Verfassung des Freistaates Korland

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    Verfassung des Freistaates Korland


    vom 3. November 1938, zuletzt geändert durch den Beschluß der Landkammer vom 30. November 2020




    Präambel

    Im Namen Gottes des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das korische Volk für seinen christlichen Staat auf autoritärer ständischer Grundlage diese Verfassung.



    Kapitel I


    Artikel 1

    (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur soweit ungleich behandelt werden als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen, soweit es nicht die Mitwirkung an den jeweiligen berufsständischen Vertretungen betrifft.

    (2) Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer, soweit nicht durch ein Gesetz anderes bestimmt ist.

    (3) Jeder Staatsbürger kann soweit seinen eigenen Interessen nachgehen als er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen die gesetzmäßige Ordnung verstößt oder die Pflichten, die seine Stellung im Leben mit sich bringt, vernachlässigt.


    Artikel 2

    (1) Jeder gebürtige Kore hat die Staatsbürgerschaft des Freistaates Korland inne. Korischstämmigen ist sie zu erteilen, das Nähere bestimmt ein Gesetz. Ausländern kann sie unter zu bestimmenden Bedingungen zuerkannt werden. Kein korischer Staatsbürger kann sogleich Bürger eines anderen Staates sein.

    (2) Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens ist allen Staatsbürgern im gesamten Staatsgebiet gewährleistet.

    (3) Der Freistaat Korland gewährt all seinen Bürgern Schutz gegenüber dem Ausland.


    Artikel 3

    (1) Schutz von Leben, körperlicher, geistiger und seelischer Unversehrtheit wird gewährleistet.

    (2) Die Todesstrafe darf außer im Falle des Mordes nur in besonders schwerwiegenden Taten und besonderer Niedertracht eines Verbrechens verhängt werden.

    (3) Jedem Staatsbürger wird Schutz vor Folter, Knechtschaft und Sklaverei gewährt, innerhalb der Grenzen Korlands gilt dies gleichfalls für Ausländer. Die Leibeigenschaft ist aufgehoben.

    (3) Jeder männliche Staatsbürger kann vom 18. Lebensjahre ab zum Dienste in den korischen Streitkräften eingezogen werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

    (4) Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Niemand darf ohne richterliche Anordnung eingesperrt werden und er darf auch nur im Falle einer Festnahme aufgrund einer verbotenen Handlung inhaftiert werden.

    (5) Die Polizeibehörde muß jeden Staatsbürger, den sie in Gewahrsam genommen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit der richterlichen Gewalt übergeben oder freilassen.

    (6) Kein Staatsbürger darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.


    Artikel 4

    (1) Jedem Staatsbürger ist gestattet, seine Meinung in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung, zu äußern, sofern er keine unredliche Absicht damit verfolgt.

    (2) Jedem Staatsbürger ist gewährt, sich an öffentlich auf dem Staatsgebiet des Freistaates Korland zugänglichen Quellen zu informieren und diese Informationen zu verbreiten.

    (3) Jedem Staasbürger ist gewährt, sich friedlich und unbewaffnet auf öffentlichen Plätzen zu versammeln, soweit keine staatsfeindlichen Ziele verfolgt werden. Dieses Recht kann durch Gesetz oder Verordnung eingeschränkt werden

    (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des korischen Berufsbeamtentums zu regeln. Öffentlicher Beamter kann nur sein, wer Staatsbürger ist.



    Artikel 5

    (1) Die Wohnung sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind gewährt. In sie dürfen nur aufgrund eines Gesetzes und auf richterliche Anordnung eingegriffen werden.

    (2) Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig:

    a) im Falle der Verfolgung auf frischer Tat;

    b) zur Beweiserhebung;

    c) zur Abwehr einer Gefahr, die sich gegen die Interessen von Staat und Staatsvolk richtet.



    Artikel 6

    (1) Die evangelisch-lutherische Kirche ist Staatskirche und somit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    (2) Anderen im Volke verwurzelten Religions- und Konfessionsgemeinschaften kann ebenso der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

    (3) Der Religionsunterricht ist überall ordentliches Lehrfach.

