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    [center]Gesetz über die Einrichtung von Prüfstellen [/center]



    §1 [Einrichtung der Prüfstellen]

    Es werden im Freistaat Korland Prüfstellen für folgende Bereiche eingerichtet:


    • Druckerzeugnisse
    • Filmkunst
    • Tonträger
    • Kleiderkonfektionsware
    • Elektronische Datenträger


    §2 [Zuständigkeit für die und Aufgaben der Prüfstellen]

    Die Prüfstellen unterstehen der Aufsicht des Ministers des Innern und sind organisatorisch in die Kulturkammer der Vaterländischen Front eingegliedert. Sie tragen Gewähr für die Unbedenklichkeit der Waren bei Inverkehrbringen.


    §3 [Vorlagepflicht für Waren]


    Waren sind vor ihrem Inverkehrbringen oder nach maßgeblichen Veränderungen an ihnen unaufgefordert der Prüfstelle vorzulegen.


    §4 [Beschlagnahmung ungeprüfter Waren]

    (1) Waren, die nicht durch die entsprechenden Prüfstellen untersucht wurden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden und sind, sofern sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gelangen, zu beschlagnahmen.

    (2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.


    §4 [Verlagswesen; Beschäftigung eines Prüfers]

    (1)Verlage, die zeitnahe Publikationen herausgeben, wie Zeitungen oder Vergleichbares, müssen einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Kulturkammer in ihrem Verlag beschäftigen oder einen vertrauenswürdigen Mitarbeiter im Auftrag der Kulturkammer mit der Prüfung beauftragen.

    (2) Der Prüfer kann haftbar gemacht werden.


    §5 [Prüfungskriterien im Verlagswesen]

    Die Prüfer in den Verlagen üben grundsätzlich keine Zensur aus oder greifen in die Textgestaltung ein, ihre Aufgabe ist die Prüfung auf die Veröffentlichungsfähigkeit hinsichtlich Recht, Sitte, Moral und öffentlicher Ordnung.



    Kaisersburg, den 17. Dezember 1948


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister Korlands


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