Beiträge von Korisches Gesetzblatt




    Gesetz über die Gewährung von Kindergeld

    vom 13. Mai 2022



    §1 - Berechtigtenkreis



    (1) Korischen Familien wird durch die Familienausgleichskassen der Berufsstände zur Förderung der Kinder und der Jugend vom zweiten Kinde ab ein monatliches Kindergeld von 15 Talern je Kind gewährt, die Auszahlung geschieht bei ehelich geborenen Kindern grundsätzlich an den Vater des Kindes, der entsprechend den zivilrechtlichen Bestimmungen auch über die Verwendung entscheidet. Ein Antrag ist für die Begründung des Anspruchs nicht erforderlich, eine rückwirkende Zahlung bei Unterlassen der Mitteilung an die zuständigen Stellen findet jedoch nicht statt.

    (2) Unter Familie im Sinne dieses Gesetzes ist die durch Ehe zusammengeschlossene Gemeinschaft aus Vater, Mutter und Kindern zu verstehen.

    (3) Ein zweites Kind ist im Grundsatz vorhanden, wenn in der Ehe zwei oder mehr Kinder gezeugt wurden. Dabei werden auch die angenommenen Kinder als solche der Familie betrachtet, ebenso Kinder aus vorangegangenen Ehen, deren Sorgerecht bei einem der beiden Ehegatten liegt, soweit sie in der Familie leben oder zuletzt gelebt haben. Ersatzweise berechtigt, daß der einer der Ehegatten unter regelmäßiger Erfüllung seiner Unterhaltspflichten Vater von mehr als einem Kind ist. Dabei bleiben jedoch in jedem Fall die Kinder unberücksichtigt, die aus von den Berechtigten zu vertretenden Gründen dauerhaft in Einrichtungen der Jugendfürsorge oder in Pflegschaft aufwachsen bzw. bereits aufgewachsen sind. Soweit diese Unterbringung nur von vergleichsweise unerheblicher Dauer war, entscheidet die Behörde nach billigem Ermessen.

    (4) Verstirbt der Familienvorstand tritt die überlebende Gattin mit allen rechten udn Pflichten an seine Stelle, dabei bleiben vom dem männlichen Gatten herwachsende Anspruchtstatbestände erhalten.

    (5) Ist ausnahmsweise trotz bestehender Ehe innerhalb dieser die Mutter sorgebrechtigt, tritt sie als Antragsberechtigte an die Stelle des Vaters

    (6) Mütter unehelich geborener Kinder oder geschiedene Mütter und Väter, die über das Sorgerecht verfügen, können das Kindergeld ebenfalls in gleicher Weise in Anspruch nehmen soweit ihr Lebenswandel dem nicht entgegensteht.

    (7) Ersatzweise kann das Kindergeld durch einen gesetzlichen Vormund beantragt und verwaltet werden.

    (8) Durch die berufsständische Organisation sind Nichterwerbstätige von der Gewährung durch die berufsständischen Ausgleichskassen ausgeschlossen. Bei diesen ist jedoch in dem Falle, daß Sie durch die Krankenkassen, Arbeitslosenversicherung bzw. Fürsorgekassen unterstützt werden, der zusätzliche Bedarf für die Kindesaufzucht angemessen zu berücksichtigen.

    (9) Ebenso sind Beamten ausgenommen, für sie werden vergleichbare Leistungen im Rahmen ihrer Besoldung erbracht.




    §2 - Verwendung des Kindergeldes



    (1) Das Kindergeld ist zum Wohle des Kindes zu verwenden. Unter diesem ist seine geistiges, seelisches, sittliches und körperliches Wohlergehen zu verstehen, auch für die Wohn- oder Bettstatt, die Bekleidung, Schultaschen u.ä. Sachzwecke. Letztlich alles, was das Wohlergehen und die künftige Stellung des heranwachsenden jungen Menschen im Leben verbessern kann.

    (2) Es steht den Eltern frei, dieses Geld für größere Anschaffungen für den Zögling anzusparen.

    (3) Das Kindergeld ist kein Elterngeld, der Betrag ist voll und ganz für die Unterhalt des Kindes aufzuwenden. Darüber hinausgehende Aufwendungen aus eigenen Mitteln für das Kind sind in der Höhe zu tätigen, wie es der Berechtigte nach seinem Stand und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für angemessen halten darf.

    (4) Es steht den Berechtigten jedoch frei, künftig einen höheren Teil des eigenen Einkommens für Zwecke der Eltern zu verwenden, soweit das Kindergeld als Solches den Kindern voll zu gute kommt und der eigene Beitrag zum Unterhalt angemessen bleibt.



    §3 - Auszahlung des Kindergeldes



    (1) Das Kindergeld wird von den berufsständischen Vereinigungen am ersten des Monats mittels Postanweisung an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt bis das Kind über ein eigenes Einkommen verfügt, höchstens aber jedoch bis zum 20. Lebensjahre.

    (2) Ein Eigenes Einkommen liegt dann vor, wenn das Einkommen des Kindes im Monat 40 Taler übersteigt. Dabei wird bei einem Einkommen ab 26 Taler je angefangenen vollen Taler um einen vollen Taler gekürzt.



    § 4 - Zweckwidrige Verwendung; Rückforderung



    (1) Kindergeld, das ohne Berechtigung bezogen oder zweckwidrig verwendet wurde, kann zurückverlangt werden, jedoch im zweiten Falle nicht in solcher Weise, daß es sich zwangsläufig zu Lasten der Zöglinge auswirkt. Ggf. ist die Rückzahlung zu stunden oder in Raten anzusetzen.

    (2) Die einschlägigen Regelungen des Strafgesetzbuches über Betrug und Untreue bleiben unberührt.



    § 5 - Ehrung der Mütter



    (1) Zur Ehrung der Verdienste der korischen Mutter um die Zukunft des Vaterlands werden Mutterurkunden durch das Ministerium für Volkswohlfahrt verliehen und zwar:

    • dritter Klasse - ab dem vierten ehelich geborenen Kinde
    • zweiter Klasse - ab dem sechsten ehelich geborenen Kinde
    • erster Klasse - ab dem achten ehelich geborenen Kinde

    (2) Die Ehrungen sind mit einmaligen Zahlungen in Gelde dotiert:

    • dritter Klasse mit fünfundzwanzig Talern
    • zweiter Klasse mit fünfzig Talern
    • erster Klasse mit hundert Talern

    Die Geldprämien werden bei der Geburt des jeweiligen Kindes ausgezahlt. Über rückwirkende Auszahlungen für vor dem Inkraftreten des Gesetzes Geborene entscheidet die Korische Regierung mit Rücksicht auf die Kassenlage.

    (3) Eine Auszeichnung nicht, wenn die betreffende Person schlecht beleumundet ist oder ihren Erzeihungspflichten bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


    § 6 - Erbringung der Mittel


    (1) Die Aufbringung der laufende Mittel geschieht zu Vier Fünfteln aus den Beiträgen der Angehörigen der Berufstände, wobei die Kassen einen Ausgleich untereinander durchführen. Dabei zahlt jeder Erwerbstätige den dafür erforderlichen Vomhundertsatz , wenigstens jedoch einen, höchstens 5000 Taler im Monat. Die restlichen ein Fünftel werden aus allgemeinen Steuermitteln erbracht.

    (2) Berechtigte, die als Alters- oder Invalidenrentner nicht mehr berufstätig sind, werden entsprechend ihrer letzten Beschäftigung behandelt, sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

    (3) Für den Ausgleich zwischen den Berufsständen wird eine Hauptkasse gebildet, deren Vorstand aus den dahin entsandten Vertretern der Berufsstände und einem Direktor, den das Ministerium für Volkswohlfahrt benennt.



    § 7 - Schlußbestimmungen und Inkraftretem


    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung und Verkündung in Kraft.

    (2) Der Praktische Auszahlungsbeginn liegt in dem nächstmöglichen Kalendermonat, in dem die Kassen dazu organisatorisch in der Lage sind.


    Generalfeldmarschall

    Werner Balzer

    Präsident und Landmeister


    Kaisersburg, den 22. September 2022



    Vertrag

    über die Regelung der Beziehungen

    zwischen

    dem Freistaat Korland

    und

    dem Kaiserthum Nordhanar


    Die vertragsschließenden Parteien kommen zum Zwecke der Wiederherstellung gut nachbarschaftlicher Beziehungen und zur Sicherung des Friedens folgendermaßen überein:


    Art.1 – Verhältnis zueinander

    (1) Der Freistaat Korland und das Kaiserthum Nordhanar kommen darin überein, daß sie künftig die Grenzen beider Länder wie Staatsgrenzen achten und von bewaffneten Auseinandersetzungen absehen werden.

    (2) Eine rechtliche Anerkennung der Korischen Souveränität geht seitens des Nordhanarischen Kaisersthums damit nicht einher.


    Art. 2 – Ende der Blockade

    Das Kaiserthum Nordhanar versichert, die See- und Luftblockade gegen Korland binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beenden.


    Art. 3 – Verkehrsverbindungen

    Beide Staaten kommen darüber überein, einen geregelten Post-. Fernsprech-, Schienen- und Straßenverkehr aufnehmen zu wollen.


    Art. 4 – Staatliche Vetrretungen

    Beide Staaten sind berechtigt, wechselseitig Vertretungen im anderen Land zu unterhalten. Das Personal dieser Vertretungen wird nach den völkerrechtlichen Gepflogenheiten behandelt.