    (4) Jedem Staatsbürger wird grundsätzlich Glaubens- und Religionsfreiheit gewährt. Eine Beschränkung der Religionsausübung ist nicht gestattet, soweit die Praktiken einer Religion mit sittlich-moralischen Grundsätzen zu vereinbaren sind, wie sie für allgemeingültig erachtet werden.

    (5) Kein erwachsener Staatsbürger darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.


    Artikel 7

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht sind unverletzlich.

    (2) Eigentum verpflichtet zu verantwortungsvollem Umgange damit, sein Gebrauch soll dem gesamten korischen Volke dienen. Wer Volksvermögen absichtlich oder grob fahrlässig verschwendet, oder unter Begünstigung des Auslandes die Heimat schädigt, kann bestraft werden.

    (3) Geistige Leistungen werden geschützt.

    (4) Eine Enteignung darf nur im Sinne der nationalen Wohlfahrt aufgrund eines allgemeingültigen Gesetzes und nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nur gegen gerechte und angemessene Entschädigung erfolgen. Es sei denn der Enteignete handelte vorsätzlich gegen grundlegende Interessen der nationalen Wohlfahrt.


    Artikel 8

    (1) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird gewährleistet. Die Freiheit von Forschung und Lehre entbindet nicht zur Treue zu Verfassung und Vaterland.

    (2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. In Fragen des Religionsunterrichtes werden die Kirchen angemessen beteiligt.

    (3) Die Erziehung der Kinder liegt in der Verantwortung der Eltern. Den Eltern darf das Erziehungsrecht nur aufgrund eines Gesetzes und auf richterliche Anordnung entzogen werden, wenn die Eltern versagen oder überfordert sind und das Wohl des Kindes es erfordert.

    (4) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.



    Artikel 9


    (1) Korische Staatsbürger können sich in der Vaterländischen Front und deren Untergliederungen organisieren, dort wird den verschiedenen Interessen durch Referate und Abteilungen Rechnung getragen, die zu gemeinsamem politischen Schaffen und der Bündelung des politischen Willens der Koren zusammenführen soll.

    (2) Politische Vereinigungen neben der Vaterländischen Front sind aufgelöst, Ihre Neugründung ist verboten.

    (3) Daneben können nichtpolitische Vereinigungen geschaffen werden, soweit sie mit den staatsrechtlichen und organisatorischen Bestimmungen des autoritären korporatistischen Staates übereinstimmen. Diesen Vereinigungen kann die Mitgliedschaft in Dachverbänden oder der Anschluß an die Vaterländische Front auferlegt werden.

    (4) Jeder Vereinigung hat sich zum autoritären korporatistischen Staat zu bekennen.


    Artikel 10

    (1) Jeder hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.


    Kapitel II


    Artikel 11

    (1) Der Freistaat Korland ist ein ständisch gegliederter und auf die nationale Wohlfahrt bedachter autoritärer Rechtsstaat.

    (2) Alle Staatsgewalt geht im Namen Gottes des Allmächtigen vom Volke aus.


    Artikel 12

    (1) Die Landkammer besteht aus 300 Abgeordneten aus dem korischen Volke.

    (2) Die Abgeordneten sind ungeachtet ihrer berufsständischen und organisatorischen Repräsentation Vertreter des gesamten Volkes und durch Gott und ihr Gewissen dem Wohl des korischen Volkes und Staates verpflichtet.

    (3) Die Abgeordneten setzen sich wie folgt zusammen:

    a) 100 Abgeordnete für die Vaterländische Front

    b) 40 Abgeordnete für die Evangelische Kirche

    c) 5 Abgeordnete für die Katholische Kirche

    d) 25 Abgeordnete für den Korischen Nährstand

    e) 35 Abgeordnete für den Bund für Handlung und Gewerbe

    f) 5 Abgeordnete für den Verband der Freien Berufe

    g) 25 Abgeordnete für die Vertretung der Berufsbeamten und Militärangehörigen

    h) 35 Abgeordnete für den Bund der Arbeit

    i) 30 Abgeordnete für den Bund für Nationale Wohlfahrt

    Dabei werden die Abgeordneten für die Vaterländische Front durch diese vorgeschlagen und vom gesamten Korischen Wahlvolk über sie beschieden, die übrigen Abgeordneten werden durch die entsprechenden Standesvertretungen bzw. die Mitglieder des Bundes für Nationale Wohlfahrt bestimmt.

