Untersagungsgesetz [Betrifft Gründung von Unternehmen]

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    Untersagungsgesetz


    § 1 [Untersagungsbedingungen und Untersagungsgründe]


    (1) Befinden sich innerhalb einer bestimmten Gebietskörperschaft Korlands bereits ausreichend Unternehmen einer Branche oder erscheint die Ansiedelung bestimmter Branchen in einer solchen Gebietskörperschaft nicht sinnvoll, so kann die Ansiedelung weiterer Unternehmungen, zur Verhütung eines ruinösen Wettbewerbs oder einer schädlichen Wirtschaftsentwicklung durch die jeweils zuständige Stelle untersagt werden.


    (2) Gründe dafür sind:


    a) Wenn ein angemessener Ertrag für die einzelnen Unternehmeungen durch Ansiedelung weiterer Unternehmen voraussichtlich nicht mehr durch die Nachfrage gesichert werden kann.

    b) Wenn die daraus resultierende Kleinheit der Unternehmen einer gesunden Wettbewerbsfähigkeit der korischen Volkswirtschaft im Weg stünde.

    c) Wenn dadurch Gefahr für den Beschäftigungsstand und Arbeitslosigkeit droht.

    d) Wenn die Führung der zu gründenen Unternehmung nicht dem Geist des organischen Wirtschaftens gemäß dem Ständewirtschaftsgesetz entspricht.

    e) Wenn die Unternehmensgründung offensichtlich ausschließlich ausländischen Interessen nutzt oder korischen Interessen mehr schadet als nutzt.


    § 2 [Ausreichendes Vorhandensein von Unternehmen]


    Ausreichend Unternehmen einer Branche befinden sich dann auf einem Wirtschaftsgebiet, wenn die bisherigen Unternehmungen den natürlichen Bedarf stillen können und auch durch die Ansiedelung neuer Unternehmen keine nennenswerte Erhöhung der Nachfrage eintreten wird.


    § 3 [Zuständige Stellen und deren Befugnisse]


    (1) Die jeweils zuständigen Stellen für Untersagungen sind:


    a) auf kommunaler Ebene: der Bürgermeister

    b) auf Amtsebene: der Amtsvorsteher

    c) auf Kreisebene: der Landrat

    d) auf Bezirksebene: der Regierungspräsident

    e) auf Landesebene: die Regierung des Freistaates Korland


    (2) Übergeordnete Stellen können auch Verfügungen für Teile ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft erlassen. Die jeweils untergeordnete Stelle ist zu hören.


    § 4 [Aufhebung der Untersagung]


    Zur Aufhebeung einer Untersagung berechtigt sind, für Untersagungen durch


    a) einen Bürgermeister: der Gemeinde- bzw. Stadtrat

    b) einen Amtsvorsteher: der Amtsausschuß

    c) einen Landrat: die Kreiskammer

    d) einen Regierungspräsidenten: die Bezirkskammer

    e) die korische Regierung: die Landkammer


    § 5 [Rechtsbehelfe]

    Revisionsinstanz ist die jeweils nächsthöhere Stelle, letztinstanzlich kann das oberste Gericht des Freistaates Korland angerufen werden.


    § 6 [Gewährleistung der Anhörung]


    Bei allen Untersagungen sind zu hören:

    a) der Vertreter der betroffenen Unternehmung

    b) die örtlich zuständige Ständevertreteung


    §7 [Bedingungen für eine Untersagung trotz Einverständnis der Standesvertretung]

    Bekundet die zuständige Ständevertretung Zustimmung zur Neuansiedelung, so soll nur in begründeten Ausnahmefällen eine Ansiedelung untersagt werden.


    § 8 [Antragsrecht der Ständevertretungen]

    Die zuständigen Ständevertretungen sind berechtigt, die Prüfung der Möglichkeit einer Untersagung durch die zuständige Stelle zu beantragen.


    § 9 [Begründungspflicht]

    Geschieht ein solcher Antrag gemäß § 8 durch die zuständige Ständevertretung, so hat diese die Gründe darzutun.


    § 10 [Beurteilung von Untersagungsanträgen durch die Ständevertretung]

    Anträgen der Ständevertretungen soll dann stattgegeben werden, wenn diese den in diesem Gesetz definierten Bedingungen für eine Untersagung genügen.


    § 11 [Unternehmungen die vor dem Gesetz begründet wurden]

    Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Unternehmungen bleiben von den Maßgaben dieses Gesetzes unberührt.


    Kaisersburg, den 3. Mai 1939


    Teutobald Freiherr von Greifenfels


    Präsident und Landmeister des Freistaates Korland


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