Bild- und Tonaufzeichnungstechnik sowie Verfielfältigungsgerät, Gesetz über

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    [center]Gesetz über Bild- und Tonaufzeichnungstechnik sowie Verfielfältigungsgerät[/center]


    §. 1. [Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Bild und Tonaufzeichnungstechnik]


    (1) Geräte für die Aufzeichnung von stillstehenden oder bewegten Bildern sowie Tönen dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung durch eine zuständige Behörde eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2) Entsprechendes Gerät ist den zuständigen Behörden unverzüglich beim Inverkehrbringen oder Einführen anzuzeigen.

    (3) Zuständige Behörden, sind die Dienstellen des Zollgrenzschutz sowie der Polizei sowie weitere eigens durch den Minister des Innern damit betraute Stellen.


    §. 2. [Fernablichter, Verfielfältigungsgeräte]


    Für Geräte, die zur Fernablichtung oder zur sonstigen automatisierten Verfielfältigung von Schriftstücken-, Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträgern geeignet sind, gilt §. 1 entsprechend.



    §. 3. [Beschlagnahme]


    (1) Widerrechtlich betriebenes Gerät kann beschlagnahmt werden.

    (2) Eine Rückgabe findet nur nach Einholung der entsprechenden Genehmigungen statt.

    (3) Soweit der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, kann von einer Rückgabe abgesehen werden.



    §. 4. [Presse, Andere Fachleute; sonstige Verfielfältigungsgeräte]


    (1) Wer die vorgenannten Gerätschaften zu Pressezwecken oder in anderer Weise geschäftsmäßig einsetzen will, ist verpflichtet, sich in ein öffentliches Register eintragen zu lassen.

    (2) Geräte die zur Verfielfältigung bestimmt sind, wie Vergrößerungsapparate, Photokopiergeräte, Druckgeräte, Schallplattenschneider, Magnetbandgeräte, Magnetschreiber, Lichtschreiber u.ä. sind sämtlich zu erfassen, auch wenn sie im Besitz oder Eigentum von Privatleuten stehen.


    §. 5. [Ausnahmen für Amateure]


    (1) Nicht für Pressezwecke oder geschäftsmäßige Zwecke wird ein Gerät regelmäßig im Sinne dieser Verordnung verwendet, soweit:

    1. Das eingesetzte Gerät offensichtlich Amateurzwecken gewidmet ist und auch dazu eingesetzt wird.

    2. Objektive mit nicht über 25 cm Brennweite zum Einsatz kommen.

    (2) Diese Ausnahme gilt nicht, soweit die Bild- oder Tonaufzeichnung auf elektronische Weise geschieht.

    (3) Sie gilt auch nicht, wenn es sich um Verfielfältigungsgeräte handelt, die von Privatleuten gewöhnlich nicht eingesetzt werden.


    §. 6. [Genehmigungspflichtigkeit von Aufnahmen]


    (1) Aufnahmen außerhalb der eigenen Räumlichkeiten zu anderen als privaten Zwecken sind vorher den Behörden anzuzeigen und unterliegen der Genehmigungspflicht. Erlaubnisse können bei Eignung des Lichtbildners pauschal erteilt werden.

    (2) Aufnahmen von militärischen Objekten, Brücken, Straßenverläufen, Luftaufnahmen, sowie anderen Objekten bzw. Szenen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Bedeutung sind, unterliegen dieser Genehmigungspflicht auch für private Aufnahmen.

    (3) Der Versuch kann geahndet werden.



    §. 7. [Außenaufnahmen durch ausländischen Fernsehrundfunk]


    (1) Die Direktübertragung sowie elektronische Bild- und Tonaufzeichnung im Allgemeinen ist nur mit besonderer Genehmigung statthaft.

    (2) Müssen Aufnahmen ins Ausland überspielt werden, so ist die Korische Post bzw. der Korische Fernsehrundfunk dafür entsprechend der korischen Fernmeldehoheit ausschließlich zuständig.


    §. 8. [Ausländerfilm]


    (1) Ausländische Reportageteams müssen ihr Filmmaterial für bewegte Bilder über autorisierte Stellen beziehen.

    (2) In das Material wird auf den Rand das Wort "Ausländerfilm" und eine Kennummer einbelichtet.

    (3) Über Verwendung und Verbleib ist Rechenschaft abzulegen.

    (4) Die Verwendung anderen Materials ist, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt, verboten.

    (5) Diese Regelung kann auf Anordnung des Innenministers außer Kraft gesetzt oder auf unbewegte Bilder ausgedehnt werden.


    §. 9. [Heimliche Aufnahmen; Personenaufnahmen]


    (1) Aufnahmen mit versteckten Kameras sind verboten.

    (2) Aufnahmen von Menschen dürfen nicht ohne deren Zustimmung verbreitet werden.


    §. 10. [Strafverhängung]


    (1) Zuwiderhandlung kann mit Geldstrafe, im Wiederholungsfalle auch mit Haft bestraft werden.

    (2) In besonders schweren staatsgefährdenden Fällen kann auf Gefängnis erkannt werden.


    §. 11. [Inkrafttreten]


    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.


    Botho v. Quitzleben


    [SIZE=1]Präsident und Oberbefehlshaber der Landwehr[/SIZE]


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