Vertrag über die Einheit Chinopiens

  • Qín Tǒngyī Tiáoyuē
    Beschlossen durch die Chinopische Nationalversammlung am 9. November 2012,
    verkündet am 11. November 2012.


    § 1 Herstellung der Einheit
    (1) Das Kaiserreich Chinopien wird unter voller Beibehaltung der völkerrechtlichen Identität in einen föderalen Staat umgewandelt.
    (2) Die Demokratische Volksrepublik Xinhai und die Chinopische Sozialistische Republik Sunya treten mit ihrem vollen Gebietsstand diesem föderalen Staat als dessen Bundesstaaten unwiderruflich bei.
    (3) Das bisherige Gebiet des Kaiserreiches Chinopien – mit Ausnahme des Gebietes der bisherigen Sonderverwaltungszone Diyasaru – wird zu einem Bundesstaat mit Namen „Gelbes Reich“. Die bisherige Verfassung des Kaiserreiches Chinopien wird zur Verfassung des Gelben Reiches. Das Gelbe Reich verpflichtet sich, die daran notwendigen Änderungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen.
    (4) Die bisherige Sonderverwaltungszone Diyarasu des Kaiserreiches Chinopien wird mit ihrem vollen Gebietsstand zu einem Bundesstaat mit dem Namen „Stadtrepublik Diyarasu“.
    (5) Die Bundesstaaten unterstellen sich der Rechtsordnung des föderalen Staates.
    (6) Fragen, welche sich daraus ergeben, dass Diyarasu aus dem bisherigen Gebiet des Kaiserreiches Chinopien ausscheidet bzw. nicht mehr dem Gebiet des Gelben Reiches angehört, sind zwischen Diyarasu und dem Gelben Reich zu vereinbaren. Vor Inkrafttreten dieses Vertrages kann die entsprechende Vereinbarung zwischen den bisherigen Organen des Kaiserreiches Chinopien und den Organen der Sonderverwaltungszone Diyarasu erfolgen.


    § 2 Verfassung
    Der föderale Staat erhält die Verfassung, wie sie aus Anhang 1 zu diesem Vertrag hervorgeht.


    § 3 Verträge
    (1) Die Verträge des Kaiserreiches Chinopien werden mit folgenden Ausnahmen zu Verträgen des föderalen Staates:
    1. Abkommen über den Ausbau der Infrastruktur und Versorgungswege mit der Föderalen Republik Andro;
    2. Erdöllieferungsabkommen mit dem Schahtum Futuna;
    3. Grundlagenvertrag mit dem Königreich Großsergei;
    4. Grundlagenvertrag mit der Republik Stralien.
    (2) Die Verträge unter Abs. 2 Z. 1 und 2 werden zu Verträgen des Gelben Reiches. Die Verträge unter Abs. 2 Z. 3 und 4 werden aufgehoben. Dem Exekutiv-Yuan obliegt die jeweils vertragsgemäße Notifizierung an die Vertragspartner.
    (3) In den Verträgen des Kaiserreiches Chinopien, welche zu Verträgen des föderalen Staates werden, können die Bundesstaaten durch Erklärung gegenüber dem Exekutiv-Yuan die Gültigkeit von solchen Vertragsbestimmungen, welche die Rechtsgebungsbefugnisse der Bundesstaaten berühren, für sich ausschließen. Solche Vertragsbestimmungen treten, vorbehaltlich des Ausschlusses gem. S. 1, für Xinhai, Sunya und Diyarasu einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages in Kraft, sofern diese Bundesstaaten für sich nicht durch Erklärung gegenüber dem Exekutiv-Yuan jeweils frühere Zeitpunkte des Inkrafttretens bestimmen.
    (4) Sofern zu solchen Verträgen Vorbehalte durch das Kaiserreich Chinopien erhoben worden sind, werden diese, sofern sie sich auf die Teilung Chinopiens beziehen, aufgehoben. Der Kaiser macht dem Legislativ-Yuan darüber Meldung und der Exekutiv-Yuan notifiziert dies unverzüglich den Vertragspartnern.