    Art. 5 – Versicherungen des Freistaates Korland gegenüber dem Kaiserthum Nordhanar

    (1) Der Freistaat Korland erkennt den Kaiser von Nordhanar an.

    (2) Der Freistaat Korland, verpflichtet sich, keine gegen Nordhanar gerichteten Bündnisse einzugehen, insbesondere solche nicht, die ihm im Falle eines Angriffs auf Nordhanar Beistand zusichern.

    (3) Der Freistaat Korland verpflichtet sich und sei es auf dem Begnadigungswege, die Todesstrafe nicht auf Handlungen anzuwenden, die auf den Beitrittsvertrag mit Nordhanar gerichtet waren und die Beteiligten straffrei ausreisen zu lassen. Weiter verpflichtet sich der Freistaat Korland die Todesstrafe nicht auf nordhanarische Staatsbürger, die dies auch schon im Zeitpunkt des Beitritts waren, anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages und vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden. Die Möglichkeit der straffreien Ausreise besteht jedoch im Falle einer Verurteilung nicht für Botho von Quitzleben und Engelbert Scheuersmann, jedoch sind auch sie nicht mit dem Tod zu bestrafen und bei einer Verurteilung ihre Haftbedingungen human zu gestalten.

    (4) Sämtliche nordhanarische Militärangehörige dürfen Korland in Ansehung ihrer militärischen Handlungen straffrei verlassen. Verhangene Freiheits- und Geldstrafen gelten mit Inkrafttreten dieses Vetrages als verbüßt. Ein Anspruch auf Haftentschädigung oder Rückgewähr entrichteter Strafen besteht nicht.

    (5) Der Freistaat Korland verpflichtet sich hinblicklich des Warenwerts wenigstens 5 vom Hundert seiner Einfuhren aus dem Kaiserthum Nordhanar zu beziehen; ungeachtet des Vomhundertsatzes wird eine Mindestabnahme von Waren im Wert von 5 Milliarden Nordhanarischen Mark zum Zeitpunkt des Vertragszeitpunkt gültigen Geldwertes vereinbart.

    (6) Für streitige Fälle in Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Vorliegens nachfolgend bestimmter Bedingungen wird zur Verhinderung von Härtefällen eine paritätische Kommission eingesetzt.

    (7) Der Freistaat Korland soll prinzipiell auch nordhanarischen Bürgern ohne familiäre Bindung die Einreise gestatten.


    Art. 6 - Grundsätzliches über nordhanarische Bürger in Korland

    (1) Nordhanarische Bürger, die sich gegenwärtig in Korland befinden, haben das Recht und die Pflicht, Korland grundsätzlich zu verlassen, es sei denn, ihnen wird auf ihren Wunsch hin der Aufenthalt gestattet.

    (3) Dies gilt so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen.

    (4) Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Betroffenen frei, auch sind Sie berechtigt, alles, was sie mit nach Korland gebracht oder rechtmäßig dort an Mobilien erworben haben auszuführen. Nach korischem Recht rechtmäßig erworbene Immobilien verbleiben im Eigentum der Betroffenen, können aber gegen angemessene Entschädigung in frei konvertierbaren Devisen enteignet werden.

    (5) Nordhanarische Bürger, die im Bezug auf den Anschluß und dessen Rechtmäßigkeit guten Glaubens waren, werden für Handlungen die auf dieser Gutgläubigkeit beruhen nicht bestraft, es sei denn die fraglichen Handlungen sind auch nach nordhanarischem Recht strafbar. Anzuwenden ist die jeweils mildere Strafe. Eine Einigung über das Verbüßen der Strafe im nordhanarischen Strafvollzug soll bei ansonsten eintretenden Härtefällen für Betroffene und dderen Angehörige möglich sein. Ebenso ist es möglich, daß nordhanarische Bürger Korland verlassen und Geldstrafen von Nordhanar aus bezahlen, soweit Nordhanar dafür einsteht.

    (6) Nordhanarische Bürger, die die korische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sind auf Wunsch wieder aus dieser zu entlassen.


    Art. 7 - Grundsätzliches über korische Bürger in Nordhanar

    (1) Korische Bürger haben grundsätzlich das Recht, Nordhanar zu verlassen und nach Korland auszureisen, soweit gegen diese keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen, und nach Korland zurückzukehren.

    (2) Ehemalige korische Bürger haben dieses Recht grundsätzlich auch, es sei denn ihnen wurde ihre Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich entzogen.


    Art. 8 Berufung auf nordhanarische Staatsbürgerschaft durch Koren

    Koren, die sich in nach Wiederherstellung der staatlichen Eigenständigkeit nachweislich und ernstlich als Norhanarer bekannt haben, sind auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen, Ihnen wird die Ausreise nach Nordhanar gestattet, soweit gegen diese straf- und zivilrechtlich nicht wenigstens ein Ermittlungsverfahren eröffnet ist oder eine Klage gegen sie anhängig ist. Unbeachtlich sind Verfahren im Zusammenhang mit dem Bekenntnis zu Nordhanar. Liegt ein Hinderungsgrund vor, kann die Ausreise nach dessen Entfallen geschehen.


    Art. 9 - Sonderregelungen für besonders Betroffene; Verwandschaftliche Bindungen, Eheschließungen, Verlöbnisse und gemeinsame Abkömmlinge

    Spezielle Regelungen für solche Bürger eines der beiden Staaten, die von den besonderen Verhältnissen im Rahmen des angestrebten Anschlusses betroffen waren und insbesondere gegenwärtig Aufenthalt im anderen Territorium haben und bzw. oder mit Angehörigen des anderen Staates die Ehe eingegangen sind oder mit diesen Abkömmlinge gezeugt haben, ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.


    Art. 10 - Beide halten sich gegenwärtig auf korischem Boden auf


    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf korischem Gebiet auf, ist korisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:

    1. Hat ein Kore eine Nordhanarerin wirksam geehelicht, so ist diese jedenfalls berechtigt, in Korland zu bleiben, wenn sie die korische Staatsbürgerschaft angenommen hat oder unverzüglich nach Inkrafttreten einen Antrag stellt. Eine Ausweisung einer Ehegattin eines Koren soll aber auch ohne Annahme der korischen Staatsbürgerschaft nur in begründeten Fällen erfolgen.

    2.Ist ein Kore mit einer Nordhanarerin ein wirksames Verlöbnis eingegangen, so darf diese, bis über die Eingehung der Ehe nach den allgemeinen Bestimmungen entschieden ist, im Lande bleiben, wenn unverzüglich das Aufgebot bestellt wird.

    3. Auf Wunsch beider ist – so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen – beiden die Ausreise zu gestatten. Dadurch verlieren aber die Betroffenen die korische Staatsbürgerschaft und das Recht zur Rückkehr.

    4. Hat ein Nordhanarer eine Korin wirksam geehelicht, so ist den Betroffenen grundsätzlich die Ausreise zu gestatten oder auf Wunsch beiden die korische Staatsbürgerschaft zu erteilen, so weit keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Hinderungsgründe für die Ausreise sind noch unverbüßte Haft- und Geldstrafen sowie laufende Ermittlungsverfahren. Hinderungsgründe für die Einbürgerung sind die des Staatsbürgerschaftsgesetzes.

    5. Dem Ehemanne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung, jedoch darf er dieses Recht nicht mißbräuchlich verwenden, in diesem Falle ist die Ehegattin nicht zu folgen verpflichtet. Ist die Gattin nicht gewillt, Korland auf Verlangen des Gatten zu verlassen, so ist sie dazu nicht verpflichtet.

    6. Sind Abkömmlinge aus einer solchen Verbindung hervorgegangen so liegt bei ehelich geborenen Kindern das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich beim Vater des Kindes. Bei unehelich geborenen Kindern sowie nach einer Scheidung grundsätzlich bei der Mutter. Das Kind muß bei dem Elternteil Aufenthalt nehmen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Ist das Kind noch ungeboren, ist Abs. 5 entsprechend anzuwenden.



    Art. 11 - Beide Betroffene halten sich auf nordhanarischem Boden auf

    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf nordhanarischem Gebiet auf, ist nordhanarisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:


    (1) Es findet nordhanarisches Ehe- und Familienrecht auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau und deren Abkömmlinge Anwendung.

    (2) Es darf darf jedoch seitens Nordhanars kein ehemaliger korischer Bürger an der Ausreise gehindert werden, es sei denn es liegen Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vor. Nach Nordhanar Mitgebrachtes oder dort Erworbenes kann grundsätzlich nach Korland mitgenommen werden.

    (3) Die Betroffenen haben Zugang zu den zuständigen ordentlichen Gerichten.


    Art. 12 - Die Betroffenen befinden sich sowohl in Nordhanar als auch in Korland

    (1) Befinden sich die von den bilateralen Ereignissen um den angestrebten Beitritt sowohl in Nordhanar als auch in Korland so sollen Familienzusammenführungen ermöglicht werden. Dies gilt auch, wenn ein Betroffener zwar Staatsbürger eines der Staaten ist, aber sich in einem dritten Land aufhält.

    (2) Zumindest Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. soll von Zeit zu Zeit ein Besuchsrecht zugestanden werden. Betroffenen soll in angemessenem Maß der Post- und Fernsprechverkehr offen stehen.

