Zoll- und Außenhandelsgesetz des Freistaates Korland

  • Zoll- und Außenhandelsgesetz des Freistaates Korland




    §1 [Sinn und Zweck]


    Ziel dieses Gesetzes ist es, die Ein- und Ausfuhren in das oder aus dem Zollgebiet des Freistaates Korland zu regeln.



    §2 [Zollgebiet]


    Das Zollgebiet des Freistaates Korland umfaßt alle korischen Regierungsbezirke und wird durch die korischen Wasser- und Landesgrenzen umschlossen.



    §3 [Gegenstand der Vergebührung und Verzollung]


    (1) Sowohl auf Ein-, Durch- und Ausfuhren können Gebühren und Zölle erhoben werden.

    (2) Von Aus- und Durchfuhrzöllen (Wegezöllen) wird jedoch bis auf weiteres kein Gebrauch gemacht. Jedoch werden im Falle der Durchfuhr pauschalisierte Bearbeitungsgebühren erhoben.



    §4 [Ein- und Ausfuhrverbote; Mengenmäßige Beschränkungen]


    Es können sofern das nötig ist aus wirtschaftlichen, politischen oder sonstigen erheblichen Gründen Ein- und Ausfuhrverbote erlassen oder eine Mengenmäßige Beschränkung des Außenhandels ganz oder teilweise vorgenommen werden



    §5 [Anforderungen an Einfuhrwaren]


    Grundsätzlich müssen alle einzuführenden Erzeugnisse alle Vorgaben erfüllen, die an korische Waren gestellt werden.



    §6 [Anforderungen an Ausfuhrwaren]


    Auszuführende Erzeugnisse müssen grundsätzlich den korischen Vorschriften soweit genügen, als ihre Produktion und Beförderung ohne Verletzung korischer Gesetze möglich ist.



    §7 [Devisen]


    (1) Ein- und Ausfuhren von Devisen sind der Zollberhörde anzuzeigen.

    (2) Übersteigt der ein- oder ausgeführte Betrag 5.000 Korische Taler , ist dafür eine förmliche Erlaubnis einzuholen.

    (3) Nicht ordnungsgemäß angezeigte Devisen fallen der Beschlagnahme anheim



    §8 [Einfuhrumsatzsteuer und Zölle]


    Neben der Einfuhrumsatzsteuer, die der Höhe nach der gesetzlichen Umsatzsteuer entspricht, werden je nach Warengruppe unterschiedliche Zölle erhoben.



    §9 [Behandlung nicht einfuhrfähiger Waren]


    (1) Ordnungsgemäß angezeigte Waren, die nicht korischen Vorgaben entsprechen, sind nicht einfuhrfähig. Sie sind nach Entscheidung des Einführwilligen entweder auf dessen Kosten nach ihrem Ursprungsort oder einem sonstigen Ort zu verbringen, oder werden durch die Zollbehörde gegen eine entsprechende Gebühr vernichtet. Sofern sich nach dem Ermessen der Behörde durch einen weiteren Transport der Ware eine erhebliche Gefährdung Korlands oder Dritter ergibt, wird die Ware abweichend davon grundsätzlich durch die Behörde vernichtet.
    (2) Waren, deren Vernichtung die Bevölkerung gefährden kann, etwa Giftstoffe oder Waffen, werden nur dann in Korland vernichtet, wenn dies ohne eine erhebliche Gefährdung möglich ist, sonst werden sie unter Bewachung eingelagert oder in ein anderes sicheres Land zur Vernichtung gebracht, falls dies möglich und geboten ist. Im Zweifel wiegt die Sicherheit der korischen Bevölkerung schwerer als die Gefährdung von Dritten. Gefahrstoffe, die mit den in Korland vorhandenen Mitteln nicht sicher eingelagert werden können, dürfen nur mit Genehmigung durch den Präsidenten nach Stellungnahme zuständigen Ministeriums ins Land gelassen werden, soweit das Abweisen die Gefährdungssituation für Korland nicht bannen, sondern noch vergrößern oder eine andere von höherem Gewicht erst schaffen würde .


