Fürsorge-, Kranken- und Rentenwesen und die Arbeitslosenunterstützung, Gesetz über das

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    [center]Gesetz über das Fürsorge-, Kranken- und Rentenwesen und die Arbeitslosenunterstützung[/center]




    I Das Fürsorgewesen


    §1 Im Fürsorgewesen werden verschiedene Arten von Fürsorge unterschieden, zum einen die Armenfürsorge, die Hinterbliebenenfürsorge und die Jugendfürsorge, diese Leistungen werden aus Steuergeldern unterhalten.


    (1) Die Armenfürsorge dient der Versorgung der Bedürftigen.

    (2) Die Hinterbliebenenfürsorge dient der Versorgung von Hinterbliebenen, sofern das nicht durch die Hinterbliebenenrente geschieht.

    (3) Die Jugendfürsorge dient der Versorgung von Waisen und der Reglementierung des Heimwesens.


    § 2 Die Armenfürsorge dient der Unterstützung der Armen und Kranken, sie kann durch die Behörden gewährt werden, sofern dagegen keine Einwände bestehen. Ihre Aufwendungen werden aus dem Staatshaushalt beglichen.


    (1) Zugestanden werden soll die Armenfürsorge allen Koren, die erwerbslos sind und sich nachweislich um eine bezahlte Beschäftigung bemühen oder vorübergehend beziehungsweise dauerhaft arbeitsunfähig sind, respektive das 65. Lebensjahr erreicht haben, sofern keine Leistungen durch die Rentenkasse oder die Arbeitslosenunterstützung erfolgen. Ferner Haushalten deren Einkommen den amtlichen Fürsorgesatz unterschreitet.

    (2) Auch können diese Leistungen Müttern unehelicher Kinder bis zum achten Lebensjahr oder bei Pflegebedürftigkeit des Kindes zugestanden werden, sofern diese sich ihrem Lebenswandel nach als unterstützungswürdig erweisen und nicht aus sittlich-moralischen Bedenken eine Unterbringung des Kindes in einem Heim der Jugendfürsorge oder einer Pflegefamilie durch die Behörde angebracht erscheint. Ansonsten gilt auch in diesen Fällen Abschnitt 1.

    (3) Ausländern kann eine Unterstützung nur dann zugestanden werden, wenn sie mehrere Jahre in Korland beschäftigt waren oder aus politischen Gründen Asyl erhalten haben.

    (4) Wer Armenfürsorge erhält, ist verpflichtet, der Behörde seinen Besitz offenzulegen und sich redlich um bezahlte Arbeit zu bemühen, die Behörde ist angehalten, das in ausreichendem Maße zu überprüfen.

    (5) Der Fürsorgesatz soll sich am Familienstand orientieren und wird je Haushalt dem Haushaltsvorstand gewährt.

    (6) Nicht erhalten kann die Fürsorgeleistungen, wer über ein ausreichendes Vermögen verfügt, um sich aus eigenen Mitteln selbst zu versorgen. Rücklagen dürfen am Letzten des Monats 100 Taler nicht übersteigen, darüber hinaus gehendes Vermögen muß angezeigt und von dem Fürsorgesatz in Abzug gebracht werden.

    (7) Die Fürsorge kann zu unumgänglichen Anschaffungen wie Kleidung, Bettstätten und dem nötigsten Mobiliar Zuschüsse gewähren oder diese vollständig bezahlen.

    (8) Die notwendigen Einrichtungen sind nach den Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu organisieren und als Behörden einzurichten.

    (9) Die Armenfürsorge unterhält auch die öffentlichen Trinkerheilanstalten und Nervenkliniken

    (10) Wer zu Gefängnis oder Zuchthaus verurteilt wurde, wird bis zur vollständigen Verbüßung der Strafe grundsätzlich nicht mit der Armenfürsorge bedacht.


    § 3 Die Hinterbliebenenfürsorge wird allen Witwen mit Kindern zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen auf Armenfürsorge angewiesen wären und auch keine Rentenleistungen beziehen können. Abweichend von den Leistungen der Armenfürsorge wird die Hinterbliebenenfürsorge bis zur Wiederheirat mindestens bis zum zwölften Lebensjahr des jüngsten Kindes ohne weitere Bedingungen zugestanden.