    (3) Es ist der Unterhaltspflicht gegen Ehegatten und Abkömmlinge im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten nachzukommen. Dabei richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Recht des Landes in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, dabei darf jedoch auch das Recht des Landes in dem der Unterhaltspflichtige nicht in grundlegendem Widerspruch stehen, in diesen Fällen ist das eine Unterhaltsrecht des einen Landes im Lichte der Grundzüge der Rechtsordnung des anderen Landes auszulegen.


    Art. 13 - Entscheidungsfristen


    Den Vorstehend genannten Betroffenen wird vom Inkrafttreten eine Frist von mindestens 12 Monaten eingeräumt, die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes zu treffen. Sofern vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit oder der Betroffene durch andere objektive Gründe an der Entscheidung gehindert ist, ist der Ablauf der Frist für diese Dauer gehemmt.


    Art. 14 – Erbe und Vermögen im jeweils anderen Staat

    (1) Das auf Hinterlassenschaften anzuwendende Recht ist Sache des Staates, in dem die Erbschaft belegen ist.

    (2) Regelungen über Vermögenspositionen von Betroffenen, die sich gegenwärtig in dem Land befinden, in dem sie sich nicht aufhalten, können die Länder eigenmächtig bestimmen.


    Art. 14 - Schlußbestimmungen

    (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    (2) Eine Kündigung des darin enthaltenen Nichtangriffsvertrages und der Zusicherungen bezüglich der Staatsbürger des anderen Landes ist frühestens nach 5 Jahren möglich.

    (3) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

    (4) Der Vertrag tritt mit Annahme durch die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe, Unterzeichnung und Bekanntmachung in den Gesetzblättern beider Staaten in Kraft.


    Werner Balzer


    Präsident des Freistaates Korland


    Kaisersburg, den 24. Oktober 2021




    [brief]

    Gesetz über den Eigentumserwerb an wirtschaftlichen Unternehmen einschließlich landwirtschaftlichen Betrieben


    § 1


    (1) Dieses Gesetz regelt den Erwerb von Eigentum an Unternehmen einschließlich Höfen in der Landwirtschaft.

    (2) Eigentumserwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Eheschließung ist hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Dies gilt aber nicht für Umgehungsversuche. Gleichermaßen regelt es nicht Miet- und Pachtverhältnisse, Dienstbarkeiten und Reallasten, die aber ebenfalls nicht zu einer faktischen Eigentümerstellung führen dürfen. Des weiteren findet bei Erbschaften durch Ausländer und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, eine besondere Unbedenklichkeitsprüfung statt, so weit sich das betreffende Unternehmen nicht schon vorher in ausländischem Eigentum oder einer Person mt gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland befand.

    (3) Die Eintragung von Hypotheken und Grundschulden ist entsprechend genehmigungspflichtig.


    §2


    Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Zivilrechts.


    §3


    (1) Ein Eigentumserwerb durch Kauf oder Tausch bedarf vorheriger Anzeige beim Minister der Wirtschaft oder einer von diesem autorisierten Behörde und einer daraus folgenden Genehmigung. Dabei soll Konzentrationsprozessen mit Rücksicht auf wirtschaftliche Notwendigkeiten möglichst vorgebeugt werden auch soll einer zu starken Abnahme der eigenständigen Unternehmer vorgebeugt werden.

    (2) Ortsansässige sind insbesondere in der Landwirtschaft zu bevorzugen.

    (3) Unternehmen sollen in der Regel bevorzugt an noch nicht als Unternehmer tätige Interessenten übergehen.

    (4) Die Aufteilung größerer Unternehmen ist bedenkenlos möglich, wenn dadurch keine Arbeitsplätze verloren gehen bzw. die Konkurrenzfähigkeit in Gefahr gerät.


    §4


    Die zuständigen Korporationen und betroffenen Konkurrenten sind zu hören, die betroffenen Konkurrenten sind diejenigen Unternehmungen, die im gleichen Markte tätig sind.


    §5


    Erwerbe von Unternehmen ohne Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium sind nichtig und nicht in das Grundbuch eintragungsfähig.


    § 6


    Das Gesetz tritt mit Annahme und Bekanntmachung im Gesetzblatt in Kraft


    Kaisersburg, den 1. September 1941


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister des Freistaates Korland[/brief]

    [brief]


    [center]Gesetz über die Vaterländische Front als Körperschaft des öffentlichen Rechts [/center]


    §1 [Zweck des Gesetzes]

    Dieses Gesetz regelt die Rechtseigenschaft der Vaterländischen Front.


    §2 [Stellung der Vaterländischen Front; Schicksal der bis dahin bestehenden Parteien]

    (1) Mit Inkraftrteten dieses Gesetzes wird die Vaterländische Front zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten.

    (2) Gleichzeitig werden alle zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Gesetzes noch bestehenden politischen Parteien aufgelöst und Teil der Vaterländischen Front.


    §3 [Aufgabe der Vaterländischen Front]

    Aufgabe der Vaterländischen Front ist es, Bindeglied zwischen Volk und Staat zu sein und die Koren an den berufsständischen Staat heranzuführen und für ihn und seine Regierung einzustehen.


    §4 [Staatszuschüsse]

    Die Vaterländische Front erhält aus der Staatskasse Zuschüsse, die von der Regierung jährlich festzusetzen sind und sich an den Aufgaben der Vaterländischen Front orientieren sollen.


    §5 [Besondere Rechte für die Heimwehr]

    (1) Wehr- und Ordnungskräfte der Vaterländischen Front erhalten Hilfspolizeirechte gegenüber der Zivilbevölkerung und sind befugt bei der Dienstausübung Waffen zu tragen.

    (2) Im Ausnahmezustand können diese Einheiten durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter befristet mit voller Polizeigewalt ausgestattet werden.


    §6 [Rechte der Kulturkammer]

    (1) Die Kulturkammer der Vaterländischen Front wird als Staatskulturkammer mit den folgenden hoheitlichen Rechten ausgestattet:

    • der Kultur- und Filmförderung
    • der Aufsicht über Verlagswesen und Presse
    • der Filmprüfung
    • der Aufsicht über das Theaterwesen

    (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


    Kaisersburg, den 18. Dezember 1940


    Teutoibald Fhr. v. Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands



    [/brief]

    [brief]


    [center]Gesetz über die Geschäftsketten und Großwarenhäuser [/center]


    § 1 Zweck des Gesetzes

    Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Behandlung von Geschäftsketten und Großwarenhäusern im Einzelhandel im Sinne des § 21 des Gesetzes über die ständische Ordnung der Wirtschaft. Es soll die kleinen Kaufleute vor Übervorteilung durch Ketten und Großwarenhäuser schützen und Gerechtigkeit im Wettbewerb herstellen. Der Großhandel und sonstige Handel an andere als private Endverbraucher bleibt davon unberührt.


    § 2 Geschäftsketten

    Geschäftsketten sind solche Geschäfte, die aus mehr als 5 einzelnen Geschäften einer Branche an unterschiedlichen Standorten bestehen und die sich vorwiegend in der Hand eines Besitzers befinden oder als entsprechende Gesellschaften firmieren.


    § 3 Einkaufsgenossenschaften

    Keine Geschäftsketten im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Einzelhändler, die sich zu Einkaufsgemeinschaften zusammengeschlossen haben, aber jeweils nicht mehr als 5 Geschäfte einer Branche auf eigene Rechnung betreiben.


    § 4 Zweifelsfälle

    Sind die Verhältnisse durch unübersichtliche Beteiligungen unklar oder läßt ein gemeinsames Auftreten den Eindruck einer Kette entstehen, wobei es sich nicht um eine reine Einkaufsgemeinschaft selbständiger Kaufleute handelt, kann die Ketteneigenschaft behördlich unterstellt werden und die Beteiligten treten zur Befreiung davon in Beweispflicht.


    § 5 Ketten- und Gemeinschaftsaufschlag


    (1) Die Kettensteuer beträgt auf den Umsatz:


    bei 6-25 Geschäften: 2 vH

    bei über 25 Geschäften 3,5 vH


    (2) Der Aufschlag für Mitglieder von Einkaufsgenossenschaften beträgt 0,75 vH für alle Waren, die gemeinschaftlich eingekauft wurden.


    (3) Ketten, die Mitglied einer Einkaufsgemeinschaftschaft sind, zahlen für Gemeinschaftswaren den um 0,25 vH erhöhten jeweiligen Kettensatz ohne weiteren Gemeinschaftsaufschlag.


    § 6 Großgeschäfte

    Großgeschäfte sind solche Geschäfte, die eine Verkaufsfläche von über 500 qm besitzen. Dabei werden Steuern erhoben, bei einer Verkaufsfläche von:


    größer 500-750 qm: 1,0 vH

    größer 750-1500 qm: 2,0 vH

    größer 1500 qm: 3,5 vH


    § 6 Selbstbedienungsgeschäfte


    Selbstbedienungsgeschäfte sind solche Geschäfte in denen Waren grundsätzlich durch Selbstbedienung erworben werden und in denen eine fachgerechte Beratung im Regelfall nicht vorgesehen ist. Sie werden mit einer Selbstbedienungssteuer belegt, diese beträgt 2,5 vH.


    § 7 Versandhandel


    (1) Waren, die über den Versandhandel im Inland vertrieben werden, werden mit einer Versandhandelssteuer belegt, diese beträgt 6,5 vH. Sie wird auch auf Warenlieferungen durch ausländischen Versandhandel auf die Zollgebühr aufgeschlagen.

    (2) Versendungen nach dem Ausland bleiben davon befreit, ebenso gelegentliches Versenden von Waren durch reguläre Geschäfte zur Kaufabwicklung, sofern der inländische Versand weniger als 5 vH des Umsatzes ausmacht.