    §10 [Einfuhr nicht einfuhrfähiger Waren unter Umgehung der Zollbehörden; Behandlung von Diebesgut, das darunter fällt]


    (1) Bei versuchter Einfuhr nicht einfuhrfähiger Waren unter Umgehung der Behörde, werden diese immer vernichtet, sofern nicht § 9 Abs.2 einschlägig ist.


    (2) Diebesgut wird sichergestellt und kann vom Eigentümer abgeholt werden.



    §11 [Mißachtung der Zollgrenze]


    (1) Bei Mißachtung der Zollgrenze, wird neben der Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung der doppelte Zollsatz erhoben. Eine entschädigungslose Beschlagnahme und Verwertung steht im billigen Ermessen der Behörde
    (2) Für Waren, die nicht einfuhrfähig sind, wird eine Strafgebühr in Höhe des doppelten Warenwertes erhoben.

    (3) Bei lediglich versehentlicher Mißachtung kann von den oben genannten Rechtsfolgen abgesehen werden. Ein Versehen leigt nahe, wenn der Zollschuldner nach dem Grenzübertritt aus freien Stücken und ohne entdeckt worden zu sein, der Behörde mitteilt eine Ware irrtümlich nicht zur Verzollung angemeldet und vorgestellt zu haben.


    §12 [Begriff des Warenwerts]

    Als Warenwert ist der Verkaufspreis anzusetzen, bei Waren, bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, etwa bei Geschenken und Tauschgeschäften, wird der Verkehrswert durch die Behörde ermittelt.



    §13 [Zu machende Angaben]

    Ein- und auszuführende Waren sind bei deren Ein- bzw- Ausfuhr den Behörden nach Ware, Menge, Herkunft und Wert bekanntzugeben.

    §15 [Begriff des Warenwerts]

    Als Warenwert ist der Verkaufspreis anzusetzen, bei Waren, bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, etwa bei Geschenken und Tauschgeschäften, wird der Verkehrswert durch die Behörde ermittelt.




    §14 [Vorzubringende Dokumente]


    (1) Zur Einfuhr sind alle Befähigungen, Genehmigungen und sonstigen Dokumente vorzuweisen, die für Beförderung und Vertrieb im Inland notwendig sind.

    (2) Zur Durchfuhr sind die für die Beförderung notwendigen Dokumente beizubringen und eine Versicherung die Ware wieder Auszuführen.

    (2) Zur Ausfuhr sind die für die Beförderung notwendigen Dokumente und ggf. eine Ausfuhrgenehmigung beizubringen.

    (4) In jedem Fall sind Art der Ware und dessen Ursprungsland anzugeben.

    (5) Bei Tieren und Früchten der Landwirtschaft sind insbesondere die veterinär- und seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten.


    §15 [Ausnahmen und Ergänzungen]


    Ausnahmen von und Ergänzungen zu diesem Gesetz werden im Rahmen dieses Gesetzes entweder als gesondertes Gesetz oder als Durchführungsverordnung erlassen.



    §16 [Bestimmungen für verbundene Firmen]


    (1) Verbundene Firmen sind verpflichtet dies der Behörde anzuzeigen, es ist ihnen verboten, zur Verringerung der Zollgebühren niedrigere Verkaufspreise zu erheben.


    (2) Im Zweifelsfall kann die Behörde den Wert selbst festsetzen, sofern der Warenwert für die Verzollung maßgeblich ist.



    §17 [Privater Postversand]


    (1) Im privaten Postverkehr, sowohl auf See- Luft- und Landweg, erfolgt die Angabe Von Ware, Menge, Herkunft und Wert durch den Absender und die Anmeldung durch die Postverwaltung. Die Zollverwaltung ist berechtigt die Angaben zu überprüfen.


    (2) Bis zum Warenwert von 8,00 Talern ist die Einfuhr frei von Abgaben.