    § 4 Die Jugendfürsorge dient dem Schutze der Kinder und der Jugend, indem sie der allgemeinen Wohlfahrt des Jungvolks Rechnung trägt, dabei wird sie nur tätig, wenn es ihrer bedarf.


    (1) Die Jugendfürsorgen werden als Behörden der Stadt- und Landkreise eingerichtet und werden auch von diesen unterhalten.

    (2) Sie führt die Aufsicht über die Kinder- und Jugendheime sowie der Besserungsanstalten in Hinblick auf deren Zustand und in Fragen sittlich-moralischer Führung.

    (3) Der Jugendfürsorge obliegt es in begründeten Verdachtsfällen, Heimstätten und sonstige Verhältnisse im Elternhause Überprüfungen hinsichtlich des Wohls der Heranwachsenden zu unterziehen. Diese Überprüfungen können Grundlage für weitere Schritte sein.

    (4) Die Jugendfürsorge zahlt im Bedarfsfall Leistungen an die Vormunde zur Aufzucht und Unterhaltung der Mündel aus.



    II Die Arbeitslosenunterstützung


    § 4 Die Arbeitslosenunterstützung dient der vorübergehenden Unterstützung von unselbständigen Beschäftigten bei Verlust der Arbeitsstelle, Beamten und Soldaten sind dabei ausgenommen. Sofern eine Entlassung aus einem Vergehen oder Verbrechen oder sonstigem groben Verschulden gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Firma resultiert, zahlt die Arbeitslosenunterstützung nicht, ebenso bei einer Kündigung seitens des Beschäftigten.


    § 5 Die Arbeitslosenunterstützung wird nach einer Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten für höchstens 6 Monate ausgezahlt, dabei werden 75 v.H. des letzten Gehaltes ausbezahlt, mindestens jedoch der Fürsorgesatz.


    § 6 Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt aus Beiträgen, die zu zwei Fünfteln durch den Arbeitnehmer und zu drei Fünfteln durch den Arbeitgeber entrichtet werden. Der Staat kann kurzfristig entstehende Unterdeckung ausgleichen.


    III Das Rentenwesen


    § 7 Der Freistaat Korland richtet eine Rentenkasse ein, der die Versorgung der Unfall-, Arbeitsunfähigkeits- und Altersrentner obliegt, die Versorgung der Soldaten und Beamten bleibt davon unberührt. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse, in der privaten Wirtschaft können, sofern sie durch dieses Gesetz berührt werden, im Rahmen und nach den Bedingungen der öffentlichen Rentenversicherung weitergeführt werden. Neue Versicherungen jedoch nur noch durch die hoheitliche Rentenkasse.



    § 8 Unfallrentner sind diejenigen Rentner, die durch Verunfallung an ihrem Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden sind.


    § 9 Arbeitsunfähigkeitsrentner sind die Rentner, die durch Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können.


    § 10 Altersrentner sind die Rentner, die durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden, die Altersgrenze beträgt grundsätzlich 65 Jahre. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Altersgrenze um bis zu 12 Jahre kann in Ausnahmefällen durch die Behörde zugestanden werden, sei es zur Aufbesserung der Altersrente oder zwecks vorzeitigem Ausscheiden aus Krankheitsgründen.



    § 11 Unfallrentner erhalten bis zu ihrer Wiedergenesung eine steuerfreie Unfallrente, diese beträgt auf das Kalenderjahr 2/3 des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte, Arbeitsunfähigkeitsrentner erhalten ebenfalls steuerfrei im Jahre 50 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte, mindestens jedoch den Fürsorgesatz.


    § 12 Altersrentner erhalten nach Erreichen der Altersgrenze eine steuerfreie monatliche Rente, die aufs Jahr gesehen 75 v.H. des um die allgemeine Lohnentwicklung ausgeglichenen Durchschnittswerts ihrer Nettojahreseinkünfte beträgt, dabei wird jedes Arbeitsjahr pauschal mit 1/40 seines Wertes berücksichtigt. Sofern der Fürsorgesatz rechnerisch nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausgezahlt.


    § 12a Die Auszahlung erfolgt am Ersten eines jeden Monats. Wer sowohl aus § 11 als auch § 12 berechtigt ist, erhält den höheren Betrag.