    § 8 Hausmarkensteuer


    Fabrikate, die nur bestimmten Firmen als sogenannte Hausmarke zur Verfügung stehen, werden mit einer Sondersteuer belegt, diese beträgt:


    für selbständige Kaufleute 0,5 vH

    für Geschäftsketten und Großwarenhäuser 1,5 vH


    § 9

    Soweit nichts anderes bestimmt ist, verhalten sich die Steuern additiv.


    Kaisersburg, den 18. Dezember 2012


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands



    [/brief]

    [brief]


    Gesetz über die Erhebung der Umsatzsteuer


    § 1 Alle Verkäufe der gewerblichen Wirtschaft an Endverbraucher unterliegen der Umsatzsteuer.


    § 2 Verkäufe durch Institutionen des öffentlichen Rechts oder Privatleute unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.


    § 3 Endverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbraucher, die eine Ware zu einem nichtproduktiven oder persönlichen Zweck erwerben.


    § 4 Kein Endverbraucher ist, wer eine Ware zur Produktion anderer Waren gewerbsmäßig als Rohstoff, Betriebsstoff oder Hilfsstoff einsetzt. Ebenso ist kein Endverbraucher, wer eine Ware erwirbt, um sie weiterzuverkaufen.


    §5 Verkäufe nach dem Ausland unterliegen der Steuer nicht.


    §6 Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt durch die Finanzämter. Erfolgt eine direkte Belieferung von Endverbrauchern aus dem Ausland, erfolgt sie durch die Zollämter.


    § 7 Wird eine steuerpflichtige Ware verkauft, ohne die Umsatzsteuer abzuführen, begeht der Verkäufer Steuerhinterziehung.


    §8 Abgabe von Waren ohne Abführung der Umsatzsteuer darf nur dann erfolgen, wenn der Käufer nachweisen kann, daß er zum umsatzsteuerfreien Bezug berechtigt ist, etwa durch einen Gewerbeschein. Das Nähere regelt eine Verordnung.


    §9 Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt 3,5 v.H.


    Kaisersburg, den 17. Dezember 2012


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands



    [/brief]

    [brief]


    [center]Ladenschlußgesetz [/center]


    §1

    Dieses Gesetz regelt verbindlich die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Korland.


    §2

    (1) Dieses Gesetz ist unbeschadet sonstiger allgemeiner Regelungen oder Verfügungen auf alle Verkaufsstellen anzuwenden.

    (2) Ausgenommen davon sind Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.


    §3

    Die Geschäfte dürfen unter der Woche von 7:00-18:30 und an Sonnabenden von 7:00-14:00 geöffnet sein. In der übrigen Zeit sowie an allen Sonn- und Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.


    §4

    Automaten, die Waren gegen Einwurf von Münzen oder auf ähnliche Weise freigeben, sind der Regelung nicht unterworfen. Ihre Zahl kann aber zum Schutze der regulären Verkaufsstellen örtlich oder auf die Anbringung an der Außenseite regulärer Verkaufsstellen beschränkt werden.


    §5

    Bäckereien und ähnlichen Betrieben können für die Frühversorgung in begründeten Fällen Sondergenehmigungen durch die Gemeindevertretungen erteilt werden


    §6

    Warenverteilung durch Austräger und Postboten sind den Maßgaben dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern dieser Betrieb keine übermäßige Störung der Allgemeinheit verursacht.


    Kaisersburg, den 17. Dezember 1963


    Teutobald Freiherr v. Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands



    [/brief]

    [brief]


    [center]Gesetz über die Einrichtung von Prüfstellen [/center]



    §1 [Einrichtung der Prüfstellen]

    Es werden im Freistaat Korland Prüfstellen für folgende Bereiche eingerichtet:


    • Druckerzeugnisse
    • Filmkunst
    • Tonträger
    • Kleiderkonfektionsware
    • Elektronische Datenträger


    §2 [Zuständigkeit für die und Aufgaben der Prüfstellen]

    Die Prüfstellen unterstehen der Aufsicht des Ministers des Innern und sind organisatorisch in die Kulturkammer der Vaterländischen Front eingegliedert. Sie tragen Gewähr für die Unbedenklichkeit der Waren bei Inverkehrbringen.


    §3 [Vorlagepflicht für Waren]


    Waren sind vor ihrem Inverkehrbringen oder nach maßgeblichen Veränderungen an ihnen unaufgefordert der Prüfstelle vorzulegen.


    §4 [Beschlagnahmung ungeprüfter Waren]

    (1) Waren, die nicht durch die entsprechenden Prüfstellen untersucht wurden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden und sind, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gelangen, zu beschlagnahmen.

    (2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    §4 [Verlagswesen; Beschäftigung eines Prüfers]

    (1)Verlage, die zeitnahe Publikationen herausgeben, wie Zeitungen oder Vergleichbares, müssen einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Kulturkammer in ihrem Verlag beschäftigen oder einen vertrauenswürdigen Mitarbeiter im Auftrag der Kulturkammer mit der Prüfung beauftragen.

    (2) Der Prüfer kann haftbar gemacht werden.


    §5 [Prüfungskriterien im Verlagswesen]

    Die Prüfer in den Verlagen üben grundsätzlich keine Zensur aus oder greifen in die Textgestaltung ein, ihre Aufgabe ist die Prüfung auf die Veröffentlichungsfähigkeit hinsichtlich Recht, Sitte, Moral und öffentlicher Ordnung.



    Kaisersburg, den 17. Dezember 1948


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands


    [/brief]

    [brief]


    Verordnung über Einfuhrbeschränkungen und Staatsmonopole



    §1 Folgende Waren sind in der Einfuhr beschränkt und werden ggf. bedarfsgemäß kontingentiert:


    • Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei sowie Verarbeitungen daraus
    • Kakao, Kaffee, Zuckerrohr und sonstige Südfrüchte
    • Erzeugnisse der Schwerindustrie
    • Textilien und Bekleidung
    • Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge
    • Erzeugnisse der chemischen Grundstoffindustrien und Halbzeuge
    • Erzeugnisse der optischen, photo- und kinematographischen sowie photochemischen Industrie
    • Erzeugnisse der elektrischen und elektronischen Industrie
    • Fernmeldetechnik
    • Presseerzeugnise, Ton- und Bildträger sowie sonstige Datenträger
    • sonstige Erzeugnisse bei denen Schutzbedürfnisse gegenüber der inländischen Wirtschaft bestehen


    §2 Ein Staatsmonopol auf die Einfuhr und Verwaltung besteht:


    • bei allen grundlegenden Rohstoffen
    • bei Waffen
    • bei Tabaken und Tabakwaren
    • bei Arzneimitteln und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen
    • bei alkoholischen Getränken und Alkohol


    §3 Die Ausübung des Staatsmonopols kann von einer eigenen Monopolverwaltung wahrgenommen oder treuhänderisch auf Berufsstände und Privatunternehmen übertragen werden.


    Kaisersburg, den 17. Dezember 1970


    Heinrich Degenberg


    Kanzler des Freistaates Korland



    [/brief]

    [brief]

    Untersagungsgesetz


    § 1 [Untersagungsbedingungen und Untersagungsgründe]


    (1) Befinden sich innerhalb einer bestimmten Gebietskörperschaft Korlands bereits ausreichend Unternehmen einer Branche oder erscheint die Ansiedelung bestimmter Branchen in einer solchen Gebietskörperschaft nicht sinnvoll, so kann die Ansiedelung weiterer Unternehmungen, zur Verhütung eines ruinösen Wettbewerbs oder einer schädlichen Wirtschaftsentwicklung durch die jeweils zuständige Stelle untersagt werden.


    (2) Gründe dafür sind:


    a) Wenn ein angemessener Ertrag für die einzelnen Unternehmeungen durch Ansiedelung weiterer Unternehmen voraussichtlich nicht mehr durch die Nachfrage gesichert werden kann.

    b) Wenn die daraus resultierende Kleinheit der Unternehmen einer gesunden Wettbewerbsfähigkeit der korischen Volkswirtschaft im Weg stünde.

    c) Wenn dadurch Gefahr für den Beschäftigungsstand und Arbeitslosigkeit droht.

    d) Wenn die Führung der zu gründenen Unternehmung nicht dem Geist des organischen Wirtschaftens gemäß dem Ständewirtschaftsgesetz entspricht.

    e) Wenn die Unternehmensgründung offensichtlich ausschließlich ausländischen Interessen nutzt oder korischen Interessen mehr schadet als nutzt.


    § 2 [Ausreichendes Vorhandensein von Unternehmen]


    Ausreichend Unternehmen einer Branche befinden sich dann auf einem Wirtschaftsgebiet, wenn die bisherigen Unternehmungen den natürlichen Bedarf stillen können und auch durch die Ansiedelung neuer Unternehmen keine nennenswerte Erhöhung der Nachfrage eintreten wird.


    § 3 [Zuständige Stellen und deren Befugnisse]


    (1) Die jeweils zuständigen Stellen für Untersagungen sind:


    a) auf kommunaler Ebene: der Bürgermeister

    b) auf Amtsebene: der Amtsvorsteher

    c) auf Kreisebene: der Landrat

    d) auf Bezirksebene: der Regierungspräsident

    e) auf Landesebene: die Regierung des Freistaates Korland


    (2) Übergeordnete Stellen können auch Verfügungen für Teile ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft erlassen. Die jeweils untergeordnete Stelle ist zu hören.


