Eigentumserwerb an wirtschaftlichen Unternehmen einschließlich landwirtschaftlichen Betrieben, Gesetz über den

  • [brief]

    Gesetz über den Eigentumserwerb an wirtschaftlichen Unternehmen einschließlich landwirtschaftlichen Betrieben


    § 1


    (1) Dieses Gesetz regelt den Erwerb von Eigentum an Unternehmen einschließlich Höfen in der Landwirtschaft.

    (2) Eigentumserwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Eheschließung ist hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Dies gilt aber nicht für Umgehungsversuche. Gleichermaßen regelt es nicht Miet- und Pachtverhältnisse, Dienstbarkeiten und Reallasten, die aber ebenfalls nicht zu einer faktischen Eigentümerstellung führen dürfen. Des weiteren findet bei Erbschaften durch Ausländer und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, eine besondere Unbedenklichkeitsprüfung statt, so weit sich das betreffende Unternehmen nicht schon vorher in ausländischem Eigentum oder einer Person mt gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland befand.

    (3) Die Eintragung von Hypotheken und Grundschulden ist entsprechend genehmigungspflichtig.


    §2


    Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Zivilrechts.


    §3


    (1) Ein Eigentumserwerb durch Kauf oder Tausch bedarf vorheriger Anzeige beim Minister der Wirtschaft oder einer von diesem autorisierten Behörde und einer daraus folgenden Genehmigung. Dabei soll Konzentrationsprozessen mit Rücksicht auf wirtschaftliche Notwendigkeiten möglichst vorgebeugt werden auch soll einer zu starken Abnahme der eigenständigen Unternehmer vorgebeugt werden.

    (2) Ortsansässige sind insbesondere in der Landwirtschaft zu bevorzugen.

    (3) Unternehmen sollen in der Regel bevorzugt an noch nicht als Unternehmer tätige Interessenten übergehen.

    (4) Die Aufteilung größerer Unternehmen ist bedenkenlos möglich, wenn dadurch keine Arbeitsplätze verloren gehen bzw. die Konkurrenzfähigkeit in Gefahr gerät.


    §4


    Die zuständigen Korporationen und betroffenen Konkurrenten sind zu hören, die betroffenen Konkurrenten sind diejenigen Unternehmungen, die im gleichen Markte tätig sind.


    §5


    Erwerbe von Unternehmen ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium sind nichtig und nicht in das Grundbuch eintragungsfähig.


    § 6


    Das Gesetz tritt mit Annahme und Bekanntmachung im Gesetzblatt in Kraft


    Kaisersburg, den 1. September 1941


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister des Freistaates Korland[/brief]

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