    § 4 Gesetze
    (1) Folgende Gesetze des Kaiserreiches Chinopien werden zu Gesetzen des föderalen Staates:
    1. Reichsgesetz über das Kürzel des Kaiserreiches Chinopien;
    2. Reichsgesetz über den Äußeren Dienst;
    3. Reichsgesetz über den Interessenverband der Renzianischen Staaten;
    4. Reichsgesetz über die Hoheitsgewässer und den Luftraum;
    5. Staatsbürgerschaftsgesetz, dessen § 7 ersatzlos gestrichen wird.
    (2) Die weiteren Gesetze des Kaiserreiches Chinopien werden zu Gesetzen des Gelben Reiches. Das Gelbe Reich verpflichtet sich, die daran notwendigen Änderungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Die Regelungen, welche sich auf die Teilung Chinopien beziehen, sind obsolet.
    (3) Die Verfassungen und Gesetze der Demokratischen Volksrepublik Xinhai und der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya bleiben ungehindert Teil deren Rechtsordnungen. Xinhai und Sunya verpflichten sich, die daran notwendigen Änderungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Die Regelungen, welche sich auf die Teilung Chinopien beziehen, sind obsolet.
    (4) Die Gesetze der Sonderverwaltungszone Diyarasu werden zu Gesetzen der Stadtrepublik Diyarasu. Diyarasu verpflichtet sich, die daran notwendigen Änderungen innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Bestimmungen über Gesetze des Kaiserreiches Chinopien, die Sonderverwaltungszone Diyarasu betreffend, ist Angelegenheit der Vereinbarung zwischen dem Gelben Reich und Diyarasu gem. § 1 Abs. 6 dieses Vertrages.
    (5) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen gem. Art. 11 Abs. 1 Z. 6 und 7 der im Anhang bestimmten Verfassung gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie der Straf- und Zivilprozessordnung des Gelben Reiches entsprechend.


    § 5 Staatsbürgerschaft
    (1) Die bisherige Staatsbürgerschaft des Kaiserreiches Chinopien wird unter vollständiger Beibehaltung der völkerrechtlichen Identität in die Staatsbürgerschaft des föderalen Staates, wie sie aus Art. 2 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung hervorgeht, umgewandelt.
    (2) Bisherige Staatsbürger des Kaiserreiches Chinopien, der Demokratischen Volksrepublik Xinhai und der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya erhalten die Staatsbürgerschaft des Bundesstaates, in welchen sie bei Inkrafttreten dieses Vertrages ihren Wohnsitz genommen haben.
    (3) Bisherige Staatsbürger des Kaiserreiches Chinopien, der Demokratischen Volksrepublik Xinhai und der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages ihren Wohnsitz im Gebiet einer fremden Macht genommen haben, erhalten die Staatsbürgerschaft des Bundesstaates, dessen Staatsbürgerschaft sie bisher inne hatten.
    (4) Sofern durch die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 Ehepartner oder Elternteilen und ihre unter 18 Jahre alten Kindern verschiedene Staatsbürgerschaften erhalten sollten, kann innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages durch gleichlautende Mitteilung der betreffenden Personen an die jeweils zuständigen Stellen der betreffenden Bundesstaaten aus den auftretenden Staatsbürgerschaften eine gemeinsame gewählt werden.
    (5) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen erhalten Einbürgerungsanwärter die Staatsbürgerschaft des Bundesstaates, in welchem sie den Antrag auf Einbürgerung gestellt haben. Ein Kind erhält die Staatsbürgerschaft des Bundesstaates, welche seine Eltern inne haben. Sofern die Eltern verschiedene Staatsbürgerschaften von Bundesstaaten inne haben, erhält das Kind die Staatsbürgerschaft des Bundesstaates, welche sein Vater inne hat, sofern die Eltern innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt bzw. Adoption durch gleichlautende Mitteilung an die jeweils zuständigen Stellen der betreffenden Bundesstaaten nichts anderes bestimmen. Die kaiserlichen Frauen erhalten die Staatsbürgerschaft des Gelben Reiches, sofern sie zuvor nicht die Staatsbürgerschaft eines Bundesstaates inne hatten.


