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[center]Gesetz über die Geschäftsketten und Großwarenhäuser [/center]
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz trifft Regelungen zur Behandlung von Geschäftsketten und Großwarenhäusern im Einzelhandel im Sinne des § 21 des Gesetzes über die ständische Ordnung der Wirtschaft. Es soll die kleinen Kaufleute vor Übervorteilung durch Ketten und Großwarenhäuser schützen und Gerechtigkeit im Wettbewerb herstellen. Der Großhandel und sonstige Handel an andere als private Endverbraucher bleibt davon unberührt.
§ 2 Geschäftsketten
Geschäftsketten sind solche Geschäfte, die aus mehr als 5 einzelnen Geschäften einer Branche an unterschiedlichen Standorten bestehen und die sich vorwiegend in der Hand eines Besitzers befinden oder als entsprechende Gesellschaften firmieren.
§ 3 Einkaufsgenossenschaften
Keine Geschäftsketten im Sinne dieses Gesetzes sind selbständige Einzelhändler, die sich zu Einkaufsgemeinschaften zusammengeschlossen haben, aber jeweils nicht mehr als 5 Geschäfte einer Branche auf eigene Rechnung betreiben.
§ 4 Zweifelsfälle
Sind die Verhältnisse durch unübersichtliche Beteiligungen unklar oder läßt ein gemeinsames Auftreten den Eindruck einer Kette entstehen, wobei es sich nicht um eine reine Einkaufsgemeinschaft selbständiger Kaufleute handelt, kann die Ketteneigenschaft behördlich unterstellt werden und die Beteiligten treten zur Befreiung davon in Beweispflicht.
§ 5 Ketten- und Gemeinschaftsaufschlag
(1) Die Kettensteuer beträgt auf den Umsatz:
bei 6-25 Geschäften: 2 vH
bei über 25 Geschäften 3,5 vH
(2) Der Aufschlag für Mitglieder von Einkaufsgenossenschaften beträgt 0,75 vH für alle Waren, die gemeinschaftlich eingekauft wurden.
(3) Ketten, die Mitglied einer Einkaufsgemeinschaftschaft sind, zahlen für Gemeinschaftswaren den um 0,25 vH erhöhten jeweiligen Kettensatz ohne weiteren Gemeinschaftsaufschlag.
§ 6 Großgeschäfte
Großgeschäfte sind solche Geschäfte, die eine Verkaufsfläche von über 500 qm besitzen. Dabei werden Steuern erhoben, bei einer Verkaufsfläche von:
größer 500-750 qm: 1,0 vH
größer 750-1500 qm: 2,0 vH
größer 1500 qm: 3,5 vH
§ 6 Selbstbedienungsgeschäfte
Selbstbedienungsgeschäfte sind solche Geschäfte in denen Waren grundsätzlich durch Selbstbedienung erworben werden und in denen eine fachgerechte Beratung im Regelfall nicht vorgesehen ist. Sie werden mit einer Selbstbedienungssteuer belegt, diese beträgt 2,5 vH.
§ 7 Versandhandel
(1) Waren, die über den Versandhandel im Inland vertrieben werden, werden mit einer Versandhandelssteuer belegt, diese beträgt 6,5 vH. Sie wird auch auf Warenlieferungen durch ausländischen Versandhandel auf die Zollgebühr aufgeschlagen.
(2) Versendungen nach dem Ausland bleiben davon befreit, ebenso gelegentliches Versenden von Waren durch reguläre Geschäfte zur Kaufabwicklung, sofern der inländische Versand weniger als 5 vH des Umsatzes ausmacht.
§ 8 Hausmarkensteuer
Fabrikate, die nur bestimmten Firmen als sogenannte Hausmarke zur Verfügung stehen, werden mit einer Sondersteuer belegt, diese beträgt:
für selbständige Kaufleute 0,5 vH
für Geschäftsketten und Großwarenhäuser 1,5 vH
§ 9
Soweit nichts anderes bestimmt ist, verhalten sich die Steuern additiv.
Kaisersburg, den 18. Dezember 2012
Botho v. Quitzleben
Präsident und Landmeister Korlands
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