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    [center]Wehrgesetz des Freistaates Korland [/center]

    [center]vom 12. Dezember 1953 [/center]






    I Grundsätzliches


    §. 1.

    Der Freistaat Korland unterhält zum Schutze seines Staatsgebietes eine Wehrmacht, der Name dieser Wehrmacht lautet Landwehr.


    §. 2.

    Die Landwehr gliedert sich in Luftwaffe, Heer und Marine.


    §. 3.

    Oberbefehlshaber der gesamten Landwehr ist im Frieden der Wehrminister und im Kriege der Präsident des Freistaates Korland, der Präsident setzt die Oberbefehlshaber von Heer, Luftwaffe und Marine sowie das Oberkommando der Landwehr ein.


    §. 4.

    Das Oberkommando der Landwehr besteht aus dem Chef des Oberkommandos, den Oberbefehlshabern der drei Teilstreitkräfte, so wie weiteren fakultativ durch den Präsidenten zu ernennenden Angehörigen der Generalität. Das Oberkommando berät in allen militärischen Fragen.


    §. 5.

    Im Kriegsfalle wird ein Generalstab eingerichtet, der sich aus den ranghöchsten Generalen zusammensetzt und strategische Koordinierung betreibt.


    §. 6.

    Die Besoldung der Soldaten und Verwaltungsangestellten, sowie alle anderen Ausgaben der Landwehr erfolgen ausschließlich aus dem Staatshaushalt, deren Teil die Landwehr ist.



    II. Truppenstärke


    §. 7.

    Die Stärke der korischen Truppen beträgt regulär in Friedenszeiten etwa 40.000 Mann, davon entfallen jeweils 30.000 auf das Heer, 4.000 auf die Marine und 5.000 auf die Luftwaffe.


    §. 8.

    Die Verwaltung der Landwehr umfasst etwa 1.500 Stellen, der Sanitätsdienst 800 Stellen, Verwaltung und Sanitätsdienst unterstehen dem Oberkommando.


    §. 9.

    Weitere Beschäftigte werden nach Bedarf in Dienst gestellt.



    III Wehrdienst


    §. 10.

    Jeder wehrfähige männliche korische Staatsbürger kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres zum Dienst an der Waffe in den korischen Streitkräften herangezogen werden.


    §. 10.

    Der reguläre Wehrdienst im Frieden beträgt 18 Monate, eine erneute Einberufung ist nach dem erfolgreichen Ableisten des Wehrdienstes im Normalzustand unzulässig, nicht jedoch bei Reservisten und im Kriegs- wie Ausnahmezustand.


    §. 11.

    Vom Wehrdienst befreit, sind Geistliche der anerkannten Konfessionen, sofern diese von dieser Befreiung Gebrauch machen möchten. In jedem Falle befreit sind Wehrunfähige, so lange deren Wehrunfähigkeit fortdauert.


    §. 12.

    Die Bescheidung über die Wehrfähigkeit obliegt amtsärztlicher Entscheidung.


    §. 13.

    Vom Wehrdienst ausgeschlossen, sind Personen, mit staatsfeindlichen Zielen, Vorbestrafte und alle deren Wehrwürdigkeit nicht gegeben scheint.


    §. 14.

    Frauen und Ausländer, ebenso Minderjährige oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits erreicht haben können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, und dürfen ihn auch nicht auf eigenen Wunsch ableisten.


    §. 15.

    Im Kriege können alle wehrfähigen Männer die das 18. Lebensjahr vollendet haben bis zum 60. Lebensjahr zum Kriegsdienst neu oder wieder einberufen werden. Außerhalb des Krieges ist die Wehrpflicht nach dem regulären Wehrdienst beglichen und eine erneute Einberufung unzulässig.



    III. Soldatischer Dienst


    §. 16

    Der Soldat ist zur heiligen Treue und pflichterfüllten Dienstausübung gegenüber seinem Vaterlande sowie zum Gehorsam gegenüber seinen Vorgesetzen verpflichtet.


    §. 17

    Der Soldat erfüllt Befehle seiner Vorgesetzten getreulich und unbedingt, so lange sie keinen offensichtlich staatsfeindlichen oder gesetzwidrigen Charakter besitzen.


    §. 18

    Der Soldat trägt dafür Sorge Ehre und Ansehen der Landwehr zu bewahren und es niemals zu verletzen, wer dem zuwiderhandelt, wird dafür bestraft.


    §. 19.

    Der Soldat nimmt den von seiner Dienststelle angeordneten Wohnort und verläßt das Kasernengelände nur, wenn es ihm erlaubt ist.


    Kaisersburg, den 6. Januar. 1954


    Teutobald Frh. von Greifenfels,


    Präsident des Freistaates Korland




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