Vertrag mit Nordhanar

  • In guter alter Tradition ist auch der Präsident zu dieser Regierungssitzung herbeigebeten

    Die Änderung durch Seyffenstein sind in blauer und roter Farbe vorgenommen. Was meinen Sie? Kaiser Anerkennen, Hochverräter straffrei ausreisen lassen, gemeinsame Kommission, Nordahanar die besten Zollkonditionen gewähren, keine eigentlichke Anerkennung unserer Souveränität?


    Zollrechtliche Meistbegünstigung heißt ja, wenn wir einer Nation einen Nachlaß bei den Zöllen gewähren oder eine Handelshindernis beseitigen, müssen wir das bei Nordhanar automatisch auch. Wobei natürlich niemand unsere Wirtschaft zwingen kann dafür auch nordhanarische Produkte zu importieren und im übrigen werden wir die Begünstigungen ja auf Gegenseitigkeit vereinbaren, stellt sich dann wohl auch die Frage, ob Nordhanar dazu auch bereit ist. Da es unsere Souveränität nicht anerkennt müßte die Ausfuhr nach Nordhanar im Grunde sogar zollfrei möglich sein.


    Dieser Straffreie Ausreise der Mitwirkenden am Anschluß demütigt uns zwar, aber sie hat ja nicht nur Nachteile, wir bekommen die betreffenden Herrschaften auf einfache Weise los.


    "Der Freistaat Korland soll prinzipiell auch nordhanarischen Bürgern ohne familiäre Bindung die Einreise gestatten."


    Angesichts der Schwammigkeit, dürfte das nicht sehr ins Gewicht fallen und wir können das auf sehr gerineg Zahlen beschränken.


    Die Erhöhung des Besuchsrechts auf den Dritten Grad bedeutet, daß nun auch Großeltern und Urgroßeltern, Enkel und Urenkel, Tanten und Onkel, Geschwister und Nichten und Neffen Besuchsrechte erhalten.


    [brief]

    Vertrag

    über die Regelung der Beziehungen

    zwischen

    dem Freistaat Korland

    und

    dem Kaiserthum Nordhanar


    Die vertragsschließenden Parteien kommen zum Zwecke der Wiederherstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und zur Sicherung des Friedens folgendermaßen überein:


    Art.1 – Verhältnis zueinander

    Der Freistaat Korland und das Kaiserthum Nordhanar kommen darin überein, daß sie künftig die Grenzen beider Länder wie Staatsgrenzen achten und von bewaffneten Auseinandersetzungen absehen werden.

    (2) Eine rechtliche Anerkennung der Korischen Souveränität geht seitens des Nordhanarischen Kaisersthums damit nicht einher.


    Art. 2 – Ende der Blockade

    Das Kaiserthum Nordhanar versichert, die See- und Luftblockade gegen Korland binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beenden.


    Art. 3 – Verkehrsverbindungen

    Beide Staaten kommen darüber überein, einen geregelten Post-. Fernsprech-, Schienen- und Straßenverkehr aufnehmen zu wollen.


    Art. 4 – Staatliche Vetrretungen

    Beide Staaten sind berechtigt, wechselseitig Vertretungen im anderen Land zu unterhalten. Das Personal dieser Vertretungen wird nach den völkerrechtlichen Gepflogenheiten behandelt.


    Art. 5 – Versicherungen des Freistaates Korland gegenüber dem Kaiserthum Nordhanar

    (1) Der Freistaat Korland erkennt den Kaiser von Nordhanar an.

    (2) Der Freistaat Korland, verpflichtet sich, keine gegen Nordhanar gerichteten Bündnisse einzugehen, insbesondere solche nicht, die ihm im Falle eines Angriffs auf Nordhanar Beistand zusichern.

    (3) Der Freistaat Korland verpflichtet sich und sei es auf dem Begnadigungswege, die Todesstrafe nicht auf Handlungen anzuwenden, die auf den Beitrittsvertrag mit Nordhanar gerichtet waren und die Beteiligten straffrei ausreisen zu lassen. Weiter verpflichtet sich der Freistaat Korland die Todesstrafe nicht auf nordhanarische Staatsbürger, die dies auch schon im Zeitpunkt des Beitritts waren, anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrages und vor Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.

    (4) Sämtliche nordhanarische Militärangehörige dürfen Korland in Ansehung ihrer militärischen Handlungen straffrei verlassen. Verhangene Freiheits- und Geldstrafen gelten mit Inkrafttreten dieses Vetrages als verbüßt. Ein Anspruch auf Haftentschädigung oder Rückgewähr entrichteter Strafen besteht nicht.

