Staatsbürgerschaftsgesetz

  • [brief]

    Staatsbürgerschaftsgesetz des Freistaates Korland


    §1

    Kore ist, wer die korische Staatsbürgerschaft inne hat.


    §2

    Die Erlangung der korischen Staatsbürgerschaft geschieht durch Geburt, Legitimation, Eheschließung oder Einbürgerung.


    §3

    Ein eheliches Kind eines Koren erhält die Staatsbürgerschaft des Vaters, ein unehelich geborenes Kind erhält diejenige der Mutter. Ein eheliches Kind eines Ausländers oder Staatenlosen erhält dessen Staatsangehörigkeit. Der Ort der Geburt ist dabei unerheblich sofern keine Zweifel an der Vaterschaft bestehen.


    §4

    Findelkinder auf dem Korischen Staatsgebiet gelten bis zum Beweis des Gegenteils als eheliches Kind eines korischen Vaters.


    §5

    Legitmiert der korische Vater eines unehelichen Kindes das Kind durch Heirat, so erhält es nachträglich die korische Staatsangehörigkeit. Legitmiert ein ausländischer Vater ein uneheliches Kind, so erhält es dessen Staatsangehörigkeit.


    §6

    Schließt eine Ausländerin mit einem Koren eine Ehe, so ist ihr die korische Staatsangehörigkeit zu gewähren.


    §7

    Die korische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erhält, wer auf Geheiß des Staatsoberhauptes oder durch die Entscheidung einer einbürgerungsbefugten Behörde eingebürgert wird.


    §8

    Einbürgerungsfähig ist, wer nicht nach anerkannter Rechtsprechung vorbestraft oder schlecht beleumundet ist und von seiner Gesinnung und Persönlichkeit sich würdig erweist, die korische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Bei geringfügigen Vorbestrafungen kann ausnahmsweise eine Einbürgerung dann stattfinden, wenn dies mit Zustimmung des Staatsoberhauptes und nach Anhörung der zuständigen Behörde erfolgt und aus dem Wesen der Vorstrafe heraus keine Gefahr für Korland droht.


    §9

    Gegen eine Einbürgerung bestehen grundsätzlich dann keine Bedenken, wenn der Einbürgerungswillige seinen Unterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und eine längere Zeit in Korland gelebt hat sowie der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist und sich seinem Charakter nach in das Gemeinwesen einzufügen im Stande ist. Die Überprüfung obliegt der einbürgernden Stelle.


    §10

    Wer durch Einbürgerung Korischer Staatsbürger wird, kann nicht weiter Staatsbürger eines anderen Landes sein und ist verpflichtet, seine vorhergehende Staatsbürgerschaft niederzulegen.


    §11

    Eine Staatsbürgerschaft gilt dann als rückwirkend nicht zustandegekommen, wenn sie sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen wurde oder bei der Einbürgerung gegen Recht und Sitte verstoßen wurde.


    §12

    Nachkommen bis zum dritten Grade eines korischen oder ehemals korischen Staatsbürgers erhalten auf Verlangen die korische Staatsbürgerschaft, sofern dagegen keine Einwände geltend gemacht werden, die sich aus dem Lebenswandel des Antragstellers ergeben. Auch in jenen Fällen, wo eine Entziehung der Staatsangehörigkeit gegenüber dem Vorfahren bestand und dieser diese zu vertreten hat, kann von der Erteilung abgesehen werden.


    §13

    Ehemalige Staatsbürger erhalten ihre Staatsbürgerschaft auf Verlangen zurück, sofern dagegen keine Bedenken bestehen. Bedenken bestehen dann, wenn eine Staatsbürgerschaft entzogen wurde und der ehemalige Staatsbürger diese zu vertreten hat. Bedenken bestehen ebenfalls, wenn es nicht zu erwarten ist, daß der ehemalige Staatsbürger sich wieder in die Gemeinschaft einfügen und sich selbst ernähren kann.


    §14

    Ehemaligen korischen Staatsbürgerinnen, die durch Ehelichung in Besitz der Staatsbürgerschaft eines Ausländers gekommen sind, ist nach Scheidung der Ehe, oder Tod des Ehegatten die Staatsbürgerschaft auf Verlangen zurückzuerteilen, das gilt auch dann, wenn sie sich nicht selbst ernähren und auf die Fürsorgeeinrichtungen angewiesen ist. Sie kann nur dann versagt bleiben, wenn ein vaterlandsschädliches oder verräterisches Verhalten vorlag oder vorliegt.


    §15

    Seine Staatsbürgerschaft verliert, wer sich aus der korischen Staatsbürgerschaft entlassen läßt und danach seinen Wohnsitz im Ausland nimmt, wer eine andere Staatsbürgerschaft annimmt und wem seine Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Ebenso verliert derjenige seine Staatsangehörigkeit, der fahnenflüchtig ist und sich nicht binnen zweier Jahre der korischen Justiz stellt. Desgleichen derjenige, welcher trotz Verbotes in die Dienste einer ausländischen Wehrmacht tritt.


    §16

    Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft Minderjähriger dürfen nur durch den gesetzlichen Vormund beantragt werden und unterliegen der Zustimmungspflicht des zuständigen Vormundschaftsgerichtes. Dem ehemaligen Mündel ist bei Erreichen der Volljährigkeit innerhalb von 5 Jahren die Staatsbürgerschaft auf Verlangen umgehend wieder zu gewähren. Ist das ehemalige Mündel nachweislich und ohne eigenes Verschulden daran gehindert, innerhalb dieser 5 Jahre seine Staatsanghörigkeit zurückzuverlangen, so bleiben Seine Rechte bis zu dem Zeitpunkt, wo es ihm tatsächlich möglich ist erhalten. Nur grobes vaterlandsverräterisches oder schädliches Verhalten, hindert eine Rückerteilung.


    §17

    Entlassungen der Ehefrau aus der Staatsbürgerschaft,die durch den Ehegatten beantragt werden, bedürfen Ihrer Zustimmung.


    § 18

    Verlieren kann seine Staatsbürgerschaft, wer in die Dienste einer ausländischen Wehrmacht tritt und sich dazu keine Erlaubnis durch eine korische Vertretung einholt. Wird ein korischer Staatsbürger gegen seinen Willen dazu gezwungen, so verliert er seine Staatsbürgerschaft dadurch nicht, ist jedoch dadurch nicht von der Treue zu seiner Heimat entbunden.


    §19

    Wer der Wehrpflicht unterliegt und diese nicht bis zum Ende der regulären Wehrpflicht ableistet, ohne daß er von ihr befreit worden wäre, und sich im Ausland aufhält und es zu vertreten hat, daß er seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen ist, verliert seine Staatsbürgerschaft.


    §20

    Sofern nichts anderes durch Wehrgesetzgebung oder auf dem Verordnungswege erlassen wurde, sind von der Wehrpflicht im Ausland geborene Koren oder solche Koren, die Korland bereits vor Abschluß des 14. Lebensjahres verlassen haben, befreit.


    Präsident

    Botho von Quitzleben


    Kaisersburg, den 9. April 2011[/brief]

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!