Fürsorgeverordnung des Freistaates Korland

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    [center]Fürsorgeverordnung des Freistaates Korland [/center]


    §1

    Jedem bedürftigen Korländer soll ein Fürsorgesatz von den Fürsorgekassen ausgezahlt werden, der sein wirtschaftliches Überleben sichert.


    §2

    Die Bedürftigkeit muß von den Fürsorgekassen festgestellt werden, damit es zur Auszahlung kommen kann, dazu hat der Bittsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.


    §3

    Die ausgezahlten Fürsorgesätze richten sich nach dem Familienstande des Bittstellers.


    §4

    (1) Die Fürsorgekassen sind im gesamten Lande eingerichtet, und zwar wie folgt, zuoberst die Fürsorgehauptkasse in Kaisersburg, darunter Fürsorgeoberkassen in den Hauptstädten der Regierungsbezirke und letztlich Fürsorgekassen in jedem Landkreis, bzw. jeder Stadt, in größeren Städten können mehrere solcher Kassen eingerichtet werden.

    (2) Das Fürsorgewesen wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß den hergebrachten Grundsetzen durch Beamte geführt.


    §5

    Die Zuständigkeit für Bittstellungen liegt bei den Fürsorgekassen, die Oberbehörden und die Hauptkasse nehmen innere Verwaltungsaufgaben wahr und erteilen Direktiven an die untergeordneten Stellen.


    §6

    Die Höhe des Fürsorgesatzes, wird jährlich durch die Regierung des Freistaates nach Beratung mit der Fürsorgehauptkasse festgesetzt.


    §7

    Bedürftig ist, wer sich nicht von seinen eigenen Mitteln ernähren, kleiden und eine Heimstätte unterhalten kann.


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    Hinweis: Die Fürsorgeverordnung ist älter als das Gesetz, relevant ist daraus im Grunde nur noch der Aufbau der Fürsorgekassen.

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