    § 6 Symbole, Datierung, Schrift
    (1) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen wird gem. Art. 3 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung das Nachfolgende vereinbart:
    1. Die Flagge des föderalen Staates ist diejenige, wie sie aus Anhang 2 zu diesem Vertrag, hervorgeht. Ihr Seitenverhältnis ist 2:3.
    2. Die Kaiserliche Standarte des föderalen Staates ist diejenige und in der Gestalt, wie sie bisher Kaiserliche Standarte des Gelben Reiches war.
    3. Die Hymne des föderalen Staates ist diejenige und mit der Melodie, dem chinopischsprachigen Text und der amtlichen Übersetzung ins Imperianische, wie sie aus Anhang 3 zu diesem Vertrag hervorgeht.
    (2) Die Organe des föderalen Staates – die kaiserliche Verwaltung insofern es Aufgaben in Bezug auf den föderalen Staat betrifft – datieren das Jahr sowohl nach der Ärenzählung (entsprechend der Zählweise des Gelben Reiches) als auch nach der Zählweise des Westlichen Kalenders. Sofern ein Akt etc. dieser Organe nur das Gelbe Reich und/oder Diyarasu betrifft, kann die westliche Zählweise fortgelassen werden, sofern er nur Xinhai und/oder Sunya betrifft, die Ärenzählung.
    (3) Die Organe des föderalen Staates können in Bezug auf die Chinopische Schrift sowohl die traditionellen als auch die Kurzzeichen verwenden.


