Ständische Ordnung der Wirtschaft, Gesetz über

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    [center]Gesetz über die ständische Ordnung der Wirtschaft [/center]




    §1 [Berufsständische Gliederung]

    Die private korische Wirtschaft ist ständisch gegliedert und grenzt sich in ihrem Wesen sowohl von freisinnigen als auch marxistischen Wirtschaftsordnungen ab.


    §2 [Berufsstände]

    Die Stände sind


    1. Korischer Nährstand

    2. Bund für Handlung und Gewerbe

    3. Verband der Freien Berufe


    §3 [Mitgliedschaft und Stimmverteilung in den Berufsständen]

    (1) Jeder Angehörige einer Betriebsführung und jeder Angehörige einer Gefolgschaft gehört den Ständen an.

    (2) Die Betriebsführung erhält 2/3 der Stimmen, die Gefolgschaft 1/3.


    §4 [Wirtschaftstagungen; Gebietsgliederung]

    (1) Die einzelnen Stände und alle Stände gemeinsam berufen ein- oder mehrmals im Jahr "Tage der Wirtschaft" ein, worin Grundsätze der Betriebsführung unterredet werden. Diese heißen im einzelnen:


    1. Gemeinsamer Tag der Korischen Wirtschaft

    2. Tag des Nährstandes

    3. Tag von Handlung und Gewerbe

    4. Tag der Freischaffenden


    (2) Zur Abstimmung der einzelnen Unternehmungen schließen sich die Führungen ähnlicher Unternehmungen in entsprechenden Fachausschüssen der Stände auf Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bezirksebene in Kammern zusammen, um sich regelmäßig auszutauschen. Einem solchen Ausschuß sollen mindestens 10 Unternehmungen angehören.


    §5 [Organisation der Betriebe]

    (1) Jeder Korische Betrieb gliedert sich in Führung und Gefolgschaft.

    (2) Die Führung trägt die Verantwortung für Wohlergehen des Betriebes, seiner Anteilseigner und seiner Gefolgschaft und steht dem Betrieb vor.

    (3) Die Gefolgschaft untersteht der Betriebsführung und ist dieser zur Treue verpflichtet.

    (4) Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsführung und Gefolgschaft sind auf friedlichem Wege beizulegen. Arbeitsniederlegungen sind verboten. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Regierung einen Schiedsmann bestellen oder die fragliche Angelegenheit auf dem Verordnungswege bescheiden.


    §6 [Pflichten der Betriebsführungen]

    (1) Jede Führung einer Unternehmung oder eines Betriebes ist neben der selbstverständlichen Verantwortung gegenüber Betrieben, Anteilseignern und Gefolgschaft auch zu Treu und Glauben gegenüber der korischen Volkswirtschaft und der Nationalen Wohlfahrt verpflichtet.

    (2) Das gilt für ausländische Betriebsführungen soweit es der Anstand und die gute Sitte gebietet und es die Verpflichtungen gegenüber dem eigenen Vaterland zulassen und für inländische Betriebsführungen in vollkommenem Maße.


    §7 [Kooperationspflicht]

    Unter besonderen Umständen und wenn es die wirtschaftliche Notwendigkeit gebietet, kann auf Anordnung der Staatsregierung oder der Ständekammern eine Zusammenarbeit unter verschiedenen Betrieben und Unternehmen verfügt werden, die darauf gerichtet ist, die Versorgung mit volkswirtschaftlich bedeutsamen Erzeugnissen sicherzustellen oder die technischen Voraussetzungen einer inländischen Produktion wichtiger Wirtschaftsgüter zu schaffen.


    §8 [Eingriffe in die Produktion durch die Regierung]

    Tritt die Gefahr ein, daß ein ruinöser Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern auftritt oder daß sich Probleme in der Versorgungssicherheit der Abnehmer ergeben, können zur Bewältigung dieser Störung des organischen Wirtschaftens durch die Regierung oder die zuständige Ständevertretung Beschränkungen oder zu erbringende Mindestmengen für den Produktionaustoß erlassen werden.


    §9 [Treue zur Volkswirtschaft]

    Alles Handeln im Betriebe, sei es durch Gefolgschaft oder Betriebsführung, hat sich organisch in die ständisch gegliederte Wirtschaft einzufügen.


    §10 [Arten der Preisbildung]

    Die Bildung der Einzelhandels- Groß und Fabrik-preise erfolgt unter Berücksichtigung von Sitte, Treu und Glauben und Rechtschaffenheit durch:


    1. Angebot und Nachfrage

    2. Preisbindung bei Markenartikeln

    3. Preisfestsetzungen durch die Stände

    4. Höchst- und Mindest- Fest- sowie Richtpreise staatlicher Behörden


    §11[Wesen der Preise; Verbot der Ausnutzung und Schädigung]

    (1) Jeder Einkaufs- und Verkaufspreis soll gleichermaßen den Wert einer Ware wiederspiegeln und dem Erzeuger und Verkäufer ein angemessenes Auskommen sichern. (2) Die Ausnutzung von Notlagen und die Schädigung der Volkswirtschaft auf diesem Wege ist verboten und zu bestrafen.


    §12 [Grenzen der freien Preisbildung]

    (1) Die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage erfolgt, wenn keinerlei Regelungen durch die zuständige Ständevertretung oder eine zuständige Behörde erlassen wurden.

    (2) Dabei ist der Grundsatz der Redlichkeit zu wahren.

    (3) Verkauf unter Einstandspreis ist nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es die wirtschaftliche Situation zwingend erfordert.


    §13 [Zweck der Preisbindung; Pflichten]

    (1) Preisbindungen bei Markenartikeln erfolgen durch den Hersteller, um einen sach- und fachgemäßen Vertrieb seiner Erzeugnisse sicherzustellen.