    §18 [Privater Reiseverkehr]


    (1) Im privaten Reiseverkehr dürfen Waren bis zu einem Wert von 20,00 Talern ohne Abgaben eingeführt werden.


    (2) Die Anmeldung erfolgt an den Grenzübergängen bzw. den Flug- oder Seehäfen.



    §19 [Zollsätze nach Warengruppen]


    Die Zollsätze werden grundsätzlich als spezifische Warengruppen im Zoltarif festgelegt, wenn keine andere Festlegung erfolgt, gilt:



    Gruppe I "Nicht Einfuhrfähige Waren": kein Zollsatz


    Waren, die den korischen Gesetzen widersprechen und daher nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.



    Gruppe II "Nur mit besonderer Genehmigung einführbare Waren": 17,5 v.H.


    Waren, die korischen Gesetzen zwar widersprechen, die aber zu Forschungs- oder Anschauungszwecken mit besonderer Genehmigung eingeführt werden dürfen.


    Gruppe III "Waren, die in Korland aus eigener Erzeugung in ausreichender Menge zur Verfügung stehen": 125,0 v.H.


    Grupe IV "Waren, die in Korland zwar erzeugt werden, aber nicht in ausreichendem Maße" 35,2 v.H.


    Gruppe V "Waren, die in Korland nicht erzeugt werden, aber erzeugt werden könnten": 22,4 v.H.


    Gruppe VI "Waren, die in Korland zwar nicht erzeugt werden, die aber durch entsprechende einheimische Erzeugnisse ersetzt werden können": 75 v.H. [Südfrüchte u.ä.]

    Gruppe VI "Waren, die in Korland nicht erzeugt werden können und deren Erzeugung als auch Ersetzung durch einheimische Waren unmöglich ist und deren Notwendigkeit vorausgesetzt werden kann:" 3,6 v.H.



    §21 [Zölle des Zolltarifs]

    Die im Zolltarif angewendeten Zölle sollen bevorzugt als spezifische Zölle nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl festgesetzt werden.



    §22 [Ermäßigungen und Erhöhungen]


    Ermäßigungen und Erhöhungen für einzelne Staaten oder Staatengruppen können durch die Regierung auf der Grundlage entsprechender Verträge und Abmachungen festgesetzt werden.



    §23 [Verwarung; Abweichung für zuverlässige Einführer]


    (1) Waren verbleiben grundsätzlich bis zu der endgültigen Entrichtung der Abgaben auf den Zollbehörden. Bei fehlender Begleichung der Gebühren fallen lagergebühren an.
    (2) Zuverlässigen Einführern kann eine abweichende Regelung zugestanden werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, fallen gegebenefalls Verzugszinsen an.



    §24 [Freihäfen und Fluglager]


    Waren können - soweit eingerichtet - bis zu ihrer endgültigen Verzollung in Freihäfen oder entsprechenden Fluglagern lagern.



    §25 [Umzugsgut]


    Umzugsgut ist von der Zollerhebung befreit, sofern es älter als ein halbes Jahr ist und in Menge und Wert einer Wohnungseinrichtung angemessen ist.



    §26 [Waren zu Ausstellungszwecken]


    Auf Waren, die nur zu Ausstellungszwecken eingeführt und nachweislich wieder ausgeführt werden, wird kein Zoll erhoben.



    §27 [Wiederausfuhrerstattung]


    Bei Rohstoffen und Halbzeugen, die für Weiterverarbeitung und den anschließenden Export genutzt werden, und Fertigwaren, die alleine oder in Mischung mit anderen Erzeugnissen ins Ausland weiterverkauft werden, werden die Einfuhrabgaben bei der Ausfuhr wieder erstattet.



    §28 [Besonderheiten im Waffenversand]


    Bei der Ein- und Aus- und Durchfuhr von Waffen werden besondere Anforderungen gestellt, Erkundigungen über die zu beachtenden Maßgaben und die notwendigen Genehmigungen sind im Voraus einzuholen.





    Kaisersburg, den 14. Februar 2009



    Adalbert von Eschingen


    Der Präsident des Freistaates Korland

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