    (5) Der Freistaat Korland gewährt Nordhanar zollrechtliche Meistbegünstigung im Außenhandel.

    (6) Für streitige Fälle in Gerichtsentscheidungen hinsichtlich des Vorliegens nachfolgend bestimmter Bedingungen wird zur Verhinderung von Härtefällen eine paritätische Kommission eingesetzt.

    (7) Der Freistaat Korland soll prinzipiell auch nordhanarischen Bürgern ohne familiäre Bindung die Einreise gestatten.


    Art. 6 - Grundsätzliches über nordhanarische Bürger in Korland

    (1) Nordhanarische Bürger, die sich gegenwärtig in Korland befinden, haben das Recht und die Pflicht, Korland grundsätzlich zu verlassen, es sei denn, ihnen wird auf ihren Wunsch hin der Aufenthalt gestattet.

    (3) Dies gilt so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen.

    (4) Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Betroffenen frei, auch sind Sie berechtigt, alles, was sie mit nach Korland gebracht oder rechtmäßig dort an Mobilien erworben haben auszuführen. Nach korischem Recht rechtmäßig erworbene Immobilien verbleiben im Eigentum der Betroffenen, können aber gegen angemessene Entschädigung in frei konvertierbaren Devisen enteignet werden.

    (5) Nordhanarische Bürger, die im Bezug auf den Anschluß und dessen Rechtmäßigkeit guten Glaubens waren, werden für Handlungen die auf dieser Gutgläubigkeit beruhen nicht bestraft, es sei denn die fraglichen Handlungen sind auch nach nordhanarischem Recht strafbar. Anzuwenden ist die jeweils mildere Strafe. Eine Einigung über das Verbüßen der Strafe im nordhanarischen Strafvollzug soll bei ansonsten eintretenden Härtefällen für Betroffene und dderen Angehörige möglich sein. Ebenso ist es möglich, daß nordhanarische Bürger Korland verlassen und Geldstrafen von Nordhanar aus bezahlen, soweit Nordhanar dafür einsteht.

    (6) Nordhanarische Bürger, die die korische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sind auf Wunsch wieder aus dieser zu entlassen.


    Art. 7 - Grundsätzliches über korische Bürger in Nordhanar

    (1) Korische Bürger haben grundsätzlich das Recht, Nordhanar zu verlassen und nach Korland auszureisen, soweit gegen diese keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen, und nach Korland zurückzukehren.

    (2) Ehemalige korische Bürger haben dieses Recht grundsätzlich auch, es sei denn ihnen wurde ihre Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich entzogen.


    Art. 8 Berufung auf nordhanarische Staatsbürgerschaft durch Koren

    Koren, die sich in nach Wiederherstellung der staatlichen Eigenständigkeit nachweislich und ernstlich als Norhanarer bekannt haben, sind auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen, Ihnen wird die Ausreise nach Nordhanar gestattet, soweit gegen diese straf- und zivilrechtlich nicht wenigstens ein Ermittlungsverfahren eröffnet ist oder eine Klage gegen sie anhängig ist. Unbeachtlich sind Verfahren im Zusammenhang mit dem Bekenntnis zu Nordhanar. Liegt ein Hinderungsgrund vor, kann die Ausreise nach dessen Entfallen geschehen.


    Art. 9 - Sonderregelungen für besonders Betroffene; Verwandschaftliche Bindungen, Eheschließungen, Verlöbnisse und gemeinsame Abkömmlinge

    Spezielle Regelungen für solche Bürger eines der beiden Staaten, die von den besonderen Verhältnissen im Rahmen des angestrebten Anschlusses betroffen waren und insbesondere gegenwärtig Aufenthalt im anderen Territorium haben und bzw. oder mit Angehörigen des anderen Staates die Ehe eingegangen sind oder mit diesen Abkömmlinge gezeugt haben, ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.


    Art. 10 - Beide halten sich gegenwärtig auf korischem Boden auf


    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf korischem Gebiet auf, ist korisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:

    1. Hat ein Kore eine Nordhanarerin wirksam geehelicht, so ist diese jedenfalls berechtigt, in Korland zu bleiben, wenn sie die korische Staatsbürgerschaft angenommen hat oder unverzüglich nach Inkrafttreten einen Antrag stellt. Eine Ausweisung einer Ehegattin eines Koren soll aber auch ohne Annahme der korischen Staatsbürgerschaft nur in begründeten Fällen erfolgen.