    § 4 [Aufhebung der Untersagung]


    Zur Aufhebeung einer Untersagung berechtigt sind, für Untersagungen durch


    a) einen Bürgermeister: der Gemeinde- bzw. Stadtrat

    b) einen Amtsvorsteher: der Amtsausschuß

    c) einen Landrat: die Kreiskammer

    d) einen Regierungspräsidenten: die Bezirkskammer

    e) die korische Regierung: die Landkammer


    § 5 [Rechtsbehelfe]

    Revisionsinstanz ist die jeweils nächsthöhere Stelle, letztinstanzlich kann das oberste Gericht des Freistaates Korland angerufen werden.


    § 6 [Gewährleistung der Anhörung]


    Bei allen Untersagungen sind zu hören:

    a) der Vertreter der betroffenen Unternehmung

    b) die örtlich zuständige Ständevertreteung


    §7 [Bedingungen für eine Untersagung trotz Einverständnis der Standesvertretung]

    Bekundet die zuständige Ständevertretung Zustimmung zur Neuansiedelung, so soll nur in begründeten Ausnahmefällen eine Ansiedelung untersagt werden.


    § 8 [Antragsrecht der Ständevertretungen]

    Die zuständigen Ständevertretungen sind berechtigt, die Prüfung der Möglichkeit einer Untersagung durch die zuständige Stelle zu beantragen.


    § 9 [Begründungspflicht]

    Geschieht ein solcher Antrag gemäß § 8 durch die zuständige Ständevertretung, so hat diese die Gründe darzutun.


    § 10 [Beurteilung von Untersagungsanträgen durch die Ständevertretung]

    Anträgen der Ständevertretungen soll dann stattgegeben werden, wenn diese den in diesem Gesetz definierten Bedingungen für eine Untersagung genügen.


    § 11 [Unternehmungen die vor dem Gesetz begründet wurden]

    Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Unternehmungen bleiben von den Maßgaben dieses Gesetzes unberührt.


    Kaisersburg, den 3. Mai 1939


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister des Freistaates Korland


    [/brief]

    [brief]



    [center]Betäubungsmittelgesetz [/center][center][/center][center][/center]


    § 1 [Begriff des Betäubungsmittels]

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind solche Stoffe, die geeignet sind, in erheblichem Maße das seelische oder körperliche Befinden eines Menschen zu verändern und das Bewußtsein zu trüben oder zu verändern, darunter fallen:


    1. Schmerzstillende Mittel

    2. Rauscherzeugende Mittel

    3. Aufputschende Mittel

    4. Beruhigende Mittel


    (2) Eine Auflistung der betreffenden Stoffe findet sich in der Anlage zu diesem Gesetz.


    § 2 [Mittel mit nur geringen und mäßigen Wirkungen]

    (1) Mittel, die grundsätzlich Betäubungsmittel im Sinne des §1 ähnlich sind, aber nur geringe bis mäßige Wirkungen und Nebenwirkungen entfalten, sind den Ge- und Verboten in diesem Gesetz nicht unterworfen, insbesondere dann, wenn sie keine suchterzeugende Wirkung aufweisen, und können deshalb auch rezeptfrei durch Drogerien und Apotheken gehandelt werden.

    (2) Sofern die Wirkungen und Nebenwirkungen mehr als gering sind, unterliegen sie allerdings der Apothekenpflicht.

    (3) Die Feststellung ob ein Mittel in diesem Sinne vorliegt, obliegt der zuständigen amtliche Stelle.


    § 3 [Suchterzeugende und besonders schädliche Mittel]

    Mittel, die eine starke suchterzeugende oder gesundheitsschädigende Wirkung besitzen, können auch dann in ihrer Abgabe untersagt werden, wenn allein ihre sonstigen Wirkungen und Nebenwirkungen das noch nicht rechtfertigen.


    § 4 [Alkohol und Tabak]

    Grundsätzlich nicht diesem Gesetze unterliegen Alkohol und Tabak in ihren verschiedenen Darreichungsformen. Für sie sind eigenständige Regelungen zu erlassen.


    § 5 [Verschreibungspflicht]

    Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes unterliegen, sofern ihr Inverkehrbringen nicht gänzlich untersagt ist, der Verschreibungspflicht.


    § 6 [Ungerechtfertigte Abgabe; Notmaßnahmen]

    (1) Abgabe zugelassener aber verschreibungspflichtiger Mittel ohne Verschreibung durch einen Arzt wird strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis oder Geldstrafe nicht unter 200 Talern bestraft.

    (2) Sofern der Abgebende auf Grund seines Berufsstandes oder seiner Kenntnisse hätte erkennen müssen, daß die Abgabe eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung darstellt, mit Gefängnis oder, sofern es geschäftsmäßig erfolgt, oder in besonders schweren Fällen, mit Zuchthaus.

    (3) Abweichend davon kann, wenn die Medikation als Notmaßnahme auf Grund akuter Lebensgefahr erfolgte und nach bestem Wissen und Gewissen vorenommen wurde, von einer Strafverfolgung abgesehen werden.


    § 7 [Verbotene und nicht zugelassene Betäubungsmittel]

    Abgabe verbotener oder nicht zugelassener Betäubungsmittel wird in minderschweren Fällen mit Geldstrafe nicht unter 300 Talern oder Gefängnis bestraft, sonst mit Gefängnis oder Zuchthaus, in geschäftsmäßigen Fällen mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren, sofern es bandenmäßig erfolgt, für die Anführer nicht unter 10 Jahren.


    § 8 [Beihilfe zum Selbstmord]

    Werden Betäubungsmittel mit direktem Vorsatz oder mit Billigung zum Zwecke des Selbstmordes abgegeben, ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren zu erkennen.


    § 9 [Mißbräuchliche Abgabe durch Ärzte und Apotheker]

    Wer Betäubungsmittel als Arzt oder Apotheker oder in einem gleichgestellren Beruf geschäftsmäßig oder in einem besonders schweren Fall abgibt, verliert seine Zulassung und wird aus der berufständischen Vereinigung ausgeschlossen und macht sich beim Eintritt entsprechender Nebenwirkungen schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.


    § 10 [Bestimmungen über das Inverkehrbringen]

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Behörde als Arzneimittel zugelassen sind.

    (2) Die berufsständische Vertretung der Pharmazeutischen Wirtschaft ist dabei bei Bedarf zu hören. Zugelassen werden dürfen nur solche Mittel, die nach Abwägung von Wirkungen und Nebenwirkungen geeignet erscheinen.


    § 11 [Richtlinien bei der Verschreibung; Grundlose Verschreibung]

    (1) Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Krankheitsbild und verabreichtem Mittel zu wahren.

    (2) Eine Verschreibung ohne erkennbaren Grund, aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung ist verboten und wird entsprechend der verbotenen Abgabe geahndet.


    § 12 [Staatsaufsicht]

    Anbau, Herstelllung, Einfuhr und Vertrieb zugelassener Betäubungsmittel untersteht der Staatsaufsicht.


    §13 [Nichtzugelassene Betäubungsmittel]

    (1) Anbau, Herstelllung, Einfuhr und Vertrieb nicht zugelassener Betäubungsmittel ist untersagt und wird bestraft.

    (2) Ausnahmen davon können nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde zu Forschungszwecken gemacht werden.


    §14 [Einweisung Suchtkranker]

    (1) Besteht Gefahr für Leben, Körper oder seelische Gesundheit eines Betäubungsmittelkranken oder die öffentliche Ordnung auf Grund mangelnder Einsicht des Betroffenen, kann dieser auch gegen seinen Willen durch eine amtliche Stelle in eine Heilanstalt eingewiesen werden.

    (2) Einweisung ist nur in öffentlich-rechtliche Einrichtungen möglich, diese können sich ausschließlich in staatlicher oder kirchlicher Trägerschaft befinden.


    Kaisersburg, den 10. April 2012


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands


    [/brief]

    [brief]

    Staatsbürgerschaftsgesetz des Freistaates Korland


    §1

    Kore ist, wer die korische Staatsbürgerschaft inne hat.


    §2

    Die Erlangung der korischen Staatsbürgerschaft geschieht durch Geburt, Legitimation, Eheschließung oder Einbürgerung.


    §3

    Ein eheliches Kind eines Koren erhält die Staatsbürgerschaft des Vaters, ein unehelich geborenes Kind erhält diejenige der Mutter. Ein eheliches Kind eines Ausländers oder Staatenlosen erhält dessen Staatsangehörigkeit. Der Ort der Geburt ist dabei unerheblich sofern keine Zweifel an der Vaterschaft bestehen.


    §4

    Findelkinder auf dem Korischen Staatsgebiet gelten bis zum Beweis des Gegenteils als eheliches Kind eines korischen Vaters.


    §5

    Legitmiert der korische Vater eines unehelichen Kindes das Kind durch Heirat, so erhält es nachträglich die korische Staatsangehörigkeit. Legitmiert ein ausländischer Vater ein uneheliches Kind, so erhält es dessen Staatsangehörigkeit.


    §6

    Schließt eine Ausländerin mit einem Koren eine Ehe, so ist ihr die korische Staatsangehörigkeit zu gewähren.


    §7

    Die korische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erhält, wer auf Geheiß des Staatsoberhauptes oder durch die Entscheidung einer einbürgerungsbefugten Behörde eingebürgert wird.


