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    [center]Ladenschlußgesetz [/center]


    §1

    Dieses Gesetz regelt verbindlich die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Korland.


    §2

    (1) Dieses Gesetz ist unbeschadet sonstiger allgemeiner Regelungen oder Verfügungen auf alle Verkaufsstellen anzuwenden.

    (2) Ausgenommen davon sind Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.


    §3

    Die Geschäfte dürfen unter der Woche von 7:00-18:30 und an Sonnabenden von 7:00-14:00 geöffnet sein. In der übrigen Zeit sowie an allen Sonn- und Feiertagen sind sie geschlossen zu halten.


    §4

    Automaten, die Waren gegen Einwurf von Münzen oder auf ähnliche Weise freigeben, sind der Regelung nicht unterworfen. Ihre Zahl kann aber zum Schutze der regulären Verkaufsstellen örtlich oder auf die Anbringung an der Außenseite regulärer Verkaufsstellen beschränkt werden.


    §5

    Bäckereien und ähnlichen Betrieben können für die Frühversorgung in begründeten Fällen Sondergenehmigungen durch die Gemeindevertretungen erteilt werden


    §6

    Warenverteilung durch Austräger und Postboten sind den Maßgaben dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern dieser Betrieb keine übermäßige Störung der Allgemeinheit verursacht.


    Kaisersburg, den 17. Dezember 1963


    Teutobald Freiherr v. Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands



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