02 Staatsordnung - Verfassung

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    ARCHIV der DEMOKRATISCHEN RÄTEREPUBLIK

    Die Verfassung der demokratischen Räterepublik

    In Kraft getreten am: 06. Juni 1980

    Außer Kraft getreten am: 03. Januar 2021 durch Beschluss des Nationalrates und Politbüros mit der Billigung des Ersten Generals Gerdu Donk


  • Präambel:

    In sozialistischer Verantwortung, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Gemeinschaft für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik diese Staatsordnung gegeben.


    Artikel 1:

    Die Demokratische Räterepublik ist ein sozialistischer Staat in gemeinschaftlicher Verantwortung aller Arbeiter, Bauern und Soldaten. Die Räterepublik gliedert sich in Kantone, Städte und Gemeinden. Die Hoheitszeichen der Räterepublik werden durch ein Gesetz bestimmt. Der Name der Nation ist Demokratische Räterepublik Masobaltowien, abgekürzt DRR


    Artikel 2:

    Das Volk wird in seiner Gemeinschaft durch die Unabhängige Sozialistische Partei der Arbeiter und Soldaten geführt und angeleitet.


    Artikel 3:

    Die Gesetzgebung steht der Volksvertretung zu. Hier im Besonderen Zusammenwirken des Ministerrates und des Nationalen Staatsrates. Die Verwaltung liegt in den Händen des Ministerrates, der Kantone, der Städte und den Gemeinden. Die Rechtsprechung wird durch Richter des Gerichtsrates ausgeübt. Mitwirkung aller ist in und durch die Räte gewollt und angemessen. Alle Macht soll durch die Räte legitimiert sein.


    Artikel 4:

    Freiheitsrechte

    a) Jeder hat das Recht auf Freiheit in seinem Handel und Denken, solange es keinem schadet oder der nationalen Ordnung der Demokratischen Räterepublik widerspricht.

    b) Jeder hat das Recht auf Eigentum zum persönlichen Nutzen, solange es nicht dem Gemeinwohl des Volkes der Demokratischen Räterepublik schadet.

    c) Jeder hat das Recht auf Sicherheit und Schutz in seiner Person, Familie und Eigentum. Zum Schutze dient alle Nationale Gewalt der Demokratischen Räterepublik.


    Artikel 5:

    Ehe und Familie werden die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz der Demokratischen Räterepublik. Die Erziehung und Ausbildung wird durch die nationalen Staatsorgane gefördert und angeleitet. Hierfür sind alle Kinder vom dritten Lebensjahr an in den Organen der Unabhängigen Sozialistischen Jugend organisiert. Der Jugend ist die umfassende Aufmerksamkeit des Staates zu widmen. Sie solle im sozialistischen Sinne wohl erzogen und angeleitet sein.


    Artikel 6:

    Staatspräsident

    Der Staatspräsident der Demokratischen Räterepublik ist das Staatsoberhaut Masobaltoniens. Er ernennt alle höheren Beamte, Staatsorgane und Offiziere. Er kann Begnadigungen aussprechen. Das Amt des Staatspräsidenten wird auf Lebenszeit, maximal bis zur Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres, durch den Nationalen Staatsrat übertragen. Dinge der täglichen Politik überlässt der Staatspräsident dem Regierungspräsident, der die Verantwortung für die ordentliche Führung der Demokratischen Räterepublik inne hat. Sollte der amtierende Staatspräsident sein Amt auf Grund von Alter, Krankheit oder sonstiger Vakanz dauerhaft nicht ausüben können, so wird das Amt durch den Nationalen Staatsrat an den amtierenden Regierungspräsidenten übergeben und dieser zum Staatspräsidenten ernannt.


    Artikel 7:

    Regierungspräsident

    Der Regierungspräsident führt und leitet die Regierung, den Ministerrat, verantwortlich. Der Regierungspräsident der Demokratischen Räterepublik wird durch den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik auf Grund der Wahl durch den Nationalen Staatsrat ernannt.


    Artikel 8:

    Ministerrat

    Der Ministerrat ist die oberste Leitung der staatlichen Gewalt. Der Regierungspräsident ordnet die staatlichen Organen nach den Bedürfnissen der Demokratischen Räterepublik die durch Minister jeweils verantwortlich geleitet werden. Aufgrund des Vorschlages durch den Regierungspräsidenten und der Bestätigungswahl durch den Nationalen Staatsrat ernennt der Staatspräsident der Demokratischen Räterepublik die Minister.

    Den Vorsitz im Ministerrat führt der Regierungspräsident.


    Artikel 9:

    Nationaler Staatsrat

    Der Nationale Staatsrat ist die Vertretung des Volkes der Demokratischen Räterepublik Masobaltonien. Die Kantone, Kollektive und die Verbände bestimmen die Wahlkandidaten zur Nationalen Einheitsliste. Details der wählbaren Kandidaten der Nationalen Einheitsliste regelt ein Gesetz, es soll eine Auswahl der Kandidaten durch die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik gewährleistet und alle Kandidaten sozialistisch vertrauenswürdig sein. Auf Grund der Nationalen Einheitsliste erfolgt die Wahl zum Nationalen Staatsrat durch die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik, diese ist alle fünf Jahre zu wiederholen.