    §8

    Einbürgerungsfähig ist, wer nicht nach anerkannter Rechtsprechung vorbestraft oder schlecht beleumundet ist und von seiner Gesinnung und Persönlichkeit sich würdig erweist, die korische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Bei geringfügigen Vorbestrafungen kann ausnahmsweise eine Einbürgerung dann stattfinden, wenn dies mit Zustimmung des Staatsoberhauptes und nach Anhörung der zuständigen Behörde erfolgt und aus dem Wesen der Vorstrafe heraus keine Gefahr für Korland droht.


    §9

    Gegen eine Einbürgerung bestehen grundsätzlich dann keine Bedenken, wenn der Einbürgerungswillige seinen Unterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und eine längere Zeit in Korland gelebt hat sowie der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und sich seinem Charakter nach in das Gemeinwesen einzufügen im Stande ist. Die Überprüfung obliegt der einbürgernden Stelle.


    §10

    Wer durch Einbürgerung Korischer Staatsbürger wird, kann nicht weiter Staatsbürger eines anderen Landes sein und ist verpflichtet, seine vorhergehende Staatsbürgerschaft niederzulegen.


    §11

    Eine Staatsbürgerschaft gilt dann als rückwirkend nicht zustandegekommen, wenn sie sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde oder bei der Einbürgerung gegen Recht und Sitte verstoßen wurde.


    §12

    Nachkommen bis zum dritten Grade eines korischen oder ehemals korischen Staatsbürgers erhalten auf Verlangen die korische Staatsbürgerschaft, sofern dagegen keine Einwände geltend gemacht werden, die sich aus dem Lebenswandel des Antragstellers ergeben. Auch in jenen Fällen, wo eine Entziehung der Staatsangehörigkeit gegenüber dem Vorfahren bestand und dieser diese zu vertreten hat, kann von der Erteilung abgesehen werden.


    §13

    Ehemalige Staatsbürger erhalten ihre Staatsbürgerschaft auf Verlangen zurück, sofern dagegen keine Bedenken bestehen. Bedenken bestehen dann, wenn eine Staatsbürgerschaft entzogen wurde und der ehemalige Staatsbürger diese zu vertreten hat. Bedenken bestehen ebenfalls, wenn es nicht zu erwarten ist, daß der ehemalige Staatsbürger sich wieder in die Gemeinschaft einfügen und sich selbst ernähren kann.


    §14

    Ehemaligen korischen Staatsbürgerinnen, die durch Ehelichung in Besitz der Staatsbürgerschaft eines Ausländers gekommen sind, ist nach Scheidung der Ehe, oder Tod des Ehegatten die Staatsbürgerschaft auf Verlangen zurückzuerteilen, das gilt auch dann, wenn sie sich nicht selbst ernähren und auf die Fürsorgeeinrichtungen angewiesen ist. Sie kann nur dann versagt bleiben, wenn ein vaterlandsschädliches oder verräterisches Verhalten vorlag oder vorliegt.


    §15

    Seine Staatsbürgerschaft verliert, wer sich aus der korischen Staatsbürgerschaft entlassen läßt und danach seinen Wohnsitz im Ausland nimmt, wer eine andere Staatsbürgerschaft annimmt und wem seine Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Ebenso verliert derjenige seine Staatsangehörigkeit, der fahnenflüchtig ist und sich nicht binnen zweier Jahre der korischen Justiz stellt. Desgleichen derjenige, welcher trotz Verbotes in die Dienste einer ausländischen Wehrmacht tritt.


    §16

    Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft Minderjähriger dürfen nur durch den gesetzlichen Vormund beantragt werden und unterliegen der Zustimmungspflicht des zuständigen Vormundschaftsgerichtes. Dem ehemaligen Mündel ist bei Erreichen der Volljährigkeit innerhalb von 5 Jahren die Staatsbürgerschaft auf Verlangen umgehend wieder zu gewähren. Ist das ehemalige Mündel nachweislich und ohne eigenes Verschulden daran gehindert, innerhalb dieser 5 Jahre seine Staatsanghörigkeit zurückzuverlangen, so bleiben Seine Rechte bis zu dem Zeitpunkt, wo es ihm tatsächlich möglich ist erhalten. Nur grobes vaterlandsverräterisches oder schädliches Verhalten, hindert eine Rückerteilung.


    §17

    Entlassungen der Ehefrau aus der Staatsbürgerschaft,die durch den Ehegatten beantragt werden, bedürfen Ihrer Zustimmung.


    § 18

    Verlieren kann seine Staatsbürgerschaft, wer in die Dienste einer ausländischen Wehrmacht tritt und sich dazu keine Erlaubnis durch eine korische Vertretung einholt. Wird ein korischer Staatsbürger gegen seinen Willen dazu gezwungen, so verliert er seine Staatsbürgerschaft dadurch nicht, ist jedoch dadurch nicht von der Treue zu seiner Heimat entbunden.


    §19

    Wer der Wehrpflicht unterliegt und diese nicht bis zum Ende der regulären Wehrpflicht ableistet, ohne daß er von ihr befreit worden wäre, und sich im Ausland aufhält und es zu vertreten hat, daß er seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, verliert seine Staatsbürgerschaft.


    §20

    Sofern nichts anderes durch Wehrgesetzgebung oder auf dem Verordnungswege erlassen wurde, sind von der Wehrpflicht im Ausland geborene Koren oder solche Koren, die Korland bereits vor Abschluß des 14. Lebensjahres verlassen haben, befreit.


    Präsident

    Botho von Quitzleben


    Kaisersburg, den 9. April 2011[/brief]

    [brief]



    [center]Gesetz über die ständische Ordnung der Wirtschaft [/center]




    §1 [Berufsständische Gliederung]

    Die private korische Wirtschaft ist ständisch gegliedert und grenzt sich in ihrem Wesen sowohl von freisinnigen als auch marxistischen Wirtschaftsordnungen ab.


    §2 [Berufsstände]

    Die Stände sind


    1. Korischer Nährstand

    2. Bund für Handlung und Gewerbe

    3. Verband der Freien Berufe


    §3 [Mitgliedschaft und Stimmverteilung in den Berufsständen]

    (1) Jeder Angehörige einer Betriebsführung und jeder Angehörige einer Gefolgschaft gehört den Ständen an.

    (2) Die Betriebsführung erhält 2/3 der Stimmen, die Gefolgschaft 1/3.


    §4 [Wirtschaftstagungen; Gebietsgliederung]

    (1) Die einzelnen Stände und alle Stände gemeinsam berufen ein- oder mehrmals im Jahr "Tage der Wirtschaft" ein, worin Grundsätze der Betriebsführung unterredet werden. Diese heißen im einzelnen:


    1. Gemeinsamer Tag der Korischen Wirtschaft

    2. Tag des Nährstandes

    3. Tag von Handlung und Gewerbe

    4. Tag der Freischaffenden


    (2) Zur Abstimmung der einzelnen Unternehmungen schließen sich die Führungen ähnlicher Unternehmungen in entsprechenden Fachausschüssen der Stände auf Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bezirksebene in Kammern zusammen, um sich regelmäßig auszutauschen. Einem solchen Ausschuß sollen mindestens 10 Unternehmungen angehören.


    §5 [Organisation der Betriebe]

    (1) Jeder Korische Betrieb gliedert sich in Führung und Gefolgschaft.

    (2) Die Führung trägt die Verantwortung für Wohlergehen des Betriebes, seiner Anteilseigner und seiner Gefolgschaft und steht dem Betrieb vor.

    (3) Die Gefolgschaft untersteht der Betriebsführung und ist dieser zur Treue verpflichtet.

    (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsführung und Gefolgschaft sind auf friedlichem Wege beizulegen. Arbeitsniederlegungen sind verboten. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Regierung einen Schiedsmann bestellen oder die fragliche Angelegenheit auf dem Verordnungswege bescheiden.


    §6 [Pflichten der Betriebsführungen]

    (1) Jede Führung einer Unternehmung oder eines Betriebes ist neben der selbstverständlichen Verantwortung gegenüber Betrieben, Anteilseignern und Gefolgschaft auch zu Treu und Glauben gegenüber der korischen Volkswirtschaft und der Nationalen Wohlfahrt verpflichtet.

    (2) Das gilt für ausländische Betriebsführungen soweit es der Anstand und die gute Sitte gebietet und es die Verpflichtungen gegenüber dem eigenen Vaterland zulassen und für inländische Betriebsführungen in vollkommenem Maße.


    §7 [Kooperationspflicht]

    Unter besonderen Umständen und wenn es die wirtschaftliche Notwendigkeit gebietet, kann auf Anordnung der Staatsregierung oder der Ständekammern eine Zusammenarbeit unter verschiedenen Betrieben und Unternehmen verfügt werden, die darauf gerichtet ist, die Versorgung mit volkswirtschaftlich bedeutsamen Erzeugnissen sicherzustellen oder die technischen Voraussetzungen einer inländischen Produktion wichtiger Wirtschaftsgüter zu schaffen.


    §8 [Eingriffe in die Produktion durch die Regierung]

    Tritt die Gefahr ein, daß ein ruinöser Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern auftritt oder daß sich Probleme in der Versorgungssicherheit der Abnehmer ergeben, können zur Bewältigung dieser Störung des organischen Wirtschaftens durch die Regierung oder die zuständige Ständevertretung Beschränkungen oder zu erbringende Mindestmengen für den Produktionaustoß erlassen werden.


    §9 [Treue zur Volkswirtschaft]

    Alles Handeln im Betriebe, sei es durch Gefolgschaft oder Betriebsführung, hat sich organisch in die ständisch gegliederte Wirtschaft einzufügen.


