Gesetz über die Beseitigung der hochverräterischen Machenschaften der Scheuersmann-Quitzleben-Regierung und deren rückwirkende Enthebung (26. November 2020)

  • [brief]


    Gesetz über die Beseitigung der hochverräterischen Machenschaften der Scheuersmann-Quitzleben-Regierung und deren rückwirkende Enthebung

    vom 26. November 2020



    § 1 [Enthebung der Regierung]

    (1) Es wird festgestellt, daß die Regierung Engelbert Scheuersmann mit Wirkung zum 18. Juli 2020 in der juristischen Sekunde vor Vertragsunterzeichnung des Anschlußvertrags mit Nordhanar rückwirkend abgesetzt ist und sie sich damit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf ihre Rechte berufen kann, die ihr Kraft Amtes zustehen.

    (2) Dies gilt nicht für diejenigen Minister, die den Anschluß erweislich ablehnten und nicht guthießen.

    (3) Ernennungen in und Entlassungen aus Staatsämtern nach diesem Zeitpunkt bis zur Wiedergewinnung der Souveränität sind grundsätzlich nichtig. Eine Bestätigung nach Überprüfung ist möglich. Das Nähere ist gesondert zu bestimmen.


    § 2 [Enthebung des Präsidenten]

    Präsident Botho v. Quitzleben ist zum gleichen Zeitpunkt nach Art. 16 Abs. 1a der Verfassung ebenfalls rückwirkend abberufen.


    § 3 [Aberkennung von Ruhegeldern]

    Dem Kreis der Vorbezeichneten werden im Falle einer Verurteilung durch das Militärtribunal zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahre oder länger die regulären Ruhegelder aberkannt.


    § 4 [Regelungen für das Sondergericht]

    Es wird festgestellt, daß das Sondertribunal gegen die Hochverräter 2020 wegen des Ausnahmecharakters nicht auf das geltende Strafrecht und Militärstrafrecht beschränkt ist und das Rückwirkungsverbot des § 2 des Strafgesetzbuches nicht zu beachten braucht.


    § 5 [Nichtigkeit des Anschlußvertrages]

    (1) Es wird festgestellt, daß der am 18. Juli 2020 durch den vormaligen Präsidenten von Quitzleben unterzeichnete Beitrittsvertrag zum Staatsgebiet des Vereinigten Kaiserthums von Nordhanar unwirksam ist.

    (2) Es wird weiter dazu festgehalten, daß er nicht allein wegen der rückwirkenden Abberufung unwirksam ist, sondern durch Verletzung von Art. 17 Abs. 2 der Korischen Verfassung, die die Zustimmung der Landkammer zur Voraussetzung macht.



    § 6 [Nordhanarisches Recht]


    (1) Es wird festgehalten, daß von korischem Recht abweichendes nordhanarisches Recht in Korland grundsätzlich niemals anwendbar war, Ausnahmen zum Verkehrs- und Gutglaubensschutz davon sind gesondert zu bestimmen.

    (2) Die Verfolgung damit im Zusammenhang stehender Übertretungen und Straftaten im Hinblick auf Handelsrecht und Einfuhrbestimmungen ist bis zur gesonderten Regelung ausgesetzt.



    § 7 [Ehrung der Putschisten]


    (1) Schließlich wird festgehalten, daß die Landkammer den Staatsstreich durch die Männer um Generalmajor Werner Balzer als nationale Erhebung im Interesse des korischen Volkes zur Wiedererlangung der nationalen Souveränität als gerechtfertigt ansieht und diese Tat billigt und ehrt.

    (2) Es wird festgelegt, daß eine gerichtliche Verfolgung von auf die Befreiung Korlands gerichteten Handlungen durch die Verschwörer in diesem Zusammenhang unzulässig ist und die Beteiligten höheren rechtlichen Prinzipien gemäß recht gehandelt haben.



    § 8 [Verfassungscharakter und Inkrafttreten]


    Dieses Gesetz hat Verfassungsrang, es tritt in Ermangelung eines amtierenden Präsidenten oder Kanzlers mit dem Tage seiner Billigung durch die Landkammer in Kraft.


    Adolf Abromeit,


    Präsident der Landkammer


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