Umstellung der korischen Währung, Gesetz zur

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    Gesetz zur Umstellung der korischen Währung



    §1 Die korische Währung setzt sich bisher wie folgt zusammen, die größte Einheit ist der Korische Taler, er wird in 30 Groschen und 360 Pfennige geschieden, diese Neuregelung bewirkt, daß der Taler fortan in 10 Groschen und 100 Pfennige geschieden wird, wobei aufgedruckte Beträge unterhalb eines Talers immer in Pfennigen, nie aber in Groschen oder Mischungen aus Groschen und Talern erfolgen.


    §2 Bis jetzt sind folgende Münzen und Banknoten im Umlaufe. Banknoten zu hundert, fünfzig, zwanzig, zehn und fünf Talern, des weiteren Münzen zu fünf, zweieinhalb und einem Taler, solche zu fünfzehn, sechs, zwei und einem Groschen, sowie Stücke zu sechs, zwei und einem Pfennig.


    §3 Künftig werden folgende Münzen und Banknoten um Umlaufe sein. Banknoten zu hundert, fünfzig, zwanzig, zehn und fünf Talern, Münzen zu fünf, zwei und einem Taler, sowie solche zu fünfzig, zwanzig, zehn, fünf, zwei und einem Pfennig. Die Münzen zu fünfzig, zwanzig und zehn Pfennig, sind gleichzig die Groschenstücke, entsprechen also fünf, zwei und einem Groschen.


    §4 Im Rahmen der Umstellung bleiben alle Taler-Banknoten und Taler-Münzen als gültiges Zahlungsmittel erhalten. Das Zweieinhalbtalerstück wird fortan nicht weiter ausgegeben und durch die Banken und öffentlichen Sparkassen nach und nach aus dem Geldverkehr genommen, bleibt aber vollgültig.

    Desweiteren bleiben Gültig, das fünfzehn Groschen Stück, das künftig in gleicher Form als fünfzig Pfennig Stück herausgegeben wird, das sechs Groschen Stück, das in gleicher Form fortan als 20 Pfennig Stück ausgegeben wird.


    §5 Alle in §4 nicht namentlich genannten Münzen verlieren ihre Gültigkeit im öffentlichen Zahlungsverkehr und dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach einer Übergangsfrist von 3 Monaten nur noch durch Banken und öffentliche Sparkassen sowie die Hauptkasse der korischen Nationalbank umgetauscht werden. In der Übergangsfrist können auch Gewerbebetriebe die alten Münzen weiter annehmen, sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.



    §6 Beim Umtausch der alten Münzen in Banken und Sparkassen, wird auf einen neuen Pfennig genau auf- oder abgerundet. Das gleiche gilt für die Umstellung von Sparguthaben und sonstigen Geldwerten auf Konten oder Vergleichbarem.


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