[brief]
Verordnung über Einfuhrbeschränkungen und Staatsmonopole
§1 Folgende Waren sind in der Einfuhr beschränkt und werden ggf. bedarfsgemäß kontingentiert:
- Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei sowie Verarbeitungen daraus
- Kakao, Kaffee, Zuckerrohr und sonstige Südfrüchte
- Erzeugnisse der Schwerindustrie
- Textilien und Bekleidung
- Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge
- Erzeugnisse der chemischen Grundstoffindustrien und Halbzeuge
- Erzeugnisse der optischen, photo- und kinematographischen sowie photochemischen Industrie
- Erzeugnisse der elektrischen und elektronischen Industrie
- Fernmeldetechnik
- Presseerzeugnise, Ton- und Bildträger sowie sonstige Datenträger
- sonstige Erzeugnisse bei denen Schutzbedürfnisse gegenüber der inländischen Wirtschaft bestehen
§2 Ein Staatsmonopol auf die Einfuhr und Verwaltung besteht:
- bei allen grundlegenden Rohstoffen
- bei Waffen
- bei Tabaken und Tabakwaren
- bei Arzneimitteln und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen
- bei alkoholischen Getränken und Alkohol
§3 Die Ausübung des Staatsmonopols kann von einer eigenen Monopolverwaltung wahrgenommen oder treuhänderisch auf Berufsstände und Privatunternehmen übertragen werden.
Kaisersburg, den 17. Dezember 1970
Heinrich Degenberg
Kanzler des Freistaates Korland
[/brief]