    § 7 Streitkräfte
    (1) Jeweils vorbehaltlich der Bestimmungen der im Anhang bestimmten Verfassung und dieses Vertrages
    1. werden die bisherigen Streitkräfte des Kaiserreiches Chinopien zu den Streitkräften des Gelben Reiches;
    2. bleiben die Streitkräfte Xinhais und Sunya jeweils deren Streitkräfte.
    (2) Der Militär-Yuan ist berechtigt, durch Beschluss eine Dienstflagge, sonstige Dienstabzeichen und -insignien der Streitkräfte des föderalen Staates sowie seiner Luftwaffe und seiner Seestreitkräfte zu bestimmen. Die Dienstflaggen, sonstige Dienstabzeichen und -insignien der Streitkräfte der Bundesstaaten werden durch diese mit Zustimmung des Militär-Yuan bestimmt. Alle Angehörigen, Einheiten, See- und Luftfahrzeuge usw. der Streitkräfte des föderalen Staates tragen zur Kennzeichnung die gem. S. 1 bestimmte Symbolik. Die Streitkräfte der Bundesstaaten dürfen daneben die gem. S. 2 bestimmte Symbolik tragen.
    (3) Es wird übereingekommen, dass, wenn sich durch eine Verzögerung Gefahr für den föderalen Staat, sein Gebiet oder Volk oder seine Streitkräfte oder Verbündete ergibt, der Oberfeldherr mit Zustimmung des Präsidenten des Exekutiv-Yuan berechtigt ist, vorläufig die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des föderalen Staates oder die Streitkräfte des Gelben Reiches oder Teile davon in das Gebiet einer auswärtigen Macht zu entsenden. Streitkräfte anderer Bundesstaaten oder Teile davon können so entsendet werden, wenn derjenige, dem in Friedenszustand die Befehlsgewalt über sie obliegt, dieser Verwendung zustimmt. Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 S. 3 der im Anhang bestimmten Verfassung gelten entsprechend. Dem Militär-Yuan ist über die Entsendung unverzüglich Meldung zu machen. Sofern nicht innerhalb von 14 Tagen gem. Art. 23 Abs. 1 bis 3 der im Anhang bestimmten Verfassung nachträglich die Grundlage für die Entsendung geschaffen wird, ist sie unverzüglich einzustellen.
    (4) Es wird übereingekommen, dass Verlegungen und Bewegungen der Streitkräfte der Bundesstaaten im internationalen Luftraum nur mit Zustimmung oder im Falle einer Entsendung gem. Art. 23 Abs. 1 bis 3 der im Anhang bestimmten Verfassung oder gem. Abs. 3 dieses Paragraphen auf Befehl des Oberfeldherrn vorgenommen werden.
    (5) Es wird übereingekommen, dass es dem Oberfeldherrn jederzeit gestattet ist, die Mobilmachung der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des föderalen Staates anzuordnen.
    (6) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen gelten
    1. als Mindest- bzw. Höchstmannstärke der Heere der Bundesstaaten: die zusammengerechnete Mannstärke (aktive Angehörige und Reservisten) der Heere des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages zu- bzw. abzüglich 10 %.
    2. als zu stellender Anteil der Heere der Bundesstaaten daran: die jeweilige Mannstärke (aktive Angehörige und Reservisten) der Heere des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages abzüglich 10 %.
    3. als Verhältnis der aktiven Angehörigen zu den Reservisten: das zusammengerechnete prozentuale Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten der Heere des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages mit einer maximalen Abweichung von 10 Prozentpunkten.
    4. als genehmigte Ausrüstung die Gegebenheiten bei Inkrafttreten dieses Vertrages.
    (7) Der Militär-Yuan bestimmt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages, welche Einheiten, welche Ausrüstung, Friedensstandorte etc. der bisherigen Luftwaffen des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas in die Luftwaffe des föderalen Staates übernommen werden und über die Mannstärke der Luftwaffe des föderalen Staates sowie die Mindest- und Höchstmannstärke der Luftwaffen der Bundesstaaten. Sein Beschluss ersetzt bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen diese und als genehmigte Ausrüstung sowohl der Luftwaffe des föderalen Staates als auch derjenigen der Bundesstaaten wird die Gegebenheiten bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestimmt. Der Befehlshaber der Luftwaffe des föderalen Staates legt bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen deren Struktur fest.
    (8) Die Seestreitkräfte des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas werden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages unter dem Kommando des Befehlshabers der Seestreitkräfte des föderalen Staates vereinigt. Für den Krieg ausgerüstete Einheiten, Schiffe usw. der Küstenwachen des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas werden in die Seestreitkräfte des föderalen Staates übernommen und Einheiten, Schiffe usw. der Seestreitkräfte des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas, welche zur Küstenwache ausgelegt sind, werden in die Küstenwachen der Bundesstaaten übernommen; im Zweifelsfall entscheidet der Militär-Yuan. Als Zahl der aktiven Angehörigen und Reservisten, deren zahlenmäßiges Verhältnisses zueinander, als Friedensstandorte und als Ausrüstung der Seestreitkräfte des föderalen Staates werden die Gegebenheiten bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestimmt. Der Befehlshaber der Seestreitkräfte legt bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen die Struktur der Seestreitkräfte fest.