    Den Vorsitz in den Sitzungen des Nationalen Staatsrates führt der Regierungspräsident oder durch ihn bestimmte Vertreter.


    Artikel 10:

    Kantone

    Die Kantone sind die sinnvolle regionale, gebietskörperschaftliche Untergliederung der Demokratischen Räterepublik. Sie werden durch den Kantonspräsidenten geführt, der durch den Regierungspräsidenten bestimmt und den Staatspräsidenten ernannt wird. Der Kantonspräsident sitzt den Sitzungen des Kantonsrates vor und leitet diese. Die Mitglieder des Kantonsrates bestehen aus Delegierten der Städte, Gemeinden, Kollektiven und Verbänden der Gebietskörperschaft des Kantons. Die kantonale Organisation und Ordnung wird in einem nationalen Gesetz geregelt.


    Artikel 11:

    Städte und Gemeinden

    Die Städte und Gemeinden sind die sinnvolle regionale, gebietskörperschaftliche Untergliederung der Kantone. Sie werden durch den Bürgermeister, im Rahmen der Stadtrechte, oder den Gemeindepräsidenten geführt. Diese werden durch den Kantonspräsidenten bestimmt und den Staatspräsidenten ernannt. Der Bürgermeister sitzt den Sitzungen des Stadtrates, der Gemeindepräsident den Sitzungen des Gemeinderates vor und leitet diese. Die Mitglieder des Stadtrates und die Mitglieder des Gemeinderates werden zur Hälfte von den Männern und Frauen ihrer Gebietskörperschaft gewählt, zu einem Viertel aus den Kollektiven und zu einem Viertel aus den Verbänden delegiert. Die örtliche Organisation und Ordnung wird in einem nationalen Gesetz geregelt.


    Artikel 12:

    Kollektive (Betriebe)

    Die Kollektive sind die sinnvolle wirtschaftliche Handlungsorganisationen der Demokratischen Räterepublik. Sie werden durch einen Geschäftsführer geführt. Geschäftsführer national bedeutender Betriebe werden durch den Regierungspräsidenten bestimmt. Geschäftsführer kantonsbedeutender Betriebe werden durch den Kantonspräsidenten bestimmt. Geschäftsführer regional bedeutender Betriebe werden durch den Bürgermeister einer Stadt oder den Gemeindepräsidenten einer Gemeinde bestimmt. Die Geschäftsführer werden durch den Staatspräsidenten ernannt. Der Geschäftsführer leitet den Vorsitz im Betriebsrat. Die Organisation und Ordnung des Betriebes wird durch Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft oder ein nationales Gesetz geregelt.


    Artikel 13:

    Verbände

    Zur politischen Willensbildung und persönlichen Entfaltung wirken die Männer und Frauen der Demokratischen Räterepublik in den politischen Verbänden der Nation. Die Verbände organisieren das gemeinschaftliche Miteinander aller Arbeiter, Bauern und Soldaten und sind so wesentlicher Teil der Volks- und Gemeinschaftsbildung. Die Organisation und Ordnung des Verbandes wird durch ihre eigene Verbandssatzung unter Anleitung des Ministeriums für Volkswohlfahrt oder Gesetz geregelt.


    Artikel 14:

    Gerichtsrat

    Die Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates werden auf Grund ihrer Befähigung durch den Nationalen Staatsrat berufen und den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik ernannt. Der Regierungspräsident hat hier das Vorschlagsrecht. Der Nationale Gerichtsrat bestimmt in seiner Gerichtsordnung die Art und Zuständigkeiten der Richter. Alle Richter und Mitglieder des Nationalen Gerichtsrates sind von Weisungen freigestellt und ausschließlich an die Gesetzte und dem sozialistischen Wesen der Demokratischen Räterepublik gebunden. Strafen dürfen nur auf Grund von richterlichen Entscheidungen gemäß Recht und Gesetz verhängt werden. Richterliche Entscheidungen sind bindend und können nur durch Mehrheitsbeschluss des Nationalen Staatsrates oder auf Grund einer Begnadigung durch den Staatspräsidenten der Demokratischen Räterepublik aufgehoben oder abgewandelt werden. Näheres wird durch die eigene Gerichtsordnung oder Gesetz geregelt.


    Artikel 15:

    Nationale Verteidigungsstreitkräfte der Demokratischen Räterepublik

    Das Oberkommando der Nationalen Verteidigungsstreitkräften der Demokratischen Räterepublik hat der Staatspräsident. In der Aufgabe der Kommandoführung wird er durch den Regierungspräsidenten und den Minister der nationalen Verteidigung vertreten. Die nationalen Verteidigungskräfte sind nach Aufgabe, Art und Ordnung in einem eigenen Gesetz gegliedert. Sie dienen dem Schutz des Volkes und der nationalen Sicherheit in allen Belangen.

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