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    ARCHIV der DEMOKRATISCHEN RÄTEREPUBLIK

    Soldatengesetz

    In Kraft getreten am: 03. November 2020 durch Beschluss des Nationalrates[/brief]




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    Soldatengesetz


    §1: Dieses Gesetz ist für alle in der Räterepublik zu ihrer Verteidigung und Schutze Berufenen gültig und regelt im Allgemeinen ihre Aufgaben und Rechte.


    §2: Die Räterepublik stellt Stellt Streitkräfte auf und führt diese. Die Streitkräfte gliedern sich in das Volksheer zur Verteidigung im Kriegsfalle, die Nationalgarde zur Beschützung aller staatlichen Organe und die Volksgendarmerie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung.


    §3: Die Streitkräfte unterstehen dem Oberbefehl des Ersten Generals und den zuständigen Kommisionen mit dem zuständigen Minister und seiner Komissare aus dem Soldatenrates.


    §4: Die detaillierte Gliederung wird durch den Soldatenrat bestimmt.


    §5: Der Soldatenrat legt den Sold der Soldaten bindend fest. Die Auszahlung des Soldes erfolgt durch den zuständigen Minister mit seinen Kommissaren aus dem Nationalrat für Finanzen.


    §6: Die Leitung der STreitkräfte und ihrer Teiltruppen wird auf Beschluss des SOldatenrates durch geeignete Generale und in Folge deren zugeordnete Offiziere geführt.


    §7: Der Soldat hat die Pflicht, die Räterepublik und das Volk vor jedlichem Angriff zu bewahren und tapfer zu verteidigen. Der Soldat verteidigt auch die Ehre und die Werte unserer Gemeinschaft. Sein Handeln muß stets ehrenhaft sein und darf nicht gegen geltendes Recht oder die Menschlichkeit verstossen.


    §8: Der Soldat hat die Pflicht, Zivilisten aus dem Kampfe nach Möglichkeit herauszuhalten. Kein Unbeteiligter soll im Kampfe um Leib oder Leben fürchten müssen.


    §9: Der Soldat hat die Pflicht zur Kameradschaft. Der Kamerad hat das Recht auf Hilfe oder Unterstützung durch den Kameraden.


    §10: Der Soldat hat das Recht auf korekte Behandlung. Der Vorgesetzte hat die Pflicht, auf körperliche Strafen grundsäzlich zu verzichten. Bestrafungen durch den Vorgesetzten müssen angemessen und begründet sein.


    §11: Der Soldat hat die Pflicht zum Gehorsam. De Soldat muß grundsätzlich den Befehlen seiner Vorgesetzten folge leisten. Befehle, die gegen geltendes Recht oder die Menschlichkeit verstossen, sind verboten. Bei Widerspruch innerhalb des ruhigen Dienstes ist bei dem nächst höheren Vorgesetzten oder dem Soldatenrat nach 24 Stunden einlegbar.


    §12: Der Soldat hat die Pflicht zum Tragen einer Uniform. Die Uniform ist das Ehrenkleid der Räterepublik und lässt seinen Rang und seine Aufgaben erkennen. Von dieser Pflicht wird durch seinen Vorgesetzten entbunden, wer zur Ausübung besonderer Aufgaben befohlen wurde.


    §13: Der Soldat hat die Pflicht zum gemeinsamen Von dieser Pflicht wird durch seinen Vorgesetzten entbunden, wer zur Ausübung besonderer Aufgaben befohlen wurde.


    §14: Vorgesetzter ist:

    ...a) wer einer höheren Dienstgradgruppe angehört,

    ...b) wer auf Grund seiner fachlichen Quallifizierung dies ist,

    ...c) wer auf Grund eines Befehles durch einen Vorgesetzten dies ist,

    ...d) wer auf Grund eigenen Befehl dies ist, mit späterer Billigung eines Vorgesetzten oder des Soldatenrates,

    ...e) wer auf Grund eines Wach- oder Polizeidienstes Vorgesetzter ist.


    §16: Den Oberbefehl hat der Erste General. Er wird in seinen Aufgaben durch den Soldatenrat unterstützt. Mitglieder des Soldatenrates haben Generalsähnliche Befugnisse.

    Der Soldatenrat gliedert die direkte Führung entsprechend den Bedürfnissen der Truppe und setzt zu deren Leitung entsprechende Generale ein.

    Die Dienstgradgruppe der Generäle gliedert sich Absteigend in: Erster General, Generalleutnant, Generalmajor und Brigadegeneral.

    Als Ehrenzeichen tragen die Genarale als Kragenspiegel auf violettem Grund das Staatssiegel in klein und entsprechend ihrem Generalsstatus goldene Sterne an den Ärmeln.