    (4) Aktives und passives Wahlrecht wird jedem korischen Staatsbürger gewährt, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.

    (5) Die Wahl erfolgt auf 4 Monate.


    Artikel 13

    (1) Die Landkammer gibt sich eine Geschäftsordnung und kann aus ihr Mitte einen Kammerpräsidenten und seinen Stellvertreter wählen, soweit sich das als notwendig erweist.

    (2) Der Präsident der Landkammer übt das Hausrecht aus.

    (3) Die Mitglieder der Landkammer genießen Immunität. Diese Immunität darf nur aufgrund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder der Landkammer aufgehoben werden.

    (4) Die Mitglieder der Landkammer verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

    (5) In der Landkammer sitzen die Abgeordnteten nach ihrer Listenmäßigen Herkunft zusammen, Fraktionen im eigentlichen Sinne gibt es nicht


    Artikel 14

    (1) Die Landkammer tagt auf Einberufung durch die Regierung, kann aber auch selbst jederzeit zusammentreten.

    (2) Alle Abgeordneten haben Rede- und Antragsrecht.

    (3) Die Mitglieder der korischen Regierung haben Rederecht. Sie sind zu hören.


    Artikel 15

    (1) Sofern von dieser Verfassung nicht anders vorgesehen, ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder notwendig.

    (2) Die Landkammer kann Ihre Rechte mit Ausnahme der Änderung der Verfassung, der Bestätigung völkerrechtlicher Verträge und der Wahl des Präsidenten und des Kanzlers widerruflich auf die Regierung übertragen.


    Kapitel III


    Artikel 16


    (1) Der Präsident Korlands wird von der korischen Landkammer für zwei Jahre gewählt, er steht dem korischen Volk als Oberhaupt und als höchster Beamter vor. Neben dem Titel „Präsident“, darf er die Amtsbezeichnung „Landmeister Korlands“ führen.

    (1a) Das Amt des Präsidenten endigt nur dann vor Ablauf der Zweijahresfrist, wenn der Präsident zurücktritt, wenn er verstirbt oder wenn er durch die Landkammer abberufen wird.

    (1b) Abberufen werden soll der Präsident, wenn die Landkammer zum Entschluß kommt, daß der Präsident kraft seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten oder anderen Unvermögens nicht mehr in der Lage ist dem korischen Volke vorzustehen.

    (2) Wählbar ist, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Der korische Präsident leistet bei der Übernahme seines Amtes folgenden Eid: "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des korischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."


    Artikel 17

    (1) Der Präsident vertritt den Freistaat völkerrechtlich nach Außen. Er schließt im Namen des Freistaates Bündnisse und andere Verträge mit ausländischen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

    (2) Bündnisse und Verträge, bedürfen der Zustimmung durch die Landkammer.

    (3) Der Präsident bestimmt und entläßt:

    a. die Staatskanzlei mit ihrem Kanzler und den Ministern,

    b. die Beamten und Offiziere.

    (4) Der Präsident übt unter Beratung mit dem Oberkommando der Landwehr den Oberbefehl über die Streitkräfte aus.

    (5) Der Präsident übt nach billigem Ermessen das Recht der Begnadigung aus.


    Artikel 18

    (1) Territorial gliedert sich Korland in die Regierungsbezirke der Hauptstadt Kaisersburg, den Regierungsbezirk Pellkallen, den Regierungsbezirk Insterberg, den Regierungsbezirk Ortelstein, den Regierungsbezirk Allenberg und den Regierungsbezirk Weilburg. Jedem dieser Regierungsbezirke steht ein Regierungspräsident vor. Darunter erfolgt eine Untergliederung in Landkreise, Ämter und Gemeinden. Alle Gebietskörperschaften stellen Verwaltungseinheiten dar und erlangen oder verlieren Befugnisse auf grund von Gesetzen. Das nähere regelt ein Gesetz.

