der im Namen des gesammten Staatsrates handelt.. Der Staatsratsvorsitzende ist in Personalunion auch Erster General des Soldatenrates. Der Staatsrat ernennt und beurkundet im Namen der Räterepublik. Der Staatsrat bestimmt den Regierungspräsidenten, der in Gemeinschaft mit den, von ihm bestimmten Minister, den Ministerrat bildet.
Artikel 9: Der Nationalrat gilt als ständige Repräsentanz der Soldaten, Bauern und Arbeiter der DRR. Er wird bei der Zusammenkunft des Volksrates gewählt und bestimmt intern seine eigene Arbeitsordnung und Vorsitz. Der Nationalrat beratschlagt über die Gesetze der Räterepublik. Er bildet Kommissionen und ernennt seine Kommisare, die unter Leitung der fachlich zuständigen Minister konkret die Rahmen und Regeln für das gemeinschaftliche Leben setzen.
Artikel 10: Der Gerichtsrat gilt als Organ der Juristischen DInge. Er wird bei der Zusammenkunft des Volksrates gewählt und bestimmt intern seine Organisation, Zuständigkeiten und seinen Aufbau. Der Gerichtsrat wird durch dem Minister der Justiz und der zuständigen Kommissare nach Artikel 6.
Artikel 11: Der Soldatenrat organisiert die Struktur des Volksheeres. Seinen Vorsitz übernimmt der Staatsratsvorsitzende als Erster General. Mitglieder des Soldatenrates werden durch den Staatsrat berufen. Hierbei gilt, daß Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften paritätisch vertreten sein sollen. Die Führung des Volksheeres untersteht ihm. Er bestimmt Politoffiziere, die als Organe der Räterepublik in den Kompanieen, Battailione und Regimenter wirken.