    §17: Die Teiltruppen werden je nach ihrer Art und Weise durch Offiziere geführt. Hier bedarf es unterschiedlicher Quallifizierungen und Erfahrungen. Die Offiziere werden in die drei Dienstgradgruppen der Stabsoffiziere, der Hauptleute und der Offiziere gegliedert.

    ...a) Die Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere gliedert sich Absteigend in: Oberst, Oberstleutnant und Major.

    Als Ehrenzeichen tragen die Stabsoffizier als Kragenspiegel den goldenen Stern auf rotem Offiziersgrund mit jeweils dem Offiziersrang entsprechenden Rangsternen (5,6,7 Sterne) an den Ärmeln entsprechend ihrem Offiziersrang die Staabsstreifen (3+1, 3+2, 3+3 Streifen).

    ...b) Die Teildienstgradgruppe der Hauptleute unter den Offizieren bezeichnet den: Hauptmann.

    Als Ehrenzeichen trägt der Hauptmann als Kragenspiegel den goldenen Stern auf rotem Offiziersgrund mit jeweils dem Offiziersrang entsprechenden Rangsternen (4 Sterne) an den Ärmeln entsprechend ihrem Offiziersrang die Offiziersstreifen (3 Streifen).

    ...c) Die Teildienstgradgruppe der Leutnante unter den Offizieren gliedert sich Absteigend in: Oberleutnant, Leutnant und Vizeleutnant.

    Als Ehrenzeichen tragen die Leutnante als Kragenspiegel den goldenen Stern auf rotem Offiziersgrund mit jeweils dem Offiziersrang entsprechenden Rangsternen (1, 2, 3 Sterne) an den Ärmeln entsprechend ihrem Offiziersrang die Offizierstreifen (1 gewirkter, 1,2 Streifen). Vizeleutnante sind Offiziere, die bereits ihr Offizierspatent erhalten haben, sich noch im Offizierspraktikum befinden und noch nicht durch den Soldatenrat eine feste Offiziersstelle zugewiesen bekommen haben.


    §17b: Offizier wird, wer entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten hat und hierzu durch den Staatsrat befördert wurde. Zur regelgerechten Ausbildung wird eine Ausbildung ab dem sechszehnten Lebensjahr in der Junkerschule und anschliessend in der Fähnrichsschule in Vollzeitschule durchgeführt. Des Weiteren ist eine freiwillige Weiterbildung in Abendschule der Werktätigen möglich. Junker und Fähnriche erlangen in der Truppe Praxiserfahrung unter Anleitung eines erfahrenen Offiziers und führen in der Truppe Aufgaben entsprechend der der Unteroffiziere aus.

    ...a) Die Teildienstgradgruppe der Fähnriche (entsprechen Unteroffizieren mit Portopais) unter den Offiziersschülern gliedert sich Absteigend in: Voluntärleutnant, Oberfähnrich und Fähnrich. Als Ehrenzeichen tragen die Fähnriche den Roten Stern und haben den roten Unteroffziersrand am Kragenspiegel mit jeweils dem Fähnrichsrang entsprechenden Rangstreifen (1,2,3 Streifen) an den Ärmeln entsprechendihrem Status als Offiziersschüler tragen sie einen gewirkten Offiziersstreifen.

    ...b) Die Teildienstgradgruppe der Junker (entspricht Unteroffizieren ohne Portopais) unter den Offiziersschülern bildet sich aus dem Dienstgrad der Junker.

    Als Ehrenzeichen tragen Junker den Roten Stern und haben den roten Unteroffziersrand am Kragenspiegel, an den Ärmeln entsprechend ihrem Status als Offiziersschüler tragen sie einen gewirkten Offiziersstreifen.


    §18: Die Offiziere werden je nach ihrer Art und Weise durch Unteroffiziere in ihren Aufgaben unterstützt. Hier bedarf es, wie bei den Offizieren, unterschiedlicher Quallifizierungen und Erfahrungen. Die Unteroffiziere werden in den beiden Dienstgradgruppen der Unteroffiziere mit und ohne Portopais gegliedert.

    ...a) Die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit Portopais (Offizierswärtige/Feldwebel) gliedert sich Absteigend in: Offiziersstellvertreter, Oberstabsfeldwebel, Stabsfeldwebel und Feldwebel. Als Ehrenzeichen tragen sie den Roten Stern und haben den roten Unteroffziersrand am Kragenspiegel mit je dem Feldwebelrang entsprechenden Rangsternen (1,2,3,4 Sterne) an den Ärmeln entsprechend ihrem Feldwebelrang die roten Feldwebel Querstreifen (1, 2, 3 Streifen, 1 rot-gewirkter Offiziersstellvertreter Streifen).

    ...b) Die Dienstgradgruppe der Unteroffiziere ohne Portopais (erhöhter Mannschaftsgrad/Korporale) gliedert sich Absteigend in: Zugsführer, Oberkorporal und Korporal.