    §10 [Arten der Preisbildung]

    Die Bildung der Einzelhandels- Groß und Fabrik-preise erfolgt unter Berücksichtigung von Sitte, Treu und Glauben und Rechtschaffenheit durch:


    1. Angebot und Nachfrage

    2. Preisbindung bei Markenartikeln

    3. Preisfestsetzungen durch die Stände

    4. Höchst- und Mindest- Fest- sowie Richtpreise staatlicher Behörden


    §11[Wesen der Preise; Verbot der Ausnutzung und Schädigung]

    (1) Jeder Einkaufs- und Verkaufspreis soll gleichermaßen den Wert einer Ware wiederspiegeln und dem Erzeuger und Verkäufer ein angemessenes Auskommen sichern. (2) Die Ausnutzung von Notlagen und die Schädigung der Volkswirtschaft auf diesem Wege ist verboten und zu bestrafen.


    §12 [Grenzen der freien Preisbildung]

    (1) Die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage erfolgt, wenn keinerlei Regelungen durch die zuständige Ständevertretung oder eine zuständige Behörde erlassen wurden.

    (2) Dabei ist der Grundsatz der Redlichkeit zu wahren.

    (3) Verkauf unter Einstandspreis ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es die wirtschaftliche Situation zwingend erfordert.


    §13 [Zweck der Preisbindung; Pflichten]

    (1) Preisbindungen bei Markenartikeln erfolgen durch den Hersteller, um einen sach- und fachgemäßen Vertrieb seiner Erzeugnisse sicherzustellen.

    (2) Wer Preisbindungen gegenüber dem Handel veranlaßt, ist verpflichtet, die Einhaltung zu überwachen und Vorteilnahme durch Unterlaufen der Preisbindung von Seiten einzelner Händler zu verhindern.


    §14 [Wirkung der Preisbindung durch Stände; Bereicherungsverbot]

    (1) Preisfestsetzungen durch die Stände werden auf nationaler oder gebietsweise beschränkter Ebene erlassen und sind für alle Mitgliedsbetrieb bindend.

    (2) Festsetzungen durch ranghöhere Ständevertretungen bilden den Rahmen für rangniedere Festsetzungen. Diese Preisfestsetzungen haben sich an den Prinzipien der ständisch geordneten Wirtschaft zu orientieren und erlangen erst mit Zustimmung der zuständigen Staatsbehörden Geltung.

    (3) Festsetzung überhöhter Preise zur persönlichen Bereicherung ist verboten.


    §15 [Ausnahmen für öffentliche Betriebe]

    Preisfestsetzungen der Ständekammern sind für öffentliche Betriebe nicht verbindlich.


    §16 [Staatlich verordnete Preisbindung]

    Staatlich verordnete Preise sind als Mindest- Höchst-, Fest- und Richtpreise zu verstehen.

    1. Mindestpreise stellen dabei die Untergrenze dar, zu wlchem Preis eine Ware angeboten werden darf, ein Unterschreiten ist verboten.

    2. Höchstpreise stellen die Obergrenze dar, das Überschreiten ist verboten.

    3. Festpreise stellen den einzig erlaubten Abgabepreis für entsprechende Waren dar.

    4. Richtpreise dürfen um bis zu 25 v.H. über- oder unterschritten werden.


    §17 [Ausnahmen für Privatverkäife]

    (1) Preisfestsetzungen aller Art beziehen sich entweder auf Neuwaren oder den gewerblichen Altwarenhandel. (2) Verkäufe von Privatleuten an Privatleute unterliegen abgesehen von den guten Sitten keiner Preisfestsetzung.


    §18 [Verschwendung von korischem Volksvermögen]

    Absichtliche oder grob fahrlässige Verschwendung von korischem Volksvermögen ist strafbar, ebenso sittenwidrige Bereicherung und Wucher.


    §19 [Folgen von Schädigung der korischen Wirtschaft]

    Wer seinen Betrieb mißbraucht, um die korische Wirtschaft oder nationale Wohlfahrt Korlands aus eigenem Antrieb oder in ausländischem Auftrage mutwillig zu schädigen, wird, unbeschadet sonstiger zivil- und strafrechtlicher Verfolgung, sofern er anteilig oder gänzlich Eigner ist, mit vollkommener und entschädigungsloser Enteignung bestraft und darf fortan nur noch mit besonderer Erlaubnis durch Behörden und Ständevertretung einen Betrieb in eigenem oder fremdem Auftrag führen.


    §20 [Überwachungsbehörde]

    Zur Sichherstellung einer Korland gemäßen Ordnung des Wirtschaftslebens wird das Amt für Preiswesen, Qualitätsnormen und Güteüberwachung ins Leben gerufen, daß als öffentliche Behörde das Bindeglied zwischen Staat und Berufsständen darstellt.


    §21 [Geschäftsketten]

    (1) Das Betreiben großer Geschäftsketten im Einzelhandel unterliegt Beschränkungen und bedarf einer Genehmigung.

    (2) Darüber hinaus werden solche Geschäftsketten und Großwarenhäuser mit einer auf dem Verordnungswege zu erlassenden Großwarenhaussteuer belegt.


    §22 [Achtung der Feiertage]

    (1) Die christlichen Feiertage sind durch die Wirtschaft zu achten.

    (2) Wo die Feiertags- oder Sonntagsruhe ausnahmsweise nicht geachtet werden kann, ist zumindest nach Möglichkeit ein Gottesdienstbesuch zu gewähren.


    §23 [Erholungs- und Krankeneinrichtungen; Verhütung von Betriebsunfällen]

    Aus der Verantwortung der Betriebsführungen heraus, sind diese verpflichtet, für ihre Gefolgschaften in ausreichendem Maße für Erholungs- und Krankenräume zu sorgen und tragen die Verantwortung bei der vorbeugenden Verhütung von Betriebsunfällen.


    §24 [Fortbildung und Gesunderhaltung der Arbeitskräfte]

    Die Betriebsführungen sind für die Fortbildung ihrer Gefolgschaft verantwortlich und tragen der Gesunderhaltung der Arbeitskräfte Rechnung.


    §25 [Soziale Verantwortung der Betriebsführungen; Treuepflicht der Beteriebsangehörigen; Beschäftigungsschutz]

    (1) Die Betriebsführungen tragen in besonderem Maße ihrer Verantwortung gegenüber dem korischen Volke Rechnung für Brot und Arbeit zu sorgen, im Gegenzug haben sie Anspruch auf die Treue ihrer Gefolgschaft.

    (2) Es ist zu unterlassen, Gefolgschaftsangehörige aus anderen Gründen als Treulosigkeit, geschäftsschädigendem Verhalten, Diebstahl oder betrieblicher Notwendigkeit zu entlassen.


    §26 [Beschäftigungsschutz im Krankenfall]

    Erkrankt ein Mitarbeiter eines Betreibes, so darf er erst dann entlassen werden, wenn keine Beschäftigung in dem entsprechenden Betrieb mehr für ihn gefunden werden kann.


    Kaisersburg, den 17. Januar 2010


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands



    [/brief]

    [brief]





    [center]Verordnung über die Feiertage [/center]

    [center]vom 12. April 2010[/center]





    [center]§ 1[/center]

    Die nachfolgend genannten Tage sind öffentliche Feiertage und werden mit dieser Verordnung erschöpfend geregelt.



    [center]§ 2[/center]

    Nationalfeiertag ist der 14. März, an jenem Tage des Jahres 1234 erlangten die Ordensritter die Landeshoheit und begründeten das korische Staatswesen.



    [center]§ 3[/center]

    Weitere Feiertage neben dem Nationalfeiertag und den Sonntagen sind:


    • der Neujahrstag
    • der Karfreitag
    • der Ostersonntag
    • der Ostermontag
    • Christi Himmelfahrt
    • der Pfingstmontag
    • der Buß- und Bettag an jedem Mittwoch vor dem 23. November
    • das Erntedankfest am Sonntag nach Michaelis
    • der Totensonntag (Sonntag vor dem 1. Advent)
    • der 1. Weihnachtstag und der 2. Weihnachtstag



    [center]§ 4[/center]

    Daneben sind das Reformationsfest am 31. Oktober und der Geburtstag Martin Luthers am 10. November in mehrheitlich protestantischen Gemeinden Feiertage, in Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung das Fronleichnamsfest und der Martinstag am 11. November. Die diesbezüglichen Feststellungen werden von der Korischen Regierung getroffen oder an entsprechende Behörden übertragen.



    [center]§ 5[/center]

    Die Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfeie Tage, Ausnahmen bestehen da, wo es die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre, etwa bei Polizei, Feuerwehr und Landwehr sowie im Gesundheitswesen. Des weiteren können dort auf Antrag Abweichungen gestattet werden, wo es die Wirtschaftlichkeit von Produktionsprozessen unabdingbar gebietet, etwa in der Montanindustrie.


    In Ausnahmefällen kann auch bei betriebs- und nationalökonomischer Notwendigkeit in einem Betrieb an einem Feiertag gearbeitet werden, der Besuch des Gottesdienstes soll aber durch geeignete Maßnahmen ermöglicht werden.


    Alle Verkaufsstellen sind an nationalen Feiertagen geschlossen, wobei Tankstellen, Hotel- und Gaststättengewerbe ausgenommen sind.



    [center]§ 6[/center]

    Die Feiertage unterstehen dem Schutze des Staates und sind zu ehren, dazu können von der Regierung besondere Maßnahmen verfügt werden.



