VF-Gesetz: Gesetz über die Vaterländische Front als Körperschaft des öffentlichen Rechts

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    [center]Gesetz über die Vaterländische Front als Körperschaft des öffentlichen Rechts [/center]


    §1 [Zweck des Gesetzes]

    Dieses Gesetz regelt die Rechtseigenschaft der Vaterländischen Front.


    §2 [Stellung der Vaterländischen Front; Schicksal der bis dahin bestehenden Parteien]

    (1) Mit Inkraftrteten dieses Gesetzes wird die Vaterländische Front zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit allen daraus erwachsenden Rechten und Pflichten.

    (2) Gleichzeitig werden alle zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Gesetzes noch bestehenden politischen Parteien aufgelöst und Teil der Vaterländischen Front.


    §3 [Aufgabe der Vaterländischen Front]

    Aufgabe der Vaterländischen Front ist es, Bindeglied zwischen Volk und Staat zu sein und die Koren an den berufsständischen Staat heranzuführen und für ihn und seine Regierung einzustehen.


    §4 [Staatszuschüsse]

    Die Vaterländische Front erhält aus der Staatskasse Zuschüsse, die von der Regierung jährlich festzusetzen sind und sich an den Aufgaben der Vaterländischen Front orientieren sollen.


    §5 [Besondere Rechte für die Heimwehr]

    (1) Wehr- und Ordnungskräfte der Vaterländischen Front erhalten Hilfspolizeirechte gegenüber der Zivilbevölkerung und sind befugt bei der Dienstausübung Waffen zu tragen.

    (2) Im Ausnahmezustand können diese Einheiten durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter befristet mit voller Polizeigewalt ausgestattet werden.


    §6 [Rechte der Kulturkammer]

    (1) Die Kulturkammer der Vaterländischen Front wird als Staatskulturkammer mit den folgenden hoheitlichen Rechten ausgestattet:

    • der Kultur- und Filmförderung
    • der Aufsicht über Verlagswesen und Presse
    • der Filmprüfung
    • der Aufsicht über das Theaterwesen

    (2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


    Kaisersburg, den 18. Dezember 1940


    Teutoibald Fhr. v. Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands



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