    § 13 Die Finanzierung dieser Renten erfolgt durch Beiträge, die zu einem Drittel von den Arbeitgebern und zwei Dritteln von den Arbeitnehmern beglichen werden. Arbeiter und Angestellte mit einem monatlichen Einkommen unter 500 Talern sind zu deren Absicherung dabei immer Mitglieder der Rentenversicherung der Rentenkasse. Einkommensempfängern über 500 Talern ist die Beteiligung ins Belieben gestellt, ebenso Selbständigen. Beamten und Soldaten sind grundsätzlich nicht Teil dieser Versicherung. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Rentenbeiträge oder zur Sicherstelllung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren.


    §14 Witwen erhalten, sofern sie beim Tode des Ehegatten das 35. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens fünf Jahre mit diesem verheiratet waren, bis zur Wiederheirat 60 v.H. der bis zum Todeszeitpunkt des Ehegatten entstandenen Rentenansprüche, mindestens jedoch 60 v.H. der Arbeitsunfähigkeitsrente; sofern der reguläre Fürsorgesatz nicht erreicht wird, wird dieser als Rente ausbezahlt.


    §15 Waisen werden durch pauschale Sätze der Jugendfürsorge unterstützt.



    IV Die Krankenversicherung


    § 16 Die Krankenversicherung dient der Sicherstellung der medizinischen Versorgung und finanziellen Absicherung im Krankenfalle für Landwirte, selbständige Handwerker, Angestellte und Arbeiter, Arbeitslose sowie Fürsorgeempfänger; die Regelungen für Beamte und Soldaten bleiben unberührt. Einkommensempfänger bis zu 500 Talern monatlich sind pflichtversichert.


    § 17 Die Krankenversicherung übernimmt in angemessenem Maße anteilig oder vollständig die Kosten von Arzneimitteln Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten, sowie von Hilfsmitteln wie Sehhilfen oder Gehilfen. Dabei sind Ehegatten und Familienangehörige bis zum Erreichen der Volljährigkeit über den Haushaltsvorstand mitversichert, sofern sie keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen.


    § 18 Die Krankenversicherung wird für Handwerker Angestellte und Arbeiter durch Beiträge getragen, die sich grundsätzlich an ihrem Einkommen ausrichten und hälftig durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber entrichtet werden, bei selbständigen Landwirten und Handwerkern richten sich die Beiträge jedoch am Einkommen des Vorjahres aus. Die Beiträge sind nach oben und nach unten begrenzt. Arbeitslose und Fürsorgeempfänger werden durch die Fürsorgekassen zu Pauschalbeiträgen versichert. Der Staat ist berechtigt Zuschüsse aus dem Haushalt zur Absenkung der Beiträge oder zur Sicherstelllung der Auszahlungen bei Unterdeckung zu gewähren.


    § 19 Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit werden Löhne und Gehälter zunächst für 2 Monate durch den Arbeitgeber in der Höhe von 75 v.H. der letzten Bezüge und für weitere 10 Monate in der Höhe von zwei Dritteln der letzten Bezüge durch die Krankenversicherung getragen.


    § 20 Die einzelnen Versicherungen werden nach Berufsständen als eigene Kassen ausgeführt und durch bereits geschaffene oder noch zu schaffende Versorgungseinrichtungen verwaltet. Bereits bestehende Versicherungsverhältnisse, in der privaten Wirtschaft können, sofern sie durch dieses Gesetz berührt werden, im Rahmen und nach den Bedingungen der öffentlichen Krankenversicherung weitergeführt werden. Neue Versicherungen jedoch nur noch durch die autorisierten Krankenkassen.



    V Weitere Regelung der Angelegenheiten dieses Gesetzes


    § 21 Näheres regeln Verordnungen oder Gesetze im Rahmen dieses Gesetzes.


    § 22 Werden letzte Gehälter zur Grundlage der Auszahlungshöhe gemacht, so müssen diese in einem angemessenen Verhältnis zu den vorausgehenden Gehältern und zur Tätigkeit stehen. Betrugsversuche werden strafrechtlich verfolgt und führen ferner zum Verlust aller Ansprüche des Versicherten bzw. Schadensersatzansprüchen gegen Arbeitgeber.



    [center]Kaisersburg, den 30. Oktober 2009 [/center]

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    [center]Alfred Schündler [/center]

    [center]Der Kanzler des Freistaates Korland in Vertretung für den Präsidenten [/center]



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