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Zentralbankgesetz
§1 Allgemeines
(1) Die Xinhainesische Volksbank (XVB) ist als Zentralbank unmittelbares Eigentum der Volksrepublik Xinhai.
(2) Das Grundkapital der XVB muss immer 1.000.000.000 Yuan betragen.
(3) Der XVB steht ein fünfköpfiges Direktoriat vor. An deren Spitze steht der Ministerialdirektor.
(4) Das Direktoriat wird durch den Staatsrat bestimmt und durch den Vorsitzenden der Volksrepublik ernannt.
(5) Die XVB gilt mit Verkündung des Gesetzes als gegründet und nimmt die Arbeit auf.
§2 Aufgaben
(1) Die Zentralbank verantwortet die Geld- und Währungspolitik für die xinhainesische Währung Yuan.
(2) Weitere Aufgaben:
a. Ausgabe der Währung
b. Festlegung des Wechselkurses
c. Verwahrung und Verwaltung der staatlichen Fremdwährungs- und Goldreserven
d. Verwaltung der Staatsfinanzen
e. Weitere Funktionen nach Maßgabe des Staatsrates
§3 Durchführung der Geldpolitik
(1) Bei der Durchführung der Geldpolitik bedient sich die XVB folgender Instrumente:
a. Mindestreservevorschriften
b. Leitzinssätze
c. Rediskontgeschäften
d. Kreditvergabe an Geschäftsbanken
e. Offenmarktgeschäften
§4 Festlegung des Wechselkurses
(1) Für die Festlegung des Wechselkurses orientiert sich die XVB am Astorischen Dollar.