    (9) Bezüglich der ABC-Waffen der Streitkräfte Xinhais und der BC-Waffen der Streitkräfte Sunyas wird zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der im Anhang bestimmten Verfassung entschieden. Bis zu diesem Entscheid werden keine weiteren ABC-Waffen hergestellt. Den Mitgliedern der „Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen“wird dieser Vorbehalt unverzüglich durch den Exekutiv-Yuan notifiziert. Der Kaiser fügt den Vorbehalt im Gesetzblatt ein und macht dem Legislativ-Yuan darüber Meldung.
    (10) Es wird übereingekommen, dass die ABC-Waffen bis zu einem Entscheid bei den Einheiten verbleiben, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages über sie verfügen, und entsprechend in denjenigen Teil der Streitkräfte des föderalen Staates übergehen, in welchen die entsprechende Einheit übernommen wird; innerhalb der Teile der Streitkräfte des föderalen Staates kann ihre Dislozierung auf Beschluss des Militär-Yuan geändert werden. Darüber hinaus wird übereingekommen, dass ein etwaiger Einsatz der ABC-Waffen nur durch den Oberfeldherrn gem. den Bestimmungen über die Entsendung der Streitkräfte des föderalen Staates gem. Art. 23 Abs. 1 bis 3 der im Anhang bestimmten Verfassung oder Abs. 3 dieses Paragraphen angeordnet werden kann.
    (11) Bis zur Schaffung einer Militärstrafgerichtsbarkeit gem. Art. 17 Abs. 4 der im Anhang bestimmten Verfassung gelten die Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Militärstrafrecht entsprechend.
    (12) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen behalten alle Angehörigen der Streitkräfte des föderalen Staates ihren Dienstgrad. Im Zweifelsfall entscheidet der Militär-Yuan über Vergleichbarkeit und Gleichrangigkeit.
    (13) Es wird übereingekommen, dass die Bundesstaaten mit Zustimmung des Militär-Yuan Organisationen die Möglichkeit zur Verleihung des Kombattantenstatus einräumen können. Im Kriegszustand kann ihnen durch den Militär-Yuan dieser dann eingeräumt werden und folgend unterstehen sie der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Die Organisationen dürfen nur zum Schutz des Gebietes des Staates Groß-Chinopien und auf diesem eingesetzt werden. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Mannstärke dieser Organisationen bleiben zu jeder Zeit bei der Bestimmungen von Mindest- oder Höchstmannstärken der Streitkräfte des föderalen Staates oder Teile davon gem. der im Anhang bestimmten Verfassung bzw. deren Einhaltung unberücksichtigt.
    (14) Es wird übereingekommen, dass es der Gesetzgebung der Bundesstaaten gem. Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 6 der im Anhang bestimmten Verfassung obliegt, darüber zu bestimmen, ob in Bezug auf ihre jeweiligen Streitkräften Wehrpflicht gilt. Sofern entsprechend eine Wehrpflicht bestimmt worden ist, unterliegen dieser - vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Bestimmungen der Bundesstaaten gem. Art. 19 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 6 der im Anhang bestimmten Verfassung - alle Staatsbürger des föderalen Staates, unabhängig davon, ob diese die Staatsbürgerschaft des betreffenden oder eines anderen Bundesstaates inne haben, welche ihrem Wohnsitz im betreffenden Bundesstaat haben. In Bezug auf die Luftwaffe und die Seestreitkräften des föderalen Staates gilt keine Wehrpflicht. Mit der Ableistung eines einem etwaigen Wehrdienstes eines Bundesstaates zeitlich mindestens entsprechenden Dienstes als aktiver Angehöriger der Luftwaffe oder den Seestreitkräften des föderalen Staates gilt die Wehrpflicht des betreffenden Bundesstaates als erfüllt. Die Zeit des Dienstes als Reservist der Luftwaffe oder der Seestreitkräfte des föderalen Staates wird im Regelfall hälftig gerechnet, die Dauer von Übungen, Manöver etc., an denen der jeweilige Reservist teilgenommen hat, sowie die Dauer von Mobilmachungen der entsprechenden Reserve, sofern diese den entsprechenden Reservisten betreffen, voll. Sofern der Dienst zeitlich nicht ausgereicht hat, um die Wehrpflicht des betreffenden Bundesstaates zu erfüllen, wird seine Dauer auf diejenige noch abzuleistende des Wehrdienstes angerechnet. Aktive Angehörige und Reservisten der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des föderalen Staates können für die Dauer ihres Dienstes nicht zum Wehrdienst in den Streitkräften der Bundesstaaten herangezogen werden. Nach Heranziehung zum Wehrdienst ist jederzeit eine Bewerbung und bei Aufnahme ein entsprechender Übertritt in den Dienst der Luftwaffe oder der Seestreitkräfte des föderalen Staates als deren aktiver Angehöriger oder Reservist möglich, wobei die Dauer des zuvor abgeleisteten Wehrdienstes bei der Anrechnung gem. S. 4 und 5 voll berücksichtigt wird.
    (15) Sofern aufgrund des Friedensstandortes von Teilen der einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder der Luftwaffe oder der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien die Zustimmung des Militär-Yuan oder anderer Bundesstaaten vonnöten ist, gilt diese mit Inkrafttreten dieses Vertrages bis zu einem anderweitigen Beschluss des Militär-Yuan bzw. des betreffenden Bundesstaates als erteilt.
    (16) Bis zum Ende des Jahres 2012 nach Westlicher Zählweise stellen das Gelbe Reich, Xinhai und Sunya dem Staat Groß-Chinopien für dessen Luftwaffe und Seestreitkräfte denjenigen Betrag zu Verfügung, welchen ihre Militärhaushalte für das restliche laufende Jahr für diejenigen Einheiten, Friedensstandorte oder diejenige Ausrüstung etc. vorsahen, welche in die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien übernommen worden sind. Die Kosten des Militär-Yuan und des Großen Generalstabes bis zum Ende des Jahres 2012 werden durch Diyarasu getragen.


