Gesetz zur Nationalen Verteidigung

  • Gesetz zur Nationalen Verteidigung
    vom 26. März 2007


    A. Organisation und Auftrag


    § 1 - Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates
    Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates leitet nach den Grundlagen des Sozialismus Xinhainesischer Prägung in revolutionärer Führerschaft glänzend alle verteidigungsrelevanten Institutionen und Organisationen. Er führt die Volksarmee im Krieg und im Frieden.
    In seiner Abwesenheit führt der stellvertretende Vorsitzende dieses Amt aus.


    § 2 - Nationaler Verteidigungsrat
    Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus den verdientesten Armeeführern, die den Vorsitzenden in allen Fragen, die die nationale Verteidigung betreffen, beraten.


    § 3 - Teilstreitkräfte
    Die Streitkräfte der Volksarmee werden in drei Teilstreitkräfte (Heer, Marine und Luftwaffe) untergliedert.
    Die Teilstreitkräfte setzen in ihrem Aufgabenbereich heldenhaft und glänzend gemäß den Grundlagen von Souveränität, Selbstschutz und Selbstverteidigung im Geiste der revolutionären Tradition Xinhais die Vorgaben des Nationalen Verteidigungsrates in eigener Verantwortung um. Der Nationale Verteidigungsrat benennt Inspektoren, die die zielgerichtete und vollständige revolutionäre Umsetzung der Weisungen kontrollieren.


    § 4 - Kommissariat der Volksarmee
    Jeder Einheit vom Bataillon aufwärts werden politische Offiziere der Volksarmee zugewiesen. Die Politoffiziere gewährleisten den revolutionären Geist der Volksarmee und unterrichten Soldaten und Offiziere gemäß den Grundlagen unserer sozialistischen Ideologie.



    B. Die Pflichten des Soldaten


    § 5
    Jeder Soldat und jeder Offizier hat die Pflicht die Errungenschaften des sozialistischen Freiheitskampfes von Führung, Volk und Partei bis zum Äußersten heldenhaft zu verteidigen.


    § 6
    Jeder Soldat und jeder Offizier hat die Pflicht den Befehlen seiner Vorgesetzten unbedingten Gehorsam entgegenzubringen. Wer sich der Befehlsverweigerung schuldig macht oder anderweitig die Wehrkraft der Heimat schädigt und damit das xinhainesische Volk verät, wird mit der starken Faust unserer Arbeiter- und Bauernmacht bestraft.



    C. Wehrpflicht


    § 7
    Jeder Staatsbürger leistet ehrenvoll ab 18. Lebensjahr 5 Jahre Ehrendienst in der Xinhainesischen Volksarmee.


    § 8
    Wehrpflichtige dürfen zur Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft während ihrem Ehrendienst die militärischen Einrichtungen und Gebiete nicht verlassen.


    § 9
    Während ihrem Ehrendienst erhalten die Militärangehörigen zwei Wochen Urlaub.



    D. Struktur


    § 10 - Dienstgrade


    Mannschaften
    - Soldat
    - Junior Korporal
    - Korporal


    Unterführer
    - Unteroffizier
    - Feldwebel
    - Oberfeldwebel


    Offiziere
    - Unterleutnant
    - Leutnant
    - Oberleutnant
    - Hauptmann


    - Major
    - Oberstleutnant
    - Oberst


    - Generalmajor
    - Generalleutnant
    - Generaloberst
    - Armeegeneral


    - Marschall
    - Großmarschall

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