    (2) Der Präsident kann, wenn im Freistaat Korland die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zweck darf er die in dieser Verfassung verankerten Grundrechte zeitweise außer Kraft setzen. Tut der Präsident dies, so hat er für die Folgen seines Handelns die Verantwortung zu übernehmen, er ist dabei zur Treu gegenüber seinem Volke verpflichtet. Wer dieses Recht für eigene Zwecke mißbraucht, kann dafür streng bestraft werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

    (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Regierung für einzelne Gebiete einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen sind auf Verlangen des Landmeisters oder der Landkammer zurückzunehmen.

    (7) In Zeiten ohne amtierenden Kanzler übernimmt der Präsident dessen Funktionen und ernennt so bald als möglich einen neuen Kanzler.


    Artikel 19

    (1) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Kanzler vertreten.

    (2) Desgleichen gilt im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amte bis zur Wahl eines neuen Präsidenten.



    Kapitel IV


    Artikel 20

    Der Präsident bestimmt den Kanzler und die Minister und beruft sie wieder ab, dabei besitzt die Landkammer ein Widerspruchsrecht gegen die Ernennungen.


    Artikel 21

    (1) Der Kanzler führt den Vorsitz in der Regierung des Freistaates und leitet ihre Geschäfte.

    (2) Der Kanzler und die Minister legen bei der Übernahme ihres Amtes folgenden Eid ab:

    "Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, daß ich meine Kraft dem Wohle des korischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

    (2) Der Kanzler bestimmt die Richtung der Politik und trägt dafür die Verantwortung.


    Artikel V


    Artikel 22

    (1) Gesetze treten am Tag Ihrer Ausfertigung und Verkündigung durch den Präsidenten in Kraft.

    (2) Der Präsident kann die Ausfertigung eines Gesetzes verweigern, wenn es nicht formal verfassungsgemäß zustande gekommen ist oder staatsfeindlichen Charakter in sich trägt.

    (3) Diese Verfassung kann im Wege der Gesetzesänderung verändert werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Landkammer dieser Änderung zustimmen.


    Artikel 23

    (1) Die Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben werden durch die Zuständigen Verwaltungsstellen des Freistaates eingezogen und verwaltet.

    (2) Über deren Verwendung entscheidet die Regierung des Freistaates Korland, sie ist der Landkammer und dem Präsidenten dabei Rechenschaft schuldig.


    Artikel 24

    (1) Das Post- und Fernmeldewesen, der Rundfunk und Fernsehrundfunk, das Eisenbahnwesen sowie die Verwaltung der Wasserstraßen sind ausschließlich Sache des Freistaats, über Bergbau und Bodenschätze sowie das Luftverkehrswesen übt der Staat die Hoheit aus. Das nähere regeln Gesetze.

    (2) Die Regierung erläßt die Verordnung über die Gebühren für die Benutzung ihrer Dienstleistungen.


    Kapitel VI


    Artikel 25

    (1) Die Gerichtsbarkeit im Freistaate teilt sich hierarchisch gegliedert auf in:

    a. den Obersten Gerichtshof;

    b. die Landgerichte;

    c. die Amtsgerichte.


    Artikel 26

    (1) Der Oberste Gerichtshof dient als Revisionsinstanz gegen Urteile der Landgerichte.

    (2) In jedem Regierungsbezirk wird ein Landgericht als Revisionsinstanz gegen Urteile der Amtsgerichte eingerichtet.

    (3) Auf Kreisebene werden Amtsgerichte als erste Instanz eingerichtet.

    (4) Ist in einem Stadt- oder Landkreis kein Amtsgericht vorhanden, wird die Angelegenheit an das Landgericht weitergeleitet. Ist ein Landgericht nicht eingerichtet, übernimmt das Landgericht die Angeleinheit nach alphabetischer Folge der Ländernamen. Ist in keinem Regierungsbezirk ein Landgericht eingerichtet, wird die Angelegenheit an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet.

    (5) Jeder Bürger des Freistaates Korland kann sich mit einer Beschwerde an die Gerichte wenden, persönlich und unmittelbar in seine verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein. Der Rechtsweg ist einzuhalten.