    § 8 Weitere gesamtstaatliche Einrichtungen oder Befugnisse
    (1) Gem. Art. 13 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung wird der föderale Staat dazu ermächtigt, in Rahmengesetzgebung einen gesamtstaatlichen Auslandsnachrichtendienst als Koordinationsstelle der Auslandsnachrichtendienst der Bundesstaaten zu begründen und einzurichten.
    (2) Gem. Art. 13 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung wird der föderale Staat dazu ermächtigt, in Rahmengesetzgebung eine gesamtstaatliche Weltraumbehörde als Koordinationsstelle der Weltraumbehörden der Bundesstaaten zu begründen und einzurichten.
    (3) Gem. Art. 13 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung wird der föderale Staat dazu ermächtigt, in ausschließlicher Gesetzgebung Genehmigungen bzgl. der Einfahrt von Seefahrzeugen bzw. der Einflug von Luftfahrzeugen auswärtiger Mächte in das Hoheitsgewässer bzw. den Luftraum des föderalen Staates zu erteilen.


    § 9 Übergangsbestimmungen
    (1) Bis zur Wahl und Ernennung eines Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan ernennt der Kaiser gem. Art. 6 Abs. 3 der im Anhang bestimmten Verfassung einen geschäftsführenden.
    (2) Der Legislativ-Yuan tritt spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages zusammen. Die Amtszeiten der Vertreter der Bundesstaaten beginnen mit dem Zusammentritt. Die Leitung des ersten Zusammentritts obliegt dem Vertreter Xinhais. Bis zum Erlass einer Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Kaiserlichen Reichsversammlung bei Beachtung der Bestimmungen von § 11 Abs. 4 dieses Vertrages entsprechend.
    (3) Bis zum Erlass von gesetzlichen Bestimmungen besteht der Justiz-Yuan aus zwei Spruchkammern. Die 1. Kammer besteht aus dem Legislativ-Yuan und befindet durch Beschluss über die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Die 2. Kammer besteht aus einem durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan bestimmten Mitglied des Exekutiv-Yuan und befindet über die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
    (4) Bis zur Bestimmung eines Befehlshabers der Luftwaffe des föderalen Staates gem. Art. 20 Abs. 1 S. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung benennt der Oberfeldherr einen kommissarischen.
    (5) Bis zur Bestimmung eines Befehlshabers der Seestreitkräfte des föderalen Staates gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung benennt der Oberfeldherr einen kommissarischen.
    (6) Bzgl. des Haushaltes des Staates Groß-Chinopien bis zum Ende des Jahres 2012 nach Westlicher Zählweise wird - mit Ausnahme der Bestimmungen gem. § 7 Abs. 16 dieses Vertrages - bestimmt, dass die anfallenden Kosten anteilig gem. Art. 15 Abs. 2 der im Anhang bestimmten Verfassung beglichen werden.


