Betäubungsmittelgesetz

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    [center]Betäubungsmittelgesetz [/center][center][/center][center][/center]


    § 1 [Begriff des Betäubungsmittels]

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind solche Stoffe, die geeignet sind, in erheblichem Maße das seelische oder körperliche Befinden eines Menschen zu verändern und das Bewußtsein zu trüben oder zu verändern, darunter fallen:


    1. Schmerzstillende Mittel

    2. Rauscherzeugende Mittel

    3. Aufputschende Mittel

    4. Beruhigende Mittel


    (2) Eine Auflistung der betreffenden Stoffe findet sich in der Anlage zu diesem Gesetz.


    § 2 [Mittel mit nur geringen und mäßigen Wirkungen]

    (1) Mittel, die grundsätzlich Betäubungsmittel im Sinne des §1 ähnlich sind, aber nur geringe bis mäßige Wirkungen und Nebenwirkungen entfalten, sind den Ge- und Verboten in diesem Gesetz nicht unterworfen, insbesondere dann, wenn sie keine suchterzeugende Wirkung aufweisen, und können deshalb auch rezeptfrei durch Drogerien und Apotheken gehandelt werden.

    (2) Sofern die Wirkungen und Nebenwirkungen mehr als gering sind, unterliegen sie allerdings der Apothekenpflicht.

    (3) Die Feststellung ob ein Mittel in diesem Sinne vorliegt, obliegt der zuständigen amtliche Stelle.


    § 3 [Suchterzeugende und besonders schädliche Mittel]

    Mittel, die eine starke suchterzeugende oder gesundheitsschädigende Wirkung besitzen, können auch dann in ihrer Abgabe untersagt werden, wenn allein ihre sonstigen Wirkungen und Nebenwirkungen das noch nicht rechtfertigen.


    § 4 [Alkohol und Tabak]

    Grundsätzlich nicht diesem Gesetze unterliegen Alkohol und Tabak in ihren verschiedenen Darreichungsformen. Für sie sind eigenständige Regelungen zu erlassen.


    § 5 [Verschreibungspflicht]

    Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes unterliegen, sofern ihr Inverkehrbringen nicht gänzlich untersagt ist, der Verschreibungspflicht.


    § 6 [Ungerechtfertigte Abgabe; Notmaßnahmen]

    (1) Abgabe zugelassener aber verschreibungspflichtiger Mittel ohne Verschreibung durch einen Arzt wird strafrechtlich verfolgt und mit Gefängnis oder Geldstrafe nicht unter 200 Talern bestraft.

    (2) Sofern der Abgebende auf Grund seines Berufsstandes oder seiner Kenntnisse hätte erkennen müssen, daß die Abgabe eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung darstellt, mit Gefängnis oder, sofern es geschäftsmäßig erfolgt, oder in besonders schweren Fällen, mit Zuchthaus.

    (3) Abweichend davon kann, wenn die Medikation als Notmaßnahme auf Grund akuter Lebensgefahr erfolgte und nach bestem Wissen und Gewissen vorenommen wurde, von einer Strafverfolgung abgesehen werden.


    § 7 [Verbotene und nicht zugelassene Betäubungsmittel]

    Abgabe verbotener oder nicht zugelassener Betäubungsmittel wird in minderschweren Fällen mit Geldstrafe nicht unter 300 Talern oder Gefängnis bestraft, sonst mit Gefängnis oder Zuchthaus, in geschäftsmäßigen Fällen mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren, sofern es bandenmäßig erfolgt, für die Anführer nicht unter 10 Jahren.


    § 8 [Beihilfe zum Selbstmord]

    Werden Betäubungsmittel mit direktem Vorsatz oder mit Billigung zum Zwecke des Selbstmordes abgegeben, ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren zu erkennen.


    § 9 [Mißbräuchliche Abgabe durch Ärzte und Apotheker]

    Wer Betäubungsmittel als Arzt oder Apotheker oder in einem gleichgestellren Beruf geschäftsmäßig oder in einem besonders schweren Fall abgibt, verliert seine Zulassung und wird aus der berufständischen Vereinigung ausgeschlossen und macht sich beim Eintritt entsprechender Nebenwirkungen schadensersatz- und schmerzensgeldpflichtig.


    § 10 [Bestimmungen über das Inverkehrbringen]

    (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Behörde als Arzneimittel zugelassen sind.

    (2) Die berufsständische Vertretung der Pharmazeutischen Wirtschaft ist dabei bei Bedarf zu hören. Zugelassen werden dürfen nur solche Mittel, die nach Abwägung von Wirkungen und Nebenwirkungen geeignet erscheinen.


    § 11 [Richtlinien bei der Verschreibung; Grundlose Verschreibung]

    (1) Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Krankheitsbild und verabreichtem Mittel zu wahren.

    (2) Eine Verschreibung ohne erkennbaren Grund, aus Gefälligkeit oder gegen Bezahlung ist verboten und wird entsprechend der verbotenen Abgabe geahndet.


    § 12 [Staatsaufsicht]

    Anbau, Herstelllung, Einfuhr und Vertrieb zugelassener Betäubungsmittel untersteht der Staatsaufsicht.


    §13 [Nichtzugelassene Betäubungsmittel]

    (1) Anbau, Herstelllung, Einfuhr und Vertrieb nicht zugelassener Betäubungsmittel ist untersagt und wird bestraft.

    (2) Ausnahmen davon können nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde zu Forschungszwecken gemacht werden.


    §14 [Einweisung Suchtkranker]

    (1) Besteht Gefahr für Leben, Körper oder seelische Gesundheit eines Betäubungsmittelkranken oder die öffentliche Ordnung auf Grund mangelnder Einsicht des Betroffenen, kann dieser auch gegen seinen Willen durch eine amtliche Stelle in eine Heilanstalt eingewiesen werden.

    (2) Einweisung ist nur in öffentlich-rechtliche Einrichtungen möglich, diese können sich ausschließlich in staatlicher oder kirchlicher Trägerschaft befinden.


    Kaisersburg, den 10. April 2012


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands


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