    Artikel 27

    (1) Neben den regulären Gerichten kann eine besondere Militärgerichtsbarkeit und im Kriege ein Kriegsgerichtswesen eingerichtet werden.



    Kapitel VII


    Artikel 28

    (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Rechtschaffenheit mit dem Ziel der Gewährleistung eines würdigen Daseins aller Bürger entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu ordnen.

    (2) Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienste bedeutender Forderungen des Gemeinwohls.

    (3) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Gesetze des Freistaates geregelt.

    (4) Im Wirtschaftverkehr gilt Vertragsfreiheit wo durch Gesetz nicht ein anderes bestimmt ist. Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nichtig.

    (5) Die Interessen der heimischen Wirtschaft und ihrer Beschäftigten gehen denjenigen der ausländischen Wirtschaft vor.


    Artikel 28a

    (1) Zur Ordnung des Wirtschaftslebens wird die gesamte private korische Wirtschaft im „Bund für Wirtschaft“ zusammengeführt, die Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben unangetastet, seine Hauptuntergliederung erfolgt in:


    a) Korischer Nährstand

    b) Bund für Handlung und Gewerbe

    c) Bund der Freien Berufe


    Diese Vereinigungen sind nach Gebietskörperschaften zu ordnen und in arbeitsfähige Untergliederungen einzelner Wirtschaftsbereiche zu teilen. Ihnen gehören sowohl Arbeitgeber als auch ihre Beschäftigten an. Stimmberechtigt sind die Arbeitgeber zu zwei Dritteln und die Arbeitnehmer zu einem Drittel.


    (2) Der Bund für Wirtschaft hält „Tage der korischen Wirtschaft“ ab, um sich in Grundfragen zu beraten. Einzelheiten werden in den hierarchischen Untergliederungen auf Gemeinde-, Kreis- und Bezirksebene entschieden.

    (3) Aufgabe dieser Vereinigungen ist es in Zusammenarbeit mit den Behörden, im Rahmen gesetzlicher Regelungen, angemessene Erzeuger- und Verbraucherpreise auszuarbeiten, die nationalökonomische Wohlfahrt zu befördern und dafür zu sorgen, daß der natürliche Wettbewerb erhalten bleibt und in keinen ruinösen Wettbewerb ausartet.

    (4) Soweit es sich um Vereinigungen handelt, die den Handel und das Handwerk betreffen, so beraten sie wie schon einst die Gilden und Zünfte über angemessene Vertretung von Handwerksmeistern und Kaufleuten in einer Gemeinde, im Gegenzug sind sie verpflichtet im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Brot und Arbeit zu sorgen. Die letztliche Entscheidung der Zulassung oder Nichtzulassung liegt aber beim Staat.

    (5) Im Rahmen dieser Vereinigungen werden Krankenkassen entsprechend den gesetzlichen Regelungen eingerichtet.

    (6) Beabsichtigen ausländische Unternehmen in Korland tätig zu werden, so sind sie kein Teil dieser Vereinigungen und besitzen dort auch kein Stimmrecht, unterliegen aber den Bestimmungen, die durch den „Bund für Wirtschaft“ erlassen werden und können, sofern nichts dagegen spricht, an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

    (7) Unselbständige Beschäftige gehören neben der Ständevertretung, der sie berufsmäßig angehören einem allgemeinen Bund der Arbeit an, der zu Ihrer Vertretung ermächtigt ist, Abgeordnete in die Landkammer zu entsenden.

    (8) Berufsbeamte und Militärangehörige gehören dem "Bund für Berufsbeamten und Militärangehörige" an, diesem Bund zugehörig sind ebenfalls Wehrpflichtige, die ihren Wehrdienst ableisten.

    (7)Das nähere, insbesondere die Befugnisse, bestimmt ein Gesetz.



    Kapitel VIII


    Artikel 29

    (1) Diese Verfassung tritt am Tage Ihrer Ausfertigung und Verkündung im Gesetzesblatt in Kraft.



    i.V. Adolf Abromeit



    Präsident der Landkammer des Freistaates Korland


    Kaisersburg, den 30. November 2020.


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