    (2) Wer Preisbindungen gegenüber dem Handel veranlaßt, ist verpflichtet, die Einhaltung zu überwachen und Vorteilnahme durch Unterlaufen der Preisbindung von Seiten einzelner Händler zu verhindern.


    §14 [Wirkung der Preisbindung durch Stände; Bereicherungsverbot]

    (1) Preisfestsetzungen durch die Stände werden auf nationaler oder gebietsweise beschränkter Ebene erlassen und sind für alle Mitgliedsbetrieb bindend.

    (2) Festsetzungen durch ranghöhere Ständevertretungen bilden den Rahmen für rangniedere Festsetzungen. Diese Preisfestsetzungen haben sich an den Prinzipien der ständisch geordneten Wirtschaft zu orientieren und erlangen erst mit Zustimmung der zuständigen Staatsbehörden Geltung.

    (3) Festsetzung überhöhter Preise zur persönlichen Bereicherung ist verboten.


    §15 [Ausnahmen für öffentliche Betriebe]

    Preisfestsetzungen der Ständekammern sind für öffentliche Betriebe nicht verbindlich.


    §16 [Staatlich verordnete Preisbindung]

    Staatlich verordnete Preise sind als Mindest- Höchst-, Fest- und Richtpreise zu verstehen.

    1. Mindestpreise stellen dabei die Untergrenze dar, zu wlchem Preis eine Ware angeboten werden darf, ein Unterschreiten ist verboten.

    2. Höchstpreise stellen die Obergrenze dar, das Überschreiten ist verboten.

    3. Festpreise stellen den einzig erlaubten Abgabepreis für entsprechende Waren dar.

    4. Richtpreise dürfen um bis zu 25 v.H. über- oder unterschritten werden.


    §17 [Ausnahmen für Privatverkäife]

    (1) Preisfestsetzungen aller Art beziehen sich entweder auf Neuwaren oder den gewerblichen Altwarenhandel. (2) Verkäufe von Privatleuten an Privatleute unterliegen abgesehen von den guten Sitten keiner Preisfestsetzung.


    §18 [Verschwendung von korischem Volksvermögen]

    Absichtliche oder grob fahrlässige Verschwendung von korischem Volksvermögen ist strafbar, ebenso sittenwidrige Bereicherung und Wucher.


    §19 [Folgen von Schädigung der korischen Wirtschaft]

    Wer seinen Betrieb mißbraucht, um die korische Wirtschaft oder nationale Wohlfahrt Korlands aus eigenem Antrieb oder in ausländischem Auftrage mutwillig zu schädigen, wird, unbeschadet sonstiger zivil- und strafrechtlicher Verfolgung, sofern er anteilig oder gänzlich Eigner ist, mit vollkommener und entschädigungsloser Enteignung bestraft und darf fortan nur noch mit besonderer Erlaubnis durch Behörden und Ständevertretung einen Betrieb in eigenem oder fremdem Auftrag führen.


    §20 [Überwachungsbehörde]

    Zur Sichherstellung einer Korland gemäßen Ordnung des Wirtschaftslebens wird das Amt für Preiswesen, Qualitätsnormen und Güteüberwachung ins Leben gerufen, daß als öffentliche Behörde das Bindeglied zwischen Staat und Berufsständen darstellt.


    §21 [Geschäftsketten]

    (1) Das Betreiben großer Geschäftsketten im Einzelhandel unterliegt Beschränkungen und bedarf einer Genehmigung.

    (2) Darüber hinaus werden solche Geschäftsketten und Großwarenhäuser mit einer auf dem Verordnungswege zu erlassenden Großwarenhaussteuer belegt.


    §22 [Achtung der Feiertage]

    (1) Die christlichen Feiertage sind durch die Wirtschaft zu achten.

    (2) Wo die Feiertags- oder Sonntagsruhe ausnahmsweise nicht geachtet werden kann, ist zumindest nach Möglichkeit ein Gottesdienstbesuch zu gewähren.


    §23 [Erholungs- und Krankeneinrichtungen; Verhütung von Betriebsunfällen]

    Aus der Verantwortung der Betriebsführungen heraus, sind diese verpflichtet, für ihre Gefolgschaften in ausreichendem Maße für Erholungs- und Krankenräume zu sorgen und tragen die Verantwortung bei der vorbeugenden Verhütung von Betriebsunfällen.


    §24 [Fortbildung und Gesunderhaltung der Arbeitskräfte]

    Die Betriebsführungen sind für die Fortbildung ihrer Gefolgschaft verantwortlich und tragen der Gesunderhaltung der Arbeitskräfte Rechnung.


    §25 [Soziale Verantwortung der Betriebsführungen; Treuepflicht der Beteriebsangehörigen; Beschäftigungsschutz]

    (1) Die Betriebsführungen tragen in besonderem Maße ihrer Verantwortung gegenüber dem korischen Volke Rechnung für Brot und Arbeit zu sorgen, im Gegenzug haben sie Anspruch auf die Treue ihrer Gefolgschaft.

    (2) Es ist zu unterlassen, Gefolgschaftsangehörige aus anderen Gründen als Treulosigkeit, geschäftsschädigendem Verhalten, Diebstahl oder betrieblicher Notwendigkeit zu entlassen.


    §26 [Beschäftigungsschutz im Krankenfall]

    Erkrankt ein Mitarbeiter eines Betreibes, so darf er erst dann entlassen werden, wenn keine Beschäftigung in dem entsprechenden Betrieb mehr für ihn gefunden werden kann.


    Kaisersburg, den 17. Januar 2010


    Botho v. Quitzleben


    Präsident und Landmeister Korlands



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