Außenwirtschaftsgesetz des Freistaates Korland

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    Außenwirtschaftsgesetz des Freistaates Korland


    §1. Unternehmen korischer Nationalität erhalten das Recht bis zu 49% ihrer Anteile an ausländische Unternehmen, Privatpersonen oder staatlich- bzw. halbstaatliche Unternehmen zu übereignen.


    §2. Die restlichen 51% müssen unabdingbar in Händen korischer Privatpersonen, Unternehmen oder staatlicher Einrichtungen verbleiben.




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