    Als Ehrenzeichen tragen sie den Roten Stern und haben den roten Unteroffziersrand am Kragenspiegel mit je dem Korporalrang entsprechenden Rangstwinkeln (ohne,1,2 Winkel). An den Ärmeln tragen sie keine weitere Rangkennung.


    §19: Die Mannschaften werden in folgenden Dienstgraden geführt: Obergefreiter, Gefreiter und Jäger.

    Alle Mannschaften tragen am Kragen den Rotenstern. Gefreite zusätzlich einen roten Rangwinkel, Obergefreite 2 rote Rangwinkel. An den Ärmeln werden keine weiteren Rangzeichen geführt.


    §20: Die Berufung zum General und die Beförderung innerhalb der Generalsränge bedarf eines Beschlusses des Nationalrates und einer beurkundeten Beförderung durch den Staatsrat. Zum Offizier kann befördert werden, wer die Ausbildung zum Offizier erfolgreich abgeleistet hat und im Besitz eines Offizierspatent ist. Mit Ablegung der Offiziersprüfung und erhalt des Offizierspatent führt der Aspirnt automatisch den Rang des Vizeleutnantes, bis er durch den Soldatenrat oder seinen Kommandeur entsprechend befohlen wird. Jede Beförderung innerhalb der Offiziersgrade bedarf der Beurkundung und ernennung durch den Staatsrat. Die Beförderung in den Rängen zum Unteroffizier bedarf der erfolgreichen Abschlusses der Unteroffiziersschule und eines passenden Zeugnisses. Die Beförderung wird durch den jeweiligen Kommandeur vorgenommen. Eine Beurkundung durch den Staatsrat folgt hier zusätzlich. Der Soldatenrat bestimmt den Rahmen, Art und Weise der Unteroffiziersposten, die einem Kommandeur zugebilligt sind. Die Beförderung in den Manschaftsrängen erfolgt durch den jeweiligen Kommandeur. Der Soldatenrat ist hier Beratend tätig. Unbelassen sind so genannte Feldbeförderungen von Mannschaften und Unteroffizieren. Diese können ohne weitere Formalie im Kampfe sofortgst umgesetzt sein. Feldbeförderungen von Offizieren sind nur durch den Staatsratsvorsitzenden oder den Generälen ohne weitere Formalie zulässig.


    §21: Jeder Genosse der Räterepublik hat die Pflicht, an der Verteidigung dieser angemessen mitzuwirken. So soll ein jeder, sobald er seine schulische oder wektätige Ausbildung beendet hat, im Erreichen des achzehnten Lebensjahres ein Jahr seinen Grundwehrdienst in den Streitkräften der Räterepublik abzuleisten und grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlangen. Sollte ein Dienst an der Waffe verweigert werden, so ist der Genosse im Sanitätskorps zur Pflege auch in den sozialistischen Ehrenheimen einzusetzen. Nach Erwerb der Gundlegenden Fähigkeiten kann sich der Genosse für den weiteren ständigen Dienst auf Zeit oder Dauer bewerben. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes wird jeder Genosse stets zur Verteidigung bereit sein. Hierfür wird ein jeder jedes Jahr 1 bis 4 Wochen, entsprechend der Absprachen zwichen dem Genossen, seiner Betriebsstätte und seines Kommandeurs ableisten. Keinem Genossen, der seinem Kampfauftrag nachkommt, soll aus seiner Wehrtätigkeit ein Nachteil als Werktätigem entstehen. Bei einer Mobilmachung werden die Soldaten entsprechend in den ständigen Truppendienst versetzt, je nach Bedarf. Wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr erreicht hat, ist von der Pflicht der jährlichen Kampfübung entbunden.


    §22: Die Wehrdienstakademie der Räterepublik ist die zentrale Aus- und Weiterbildungsstätte der sozialistischen Streitmacht. Wer das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, kann hier in die Junkerschule aufgenommen werden. Wer die Junkerschule mit mit der Abschlussprüfung zum Fähnrich erfolgreich bestanden hat, kann in einem dreijährigem Studium in der Fähnrichsakademie die Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Offizier erlangen. Wärend ihrer Aus und Weiterbildung erlangen Junker und Fähnriche auch praxisnahe Erfahrungen im Truppendienst. Wer das Offizierspatent erhalten hat, wird automatisch zum Vizeleutnant ernannt. Sein Grundwehrdienst gilt als abgeleistet. er kann als Offizier im ständigen Einsatz übernommen werden oder als Reserveoffizier entsprechend der Regelungen für Soldaten nach Ableistung des Grundwehrdienstes zu Reserveübungen herangezogen werden.


    Anhang grafische Darstellung der Dienstgradabzeichen.


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