    2.Ist ein Kore mit einer Nordhanarerin ein wirksames Verlöbnis eingegangen, so darf diese, bis über die Eingehung der Ehe nach den allgemeinen Bestimmungen entschieden ist, im Lande bleiben, wenn unverzüglich das Aufgebot bestellt wird.

    3. Auf Wunsch beider ist – so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen – beiden die Ausreise zu gestatten. Dadurch verlieren aber die Betroffenen die korische Staatsbürgerschaft und das Recht zur Rückkehr.

    4. Hat ein Nordhanarer eine Korin wirksam geehelicht, so ist den Betroffenen grundsätzlich die Ausreise zu gestatten oder auf Wunsch beiden die korische Staatsbürgerschaft zu erteilen, so weit keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Hinderungsgründe für die Ausreise sind noch unverbüßte Haft- und Geldstrafen sowie laufende Ermittlungsverfahren. Hinderungsgründe für die Einbürgerung sind die des Staatsbürgerschaftsgesetzes.

    5. Dem Ehemanne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung, jedoch darf er dieses Recht nicht mißbräuchlich verwenden, in diesem Falle ist die Ehegattin nicht zu folgen verpflichtet. Ist die Gattin nicht gewillt, Korland auf Verlangen des Gatten zu verlassen, so ist sie dazu nicht verpflichtet.

    6. Sind Abkömmlinge aus einer solchen Verbindung hervorgegangen so liegt bei ehelich geborenen Kindern das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich beim Vater des Kindes. Bei unehelich geborenen Kindern sowie nach einer Scheidung grundsätzlich bei der Mutter. Das Kind muß bei dem Elternteil Aufenthalt nehmen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Ist das Kind noch ungeboren, ist Abs. 5 entsprechend anzuwenden.



    Art. 11 - Beide Betroffene halten sich auf nordhanarischem Boden auf

    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf nordhanarischem Gebiet auf, ist nordhanarisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:


    (1) Es findet nordhanarisches Ehe- und Familienrecht auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau und deren Abkömmlinge Anwendung.

    (2) Es darf darf jedoch seitens Nordhanars kein ehemaliger korischer Bürger an der Ausreise gehindert werden, es sei denn es liegen Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vor. Nach Nordhanar Mitgebrachtes oder dort Erworbenes kann grundsätzlich nach Korland mitgenommen werden.

    (3) Die Betroffenen haben Zugang zu den zuständigen ordentlichen Gerichten.


    Art. 12 - Die Betroffenen befinden sich sowohl in Nordhanar als auch in Korland

    (1) Befinden sich die von den bilateralen Ereignissen um den angestrebten Beitritt sowohl in Nordhanar als auch in Korland so sollen Familienzusammenführungen ermöglicht werden. Dies gilt auch, wenn ein Betroffener zwar Staatsbürger eines der Staaten ist, aber sich in einem dritten Land aufhält.

    (2) Zumindest Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. soll von Zeit zu Zeit ein Besuchsrecht zugestanden werden. Betroffenen soll in angemessenem Maß der Post- und Fernsprechverkehr offen stehen.

    (3) Es ist der Unterhaltspflicht gegen Ehegatten und Abkömmlinge im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten nachzukommen. Dabei richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Recht des Landes in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, dabei darf jedoch auch das Recht des Landes in dem der Unterhaltspflichtige nicht in grundlegendem Widerspruch stehen, in diesen Fällen ist das eine Unterhaltsrecht des einen Landes im Lichte der Grundzüge der Rechtsordnung des anderen Landes auszulegen.


    Art. 13 - Entscheidungsfristen


    Den Vorstehend genannten Betroffenen wird vom Inkrafttreten eine Frist von mindestens 12 Monaten eingeräumt, die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes zu treffen. Sofern vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit oder der Betroffene durch andere objektive Gründe an der Entscheidung gehindert ist, ist der Ablauf der Frist für diese Dauer gehemmt.


    Art. 14 – Erbe und Vermögen im jeweils anderen Staat

    (1) Das auf Hinterlassenschaften anzuwendende Recht ist Sache des Staates, in dem die Erbschaft belegen ist.

    (2) Regelungen über Vermögenspositionen von Betroffenen, die sich gegenwärtig in dem Land befinden, in dem sie sich nicht aufhalten, können die Länder eigenmächtig bestimmen.


    Art. 14 - Schlußbestimmungen

    (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    (2) Eine Kündigung des darin enthaltenen Nichtangriffsvertrages und der Zusicherungen bezüglich der Staatsbürger des anderen Landes ist frühestens nach 5 Jahren möglich.

