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Gesetz über die Erhebung der Umsatzsteuer
§ 1 Alle Verkäufe der gewerblichen Wirtschaft an Endverbraucher unterliegen der Umsatzsteuer.
§ 2 Verkäufe durch Institutionen des öffentlichen Rechts oder Privatleute unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
§ 3 Endverbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verbraucher, die eine Ware zu einem nichtproduktiven oder persönlichen Zweck erwerben.
§ 4 Kein Endverbraucher ist, wer eine Ware zur Produktion anderer Waren gewerbsmäßig als Rohstoff, Betriebsstoff oder Hilfsstoff einsetzt. Ebenso ist kein Endverbraucher, wer eine Ware erwirbt, um sie weiterzuverkaufen.
§5 Verkäufe nach dem Ausland unterliegen der Steuer nicht.
§6 Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt durch die Finanzämter. Erfolgt eine direkte Belieferung von Endverbrauchern aus dem Ausland, erfolgt sie durch die Zollämter.
§ 7 Wird eine steuerpflichtige Ware verkauft, ohne die Umsatzsteuer abzuführen, begeht der Verkäufer Steuerhinterziehung.
§8 Abgabe von Waren ohne Abführung der Umsatzsteuer darf nur dann erfolgen, wenn der Käufer nachweisen kann, daß er zum umsatzsteuerfreien Bezug berechtigt ist, etwa durch einen Gewerbeschein. Das Nähere regelt eine Verordnung.
§9 Die allgemeine Umsatzsteuer beträgt 3,5 v.H.
Kaisersburg, den 17. Dezember 2012
Botho v. Quitzleben
Präsident und Landmeister Korlands
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