    Alfred Schündler

    Kanzler des Freistaates Korland


    Kaisersburg, den 12. April 2010




    [/brief]

    Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen.


    §. 360.

    (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

    1. wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;

    2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt;

    3. wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- oder Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben;

    4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach § 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Telegraphenwerthzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;

    5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an einen Anderen, als die Behörde verabfolgt;

    6. wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Drucksachen oder Abbildungen, welche in Form oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten Papieren ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt;

    7. wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht;

    8. wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;

    9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe-, oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von Geldbeiträgen beim Eintritte gewisser Bedingungen oder Fristen, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;

    10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte;

    11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt;

    12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet;

    13. wer öffentlich oder in Ärgerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;

    14. wer unbefugt auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze oder in einem öffentlichen Versammlungsorte Glücksspiele hält.

    (2) In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten, oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen Gelder erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.


    §. 361.

    (1) Mit Haft wird bestraft:

    1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt;

    2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt;

    3. wer als Landstreicher umherzieht;

    4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;

    5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß;

    6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;

    7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;

    8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe;

    9. wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer Verletzungen der Zoll- oder Steuergesetze oder der Gesetze zum Schutze der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden hierdurch nicht berührt;

    10. wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittelung der Behörde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden muß.

    (1) In den Fällen der Nr. 9 und 10 kann statt der Haft auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern erkannt werden.


    §. 362.

    (1) Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.

    (2) Bei der Veurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Polizeibehörde zu überweisen sei. Die Polizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte Person entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Übertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.

    (3) Ist gegen einen Ausländer auf Überweisung an die Polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem Staatsgebiete eintreten.


    §. 363.

    (1) Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern bestraft.

    (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.



    §. 364.

    (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen oder schon einmal verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 bezeichneten Art veräußert oder feilhält.

    (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens veräußert oder feilhält.


    §. 365.

    (1) Wer in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldstrafe bis zu funfzehn Thalern bestraft.

    (2) Der Wirth, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, wird mit Geldstrafe bis zu sechszig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.


    §. 366.

    Mit Geldstrafe bis zu sechszig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:

    1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;

    2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;

    3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert;

    4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt;

    5. wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder führt;

    6. wer Hunde auf Menschen hetzt;

    7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath auf Menschen, auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere, gegen fremde Häuser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume wirft;

    8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann;

    9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;

    10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt.


    §. 366a.

    Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern oder mit Haft bestraft.



    §. 367.

    (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:

    1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite schafft, oder wer unbefugt einen Theil der Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Person wegnimmt;

    2. wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt;

    3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt;

    4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;

    5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;

    5a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt;

    6. wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;

    7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;

    8. wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt;

    9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb-, oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;

    10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges bedient;

    11. wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Beschädigungen unterläßt;

    12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Öffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann;

    13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen;

    14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;

    15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt;

    16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.

    (2) In den Fällen der Nummern 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.


    §. 368.

    Mit Geldstrafe bis zu sechszig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:

    1. wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Weinberge zuwiderhandelt;

    2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche Anordnungen gebotene Raupen unterläßt;

    3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt;

    4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;

    5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;

    6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangender Sachen Feuer anzündet;

    7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangender Sachen mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;

    8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften überhaupt nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt;

    9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem, durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;

    10. wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugniß auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird;

    11. wer unbefugt Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt.


    §. 369.

    (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft:

    1. Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Hausschlüssel anfertigen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen;

    2. Gewerbetreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem gesetzlichen Eichungsstempel nicht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche sich einer anderen Verletzung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei schuldig machen;

    3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu bedienen, erlassen sind.

    (2) Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.


    §. 370.

    (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:

    1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;

    2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;

    3. wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kommandeurs Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt;

    4. wer unberechtigt fischt oder krebst;

    5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt. Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos;

    6. wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.

    (2) In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.


    Kaisersburg, den 6. Februar 1942


    Friedrich-Albrecht II,

    Herzog von Korland

    Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte.


    §. 331.

    Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.


    §. 332.

    (1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung eines Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein.


    §. 333.

    (1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile bietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern erkannt werden.


    §. 334.

    (1) Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird mit Zuchthaus bestraft.

    (2) Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.


    §. 335.

    In den Fällen der §§. 331. bis 334. ist im Urtheile das Empfangene oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.


    §. 336.

    Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.


    §. 337.

    Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Personenstandsbeamten aufgenommen sei, wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforderlich ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.


    §. 338.

    Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.


    §. 339.

    (1) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.


    §. 340.

    (1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern erkannt werden.

    (2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.


    §. 341.

    Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des §. 239., jedoch mindestens mit Gefängniß von drei Monaten bestraft.


    §. 342.

    Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern bestraft.


    §. 343.

    Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.


    §. 344.

    Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft.


    §. 345.

    (1) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich eine Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden darf.

    (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Festungshaft bis zu Einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern ein.


    §. 346.

    (1) Ein Beamter, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft, wenn er in der Ansicht, Jemand der gesetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterläßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein.


    §. 347.

    (1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein.

    (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert worden, so tritt Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern ein.


    §. 348.

    (1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft.

    (2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht.


    §. 349.

    Wird eine der im §. 348. bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geldstrafe von funfzig bis zu dreitausend Thalern zu erkennen.


    §. 350.

    (1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    §. 351.

    (1) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.


    §. 352.

    (1) Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.


    §. 353.

    (1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

    (2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.


    §. 354.

    Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.


    § 355.

    (1) Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt betraute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in anderen, als in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe leisten, werden mit Gefängnis bestraft.

    (2) Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen werden Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fernsprechanlage vermittelt werden.


    § 356.

    (1) Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

    (2) Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei zum Nachtheile seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.


    §. 357.

    (1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese strafbare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.

    (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines anderen Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft.


    §. 358.

    Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. und 357. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.


    §. 359.

    Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle die in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste des Freistaates oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte.

    Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.


    §. 306.

    Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt

    1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,

    2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder

    3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.


    § 307.

    Die Brandstiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn

    1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand,

    2. die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder

    3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.



    § 308.

    (1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.

    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.


    §. 309.

    Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.


    §. 310.

    Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein.


    §. 311.

    Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten.


    §. 312.

    Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.


    §. 313.

    (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.

    (1) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.


    §. 314.

    Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.


    §. 315.

    (1) Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör derselben dergestalt beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.


    §. 316.

    (1) Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

    (2) Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.


    §. 317.

    Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.


    §. 318.

    (1) Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern bestraft.

    (2) Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Telegraphen-Anstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören.


    §. 319.

    Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Angestellten wegen einer der daselbst bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- und Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. [189a]


    §. 320.

    (1) Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

    (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn- oder Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welcher ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung bekannt war.


    §. 321.

    (1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder dem Bergwerksbetriebe dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

    (2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren ein.


    §. 322.

    (1) Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen auslöscht oder seiner Dienstpflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen, welches geeignet ist, die Schifffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.


    §. 323.

    Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.


    §. 324.

    Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Verbrauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet sind, ingleichen wer solche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermischte Sachen wissentlich und mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.


    §. 325.

    Neben der nach den Vorschriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.


    §. 326.

    Ist eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.


    §. 327.

    (1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

    (2) Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.


    §. 328.

    (1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

    (2) Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.


    §. 329.

    (1) Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (2) Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.

    (3) Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Nichterfüllung derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit verursachen.


    §. 330.

    Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt handelt, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

    Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung.


    §. 303.

    (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 304.

    (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern bestraft.

    (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (3) Der Versuch ist strafbar.


    §. 305.

    (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise zerstört, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse.


    §. 284.

    (1) Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von Einhundert bis zu sechstausend Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

    (2) Ist der Verurtheilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, denselben aus dem Staatsgebiete zu verweisen.


    §. 285.

    Der Inhaber eines öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern bestraft.


    §. 286.

    (1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Thalern bestraft.

    (2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.


    §. 287.

    (1) Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe von funfzig bis zu dreitausend Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

    (2) Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Angehörige eines fremden Staats gerichtet ist, in welchem nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

    (3) Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit so geringen Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.


    §. 288.

    (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandtheile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.


    §. 289.

    (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- und Zurückhaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern bestraft.

    (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

    (5) Die Bestimmungen des §. 247. Absatz 2. und 3. finden auch hier Anwendung.


    §. 290.

    Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern erkannt werden kann, bestraft.


    §. 291.

    Wer die bei den Uebungen der Artillerie verschossene Munition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen sich widerrechtlich zueignet, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Thalern bestraft.


    §. 292.

    (1) Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 293.

    Die Strafe kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Thalern oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgestellt oder, wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von Mehreren begangen wird.


    §. 294.

    Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.


    §. 295.

    Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.


    §. 296.

    Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

    Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 297.

    Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.


    §. 298.

    Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.


    §. 299.

    (1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbefugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 300.

    (1) Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 301.

    (1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuldscheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsversprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Thalern bestraft.

    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.


    §. 302.

    (1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Thalern bestraft.

    (2) Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

    (3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise versprochen hat, abtreten läßt.

    (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

    Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt.


    §. 281.


    (1) Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie, in der Absicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,


    1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben,

    2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind,

    3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder

    4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren.


    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.


    §. 282.

    (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer


    1. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder

    2. im Interesse eines Kaufmanns, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, oder, um sich oder einem Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.


    (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geldstrafe bis zu sechstausend Thalern ein.


    §. 283.

    Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie

    1. durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind,

    2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren, oder

    3. es unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit zu ziehen.