    (3) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

    (4) Der Vertrag tritt mit Annahme durch die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe, Unterzeichnung und Bekanntmachung in den Gesetzblättern beider Staaten in Kraft.[/brief]

  • Also ich sehe im Grunde nur Vorteile.


    Daß wir den Kaiser, den wir anerkennen sollen, als Kaiser von Korland anerkennen müssen steht ja jedenfalls nicht wörtlich im Vertrag, die verbesserten Wirtschaftsbeziehungen scheinen mir auch mehr Nutzen als Schaden.


    Nur dieses Recht Quitzleben und Genossen und die fremden Soldaten straffrei ausreisen zu lassen, das ist schon ein Eingriff in unsere Souveränität,aber irgenwke scheint es ja ohnehin nicht zu geliengen, ihnen etwas nachzuweisen. Könnte man das nicht als eine Art Schuldanerkenntnis werten, daß Norhanar der Anstifter war?


    Sagen wir den Leuten doch einfach wie es ist, wir gehen auf den erpresserischen Vertrag ein, um Not und Elend von Korland abzuwenden, lange überstehen wir die Seeblockade doch auch nicht mehr.

  • Ein richtiges Schanddiktat!


    Ich würde vorschlagen wollen, in Art. 1 II vor rechtlich das Wort "formelle" zu setzen. Das wird aber schwer zu erreichen sein.


    In Art. 5 I "Der Freistaat Korland erkennt den Kaiser von Nordhanar an." sollte in "als Oberhaupt des Kaiserthums Nordhanar" geändert werden, damit klargestellt ist, daß wir ihn nicht als Kaiser von Korland anerkennen.


    Schließlich schmeckt mir diese Meistbegünstigung im Außenhandel nicht, das erschwert Verhandlungen mit dritten Staaten und macht es leicht irgendwie Vertagsbruch zu konstruieren.


    Was dieses Bündnisverbot angeht, scheint man vielleicht Angst zu haben, wir verbünden uns mit einer Großmacht, um denen den Casus Belli zu liefern.Aber so etwas würde ja wenn sowieso geheim laufen.. Man könnte das vielleicht auch für einen fingierten Kriegsgrund benutzen, aber ich weiß nicht...


    Aber was wollten Sie sagen, Herr Kollege Ostfeld.

  • Als ob er von Nordhanar gedungen worden wäre und die ihren Agenten zurückhaben wollen!? Nicht wahr, das kann man doch glänzend für die antinordhanarische Propaganda nutzen!?


    [think]

    War froh, daß ihm das spontan einfiel.[/think]

  • Das wäre in der Tat eine Möglichkeit! Es ist doch allgemein üblich nach Kriegen einen Gefangenenaustausch zu machen. Ich glaube, wenn die Propaganda den Menschen das richtig erklärt, dann werden sie es schon verstehen. Wir müssen es nur richtig erklären!

  • blickte den Präsidenten an


    Was meint denn der Herr Präsident und Landmeister?


    Die andere Frage ist, ob wir da in der Landkammer die Mehrheit bekommen und wenn man das alles genau nimmt, könnte es sogar sein, daß wir da die Zweidrittelmehrheit brauchen, angesichts einiger Bestimmungen, oder, was meinen Sie Herr von der Altenburg?

  • Schwierig, ich halte das Gesetz für hart an der Grenze zur Verfassungsänderung, allerdings bezieht es sich je nur auf einen beschränkten Personenkreis, der durch die Ereignisse der letzten Monate betroffen ist.


    Allerdings werden zum Teil den eigentlich zuständigen Stellen Entscheidungen entzogen.

  • Wir sollten es jetzt auch nicht mit Formalien übertreiben, was mich da schon mehr interessiert, was der Herr Präsident zu dem Vertrag meint.


    Blickt denselben an


    Herr Präsident?

  • Glauben Sie? Militärisch könnte uns Nordhanar doch besiegen, allenfalls unsere Möglichkeit die beiden Großstädte Bronn und Treckelhude zu zerstören, mögen sie davon abhalten!


    Aber höre ich da raus, daß Sie mehr Geld wollen? Also beim besten Willen, aber wir müssen doch endlich mal wirtschaftlich auf die Beine kommen


    sagte der Finanzminister

  • Natürlich müssen wir wirtschaftlich auf die Beine kommen....aber wir müssen auch kriegswirtschaftlich auf die Beine kommen.

    Es geht gar nicht um eine Eroberung Nordhanars...wenn wir jedoch in schnellen Aktionen bestimmte Regionen einnehmen kann es einen Frieden zu unseren Gunsten geben.

    Unterm Strich braucht die Armee massive Erhöhungen des Etas!

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