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Haushaltsgesetz
§1 Die Volksrepublik verpflichtet sich für jede Legislaturperiode einen Haushalt zu veröffentlichen. Dieser muss dem Nationalen Volkskongress spätestens eine Woche nach Übernahme der Regierungsgeschäfte vorliegen.
§1a Sollte Der Haushalt nicht rechtzeitig vorliegen, gilt erneut der vorherige Haushalt. Änderungen können nachträglich über einen Änderungshaushalt beantragt werden.
§2 In dem Haushalt müssen alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden.
§3 Der Haushalt muss durch den Nationalen Volkskongress mit einer Zweidrittel Mehrheit verabschiedet werden. Anschließend wird das Gesetz durch den Vorsitzenden veröffentlicht.
§4 Der Haushalt muss als Einzelplan für einzelne Ressorts aufgestellt werden.
§5 Das Haushaltsdefizit darf nicht unter - 5 % betragen. Sind die Ausgaben unerwartet höher, sodass das Defizit unter
- 5 % fällt, so wird automatisch das Budget aller Ressorts um
25 % gekürzt.
§6 Die Regierung der Volksrepublik ist ermächtigt Kredite zur Regulierung des Haushaltsdefizites aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Katastrophensituationen.
§7 Während der Zeit, indem über den Haushalt abgestimmt wird, entscheidet der Vorsitzende der Volksrepublik über die Aufnahme von Krediten.
§8 Das Gesetz ermächtigt das Ministerium für Finanzen sich um die Geldpolitik der Volksrepublik zu kümmern.
§9 Das Gesetz tritt mit Verkündung durch den Vorsitzenden der Volksrepublik Xinhai in Kraft.
gez. am 18.12.2017
Pak Il-Sung
Staatspräsident