    § 10 Auslegung der im Anhang bestimmten Verfassung
    (1) Art. 2 Abs. 2 ist so auszulegen, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines der Bundesstaaten den Verlust der Staatsbürgerschaft des Staates Groß-Chinopien bedeutet.
    (2) Nichts in Art. 3 Abs. 3 ist so auszulegen, dass es den Bundesstaaten untersagt wäre, für ihr Gebiet weiteren Sprachen offiziellen Status zukommen zu lassen.
    (3) Art. 4 Abs. 2 S. 2 ist so auszulegen, dass unter „Änderung“ jeder Rechtsetzungsakt des Gelben Reiches fällt, der die in S. 1 genannten Bereiche berührt, ändert oder aufhebt. Die gem. der Rechtsordnung des Gelben Reiches vorgenommene Bestimmung eines Thronfolgers oder eine personelle Änderung daran bedarf keiner Genehmigung durch den Legislativ-Yuan.
    (4) Art. 11 Abs. 1 Z. 6 ist so auszulegen, dass strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Vergehen gegen den Kaiser nur insofern unter die gesetzliche Regelung des föderalen Staates fallen, wie sich diese gegen den Kaiser als Organ des föderalen Staates richten. Dies gilt für zivilrechtliche Bestimmungen entsprechend.
    (5) Art. 11 Abs. 1 Z. 7 ist so auszulegen, dass darunter auch die Begründung und gesetzliche Regelung von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die dem föderalen Staat obliegende Gerichtsbarkeit fällt.
    (6) Art. 11 Abs. 1 Z. 8 betrifft den Kaiser, die kaiserliche Verwaltung usw. nur insofern der Kaiser als Organ des föderalen Staates handelt. Des Weiteren ist diese Ziffer so auszulegen, dass die Amtsträger, Ministerien usw. unter die Arbeitszeit-/Feiertagsregelung des Bundesstaates fallen, wo sie ihrer Tätigkeit nachgehen.
    (7) Art. 12 Abs. 1 Z. 2 ist so auszulegen, dass darunter auch Ein- und Ausreise sowie Visa- und Aufenthaltsgenehmigungsbestimmungen fallen.
    (8) Art. 13 Abs. 2 ist so auszulegen, dass darunter auch die Ermächtigung zur Begründung und gesetzlichen Regelung weiterer gesamtstaatlicher Einrichtungen des föderalen Staates fällt. In diesem Sinne bedeutet
    1.„ausschließliche Gesetzgebung“: es kann eine Einrichtung geschaffen werden, die einzig der gesetzlichen Bestimmung durch den föderalen Staat unterliegt;
    2. „Rahmengesetzgebung“: der föderale Staat kann eine zentrale Einrichtung begründen und über diese gesetzlich bestimmen. Dieser sind die entsprechenden Einrichtungen der Bundesstaaten, welche über diese gesetzlich bestimmen, unterstellt.
    (9) Art. 14 Abs. 2 S. 2 ist so auszulegen, dass darunter auch gemeinsame Währungen mit auswärtigen Mächten fallen.
    (10) Nichts in Art. 23 ist so auszulegen, dass den Streitkräften des föderalen Staates oder der Bundesstaaten das Recht auf Selbstverteidigung bei Beschuss genommen wird.
    (11) Art. 23 Abs. 3 ist in Verbindung mit den Bestimmungen bzgl. der Festlegung von Friedensstandorten so auszulegen, dass es zur Einrichtung des Friedensstandortes der einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder der Luftwaffe oder der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet einer auswärtigen Macht, der Zustimmung der betreffenden auswärtigen Macht und eines Gesetzes darf, bei dem der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan entsprechend den übrigen Bestimmungen bzgl. der Festlegung von Friedensstandorten antragsberechtigt ist. Art. 18 Abs. 3 gilt für die einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon, die ihren Friedensstandort im Gebiet einer auswärtigen Macht haben, unverändert entsprechend.
    (12) Nichts in Art. 24 ist so auszulegen, dass es den Bundesstaaten untersagt wäre, Bestimmungen zu treffen, auf dem Gebiet des Bundesstaates von diesem selbstständig den Notstand auszurufen, oder entsprechende Notstandsverfassungen zu schaffen. Im Konfliktfall gehen Notstandsbestimmungen gem. der Verfassung des Staates Groß-Chinopien den Notstandsbestimmungen der Bundesstaaten vor.
    (13) Art. 31 Abs. 5 ist so auszulegen, dass darunter auch Änderungen, Berührungen oder Aufhebungen von Stellung und Aufgaben fallen, die dem Kaiser als Oberfeldherr obliegen.
    (14) Sofern die Verfassung Bestimmungen einem Gesetz übertragt, ist damit ein Gesetz des Staates Groß-Chinopien gemeint.
    (15) Die Mehrheitsbestimmen werden folgendermaßen definiert:
    1. relative Mehrheit sowohl der Bundesstaaten als auch der abgebenden Stimmen: Die meisten an der Abstimmung teilnehmenden Bundesstaaten und die meisten durch sie vertretenen Stimmen. Enthaltungen bleiben für die Ergebnisfeststellung unberücksichtigt.
    2. einfache Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgebenden Stimmen: Mehr als die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Bundesstaaten und mehr als die Hälfte der durch sie vertretenen Stimmen.
    3. alle abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung: alle abstimmenden Bundesstaaten müssen zustimmen und dazu mehr als die Hälfte aller Bundesstaaten und zwei Drittel der Gesamtstimmzahl der Legislativ-Yuan ausmachen
    4. einfache Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten und Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Nationalversammlung: Mehr als die Hälfte der an der Abstimmung teilnehmenden Bundesstaaten müssen zustimmen und dazu mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmzahl des Legislativ-Yuan ausmachen.
    5. Zustimmung der relativen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder: Die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder muss zustimmen. Enthaltungen bleiben für die Ergebnisfeststellung unberücksichtigt.
    6. alle sonstigen abstimmenden Mitglieder, mindestens jedoch der Mehrheit der Vertreter der Bundesstaaten: alle abstimmenden Vertreter der Bundesstaaten müssen zustimmen und dazu mehr als die Hälfte aller Vertreter der Bundesstaaten ausmachen.
    7. Sofern in Z. 1 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, werden Enthaltungen zur Ergebnisfeststellung berücksichtigt.
    (16) „Gesamtwirtschaftsleistung“ bezeichnet das nominale Bruttoinlandsprodukt, welches jährlich auf dem Gebiet des Staates Groß-Chinopien erwirtschaftet wird.
    (17) Als „Gebiet einer auswärtigen Macht“ gilt das Gebiet an Land, der Luftraum und die Hoheitsgewässer von Staaten oder staatsähnlichen Gebilden außer des föderalen Staates. Dies gilt für hoheitsfreies Gebiet mit Ausnahme der internationalen Gewässer bzw. des internationalen Luftraums entsprechend. See- und Luftfahrzeuge von Staaten oder staatsähnlichen Gebilden gelten als deren Gebiet, sofern sie sich in internationalen Gewässern bzw. im internationalen Luftraum aufhalten.
    (18) Als „Entsendung von Streitkräften“ gilt deren Stationierung und jedweder Einsatz, darunter auch der Beschuss mit Fernwaffen.
    (19) Als „Seestreitkräfte“ gelten die Marine, die Marineinfanterie und die Marineflieger der Streitkräfte des Gelben Reiches, Xinhais und Sunyas sowie alle sonstigen Waffengattungen, welche bei Inkrafttreten dieses Vertrages den Teilstreitkräften Marine oder Marineinfanterie dieser Streitkräfte angehörten.


