Feiertage, Verordnung über die

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    [center]Verordnung über die Feiertage [/center]

    [center]vom 12. April 2010[/center]





    [center]§ 1[/center]

    Die nachfolgend genannten Tage sind öffentliche Feiertage und werden mit dieser Verordnung erschöpfend geregelt.



    [center]§ 2[/center]

    Nationalfeiertag ist der 14. März, an jenem Tage des Jahres 1234 erlangten die Ordensritter die Landeshoheit und begründeten das korische Staatswesen.



    [center]§ 3[/center]

    Weitere Feiertage neben dem Nationalfeiertag und den Sonntagen sind:


    • der Neujahrstag
    • der Karfreitag
    • der Ostersonntag
    • der Ostermontag
    • Christi Himmelfahrt
    • der Pfingstmontag
    • der Buß- und Bettag an jedem Mittwoch vor dem 23. November
    • das Erntedankfest am Sonntag nach Michaelis
    • der Totensonntag (Sonntag vor dem 1. Advent)
    • der 1. Weihnachtstag und der 2. Weihnachtstag



    [center]§ 4[/center]

    Daneben sind das Reformationsfest am 31. Oktober und der Geburtstag Martin Luthers am 10. November in mehrheitlich protestantischen Gemeinden Feiertage, in Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung das Fronleichnamsfest und der Martinstag am 11. November. Die diesbezüglichen Feststellungen werden von der Korischen Regierung getroffen oder an entsprechende Behörden übertragen.



    [center]§ 5[/center]

    Die Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfeie Tage, Ausnahmen bestehen da, wo es die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre, etwa bei Polizei, Feuerwehr und Landwehr sowie im Gesundheitswesen. Des weiteren können dort auf Antrag Abweichungen gestattet werden, wo es die Wirtschaftlichkeit von Produktionsprozessen unabdingbar gebietet, etwa in der Montanindustrie.


    In Ausnahmefällen kann auch bei betriebs- und nationalökonomischer Notwendigkeit in einem Betrieb an einem Feiertag gearbeitet werden, der Besuch des Gottesdienstes soll aber durch geeignete Maßnahmen ermöglicht werden.


    Alle Verkaufsstellen sind an nationalen Feiertagen geschlossen, wobei Tankstellen, Hotel- und Gaststättengewerbe ausgenommen sind.



    [center]§ 6[/center]

    Die Feiertage unterstehen dem Schutze des Staates und sind zu ehren, dazu können von der Regierung besondere Maßnahmen verfügt werden.



    Alfred Schündler

    Kanzler des Freistaates Korland


    Kaisersburg, den 12. April 2010




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