Bannmeilen, Gesetz über die Einrichtung von


  • Notverordnung 02/1929
    Gesetz über die Einrichtung von Bannmeilen


    Präambel

    Auf der Grundlage von Artikel 18 IV der Verfassung, wird hiermit folgende Notverordnung erlassen.


    § 1

    (1) Um alle Gebäude der Ministerien, der Landkammer und der Gerichte wird eine Bannmeile mit einem Radius von einer Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. errichtet.

    (2) Innerhalb dieser Bannmeile sind jedwede Demonstrationen und Aufmärsche untersagt.


    § 2

    (1) Verstöße gegen die Bannmeile werden mit Geldstrafe oder mit Haftstrafe zwischen 3 und 5 Tagen bestraft.

    (2) Zur Aufrechterhaltung der Bannmeile können die Behörden im Bedarfsfall zur Unterstützung der Polizeikräfte beim Verteidigungsministerium Militäreinheiten anfordern, wenn andere Abhilfe zur Aufrechterhaltung der Bannmeile nicht möglich ist.


    Karl Ludwig von Treuberg

    Der Präsident des Freistaates Korland


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