Vertragsberatung

  • Werte Herren und Damen, ich bitte um Kritik oder Zustimmung zu dem Vertragsangebot an die Androanische Föderation. Des Weiteren bitte ich um die Beauftragung des Genossen Volkskommissars Oberst Jaroslav Wolf, Gespräche mit Korland und dem Kaiserreich aufnehmen zu dürfen um den Verkehr an unseren Grenzen regeln zu können.

  • Ich habe mich ja bereits dafür ausgesprochen; da Korland ja sowieso angefragt hat, könnte das der Genosse auch gut erledigen. Wobei das meines Erachtens alles inoffiziell laufen sollte, wenn Du mich fragst, denn mit den Faschisten dort wollen wir ja sicher nicht in Verbindung gebracht werden.

  • naja, wir haben mit Sicherheit kaum eine Gemeinsamkeit, ausser und aber die Grenze. Und da möchte ich von dem geltenden Gewohnheitsrecht zu festgelegten Regelungen kommen. Hier könnten sich weitere Möglichkeiten der politischen Aggitation ergeben. Zentraler Punkt unserer Politik ist es, als regionaler Leuchtturm auch in unsere Nachbarn hinnein zu wirken. Als Regionalmacht müssen wir diesen Anspruch haben.

  • Politisch nicht, aber mit Korland lassen sich unter Umständen günstige Tauschgeschäfte machen oder an irgendwelche Technologien oder Produkte aus Dreibürgen usw. kommen, die man dort direkt nicht an uns liefern würde. Außerdem könnten wir das dann nutzen, um sie Situation unserer Genossen, die dort unterdrückt und eingekerkert werden zu verbessern. Gerade jetzt in der Situation der Seeblockade. Das sind halt strategische Optionen. Wenn man Korland wirtschaftlich etwas von uns abhängig macht, könnte das bei der Revolution am Tag X helfen.

  • Gerdu nickt der Genossin Agnieszka zustimmend zu


    Nun Leute, ihr habt die Genossin Volksministerin gehört. Wie steht ihr zu der Sache?

    Hier noch einmal die Vorlage des Genossen Oberst:[brief]


    Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag


    zwischen der Androische Föderation und der Volksrepublik Masowien-Baltonien



    Präambel

    Alle Arbeiter, Bauern und Solldaten sind aufgerufen, zur Mehrung des gemeinsamen Wohlstandes, zusammen zu arbeiten und sich friedlich zusammen zu schliessen. Gemeinsam wollen wir die Zukunft unserer Kinder sichern und uns der Wohlfahrt der Menschheit widmen.



    Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung

    (1)Die Unterzeichnenden Völker erkennen sich gegenseitig mit diesem Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag als souveräne und freie Nationen an.


    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen die gegenseitige Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer freien Völker an.


    (3)Die Unterzeichner bekennen sich zu den Sozialistisch-Kommunistischen Grundsätzen und wollen dem Wohl aller Arbeiter, Bauern und Soldaten dienen.


    Paragraph 2 - Botschaften

    (1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern und das Errichten von ständigen, diplomatischen Vertretungen.

    (2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.

    (3)Das Botschaftsgelände untersteht der Territorial- und Staatsgewalt des entsendenden Landes und ist in dessen Recht errichtet und bewirtschaftet..

    (4)Botschaftspersonal muss sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

    (5)Die Verleihung des diplomatischen Privileges bedarf der Beurkundungen durch das Gastland. Bei Verlust des diplomatischen Privileges hat der oder die betreffende umgehend das Gastland zu verlassen. Das diplomatische Privileg erlischt dann nach verlassen des Gastlandes.



    Paragraph 3 - Gemeinsame und Paritetische Kommission (GePaKo)

    (1)Die Unterzeichnenden Völker errichten eine gemeinsame und paritätische Kommission zur besseren Absprache und Überwachung des Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrages. Die Gemeinsame und Paritätische Kommission besteht aus den Staatsoberhäuptern der Unterzeichnenden Völker oder deren delegierten Vertretern zu gleichen Teilen. Delegiert werden kann, wer für die betreffenden Dinge fachliche Kenntnisse hat, aufgrund der Gewohnheit und des Rechtes des Entsendelandes. Jedoch sollen aus jeder unterzeichnenden Nation gleich viele Vertreter hierin entsanndt sein.


    (2)Den Vorsitz der Gemeinsamen und Paritätischen Kommission üben die Staatsoberhäupter, oder ein von ihnen deligierter Vertreter, im Wechsel aus. Hier soll ein sechsmonatiger Wechsel gute SItte sein.


    (3)Die Gemeinsame und Paretetische Kommission entscheidet über die Ausgestalltung des Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrages gemeinsam in Zusatzprotokollen, die nach gemeinsamen Beschluss und eigener Unterzeichnung durch die Unterzeichnenden Völker gleiche Wirkung erlangen, wie dieser Grundlagen- und Völkerfreundschaftsvertrag. Die Zusatzprotokolle werden nach ratifizierung in den Unterzeichnenden Nationen Teil dieses Vertrages.



    Paragraph 4 - Grenzverkehr

    (1)Die Unterzeichnenden Völker verpflichten sich, dem Grenzverkehr keine übermässigen Hämmnisse entgegen zusetzen und diesen ordnungsgemäß und einvernehmlich zu regeln. Näheres wird in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftsvertrag angehangen.


    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen die Ausweisurkunden und persönlichen Dokumente des jeweils anderen als rechtmässige Reisedokumente an.



    Paragraph 5 - Innenpolitik

    (1)Die Unterzeichner unterstützen einander im Aufbau einer Sozialistischen Gesellschaft.


    (2)Die Unterzeichnenden Völker streben eine Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden zur Bekämpfung elementarer Verbrechen an. Näheres wird in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftsvertrag angehangen.



    Paragraph 6 - Handel

    (1)Die Unterzeichnenden Völker streben eine wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Näheres wird in der gemeinsamen und paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag angehangen.


    (2)Die Unterzeichnenden Völker erkennen gegenseitig den Wert ihrer Währung an. Näheres wird in der gemeinsamen und paritätischen Kommision beschlossen und als Zusatzprotokoll an diesen Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag angehangen.


    (3)Die Unterzeichnenden Völker streben nach gemeinsamen Normen und Bedingungen zur Erreichung der Vergleichbarkeit ihrer Güter und DIenstleistungen.

    Näheres soll in dem gemeinsamen und paritätischen Normungsausschuss beschlossen und soll als sepparater Vertrag über Maße und Normen festgeschrieben sein.



    Paragraph 7 - Schlussbestimmungen

    (1)Der Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die Staatsoberhäupter in Kraft.

    (2)Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.


    (3)Eine Auflösung dieses Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrags bedarf des gemeinsamen Willens aller Unterzeichnenden Nationen.


    (4)Eine unterzeichnende Nation kann den Vertrag auf eigenen Wunsch nur mit einer Frist von 3 Monaten verlassen.


    (5)Beitritt zu diesem Vertrag durch weitere, sozialistische oder kommunistische Nationen ist erwünscht und kann auf einstimmigen Beschluss in der Gemeinsamen und Paritätischen Kommission gewährt werden. Bei dem Beitritt sind durch die beitretende Nation zusätzlich zu diesem Grundsatz- und Völkerfreundschaftvertrag auch alle Zusatzprotokolle zu unterzeichnen.[/brief]

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