    § 11 Auslegung dieses Vertrages
    (1) Nichts in § 1 ist so auszulegen, dass es den Bundesstaaten das Recht nimmt, ihren Namen zu ändern.
    (2) Nichts in § 4 dieses Vertrages ist so auszulegen, dass die Gesetze der Bundesstaaten der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit des föderalen Staates in Bezug auf dessen Verfassung entzogen würden.
    (3) Sofern in den in § 4 Abs. 1 genannten Gesetzen oder in den Verträgen des Kaiserreiches Chinopien, welche gem. § 3 Abs. 1 zu Verträgen des föderalen Staates werden, bisherige Organe des Kaiserreiches Chinopien genannt werden, treten an ihre Stellen die entsprechenden Organe des föderalen Staates. Dem Reichsminister der Verteidigung durch diese Verträge und Gesetze übertragene Angelegenheit obliegen nun dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, solche dem Reichsministerium der Verteidigung übertragene dem Ministerium für zentrale Angelegenheiten.
    (4) Sofern dieser Vertrag bestimmt, dass Gesetze des Gelben Reiches bis zum Erlass von gesetzlicher Bestimmungen entsprechend gelten, bezieht sich dies auf deren Fassung bei Inkrafttreten dieses Vertrag.


    § 12 Schlussbestimmungen
    (1) Zu seinem Inkrafttreten bedarf dieser Vertrag der Ratifikation durch das Kaiserreich Chinopien, die Demokratische Volksrepublik Xinhai und die Chinopische Sozialistische Republik Sunya. Er ist so zu beschließen, wie es die Rechtsordnung des Betreffenden für eine Änderung seiner Verfassung vorsieht. Entsprechende Urkunden sind beim Kaiserlichen Hofamt zu hinterlegen. Die Sonderverwaltungszone Diyarasu hat unabhängig von der Ratifikation des Kaiserreiches Chinopien eine Annahmeerklärung beim Kaiserlichen Hofamt zu hinterlegen.
    (2) Der Kaiser fertigt am Tage nachdem die letzte notwendige Ratifikationsurkunde bzw. Annahmeklärung beim Kaiserlichen Hofamt hinterlegt worden ist die im Anhang bestimmte Verfassung aus, siegelt und verkündet sie. Dieser Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt jener Verkündung in Kraft.
    (3) Die Bestimmungen dieses Vertrages bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Rechtsakte obsolet und ersetzt werden.
    (4) Die Bestimmungen von § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 bis 5, 10, 13 und 14 bedürfen zur ihrer Änderung, Berührung oder Aufhebung eines Beschlusses entsprechend Art. 31 der im Anhang bestimmten Verfassung.



    Anhang 1: Verfassung des Staates Groß-Chinopien


    In neuer Harmonie hat sich das Reich der Mitte erhoben,
    um Glück und Frieden im Inneren und Äußeren herzustellen.


    In höchster Anerkennung


    für die Weisheit und das Geschick der seit über zwei Jahrtausenden herrschenden Kaiser,
    für die ökonomische Innovationen im Gelben Reich,
    für die revolutionäre Erhebung des Volkes in Xinhai und Sunya,
    für den Kampf gegen den auswärtigen Imperialismus und gegen die Unterdrückung Chinopiens,
    für die Aufrechterhaltung der Ordnung in schwierigsten Zeiten in Diyarasu,
    für die Rückkehr der verlorenen und besetzen Gebiete,
    für die Unterschiedlichkeiten der Bundesstaaten, ihres Verständnis und ihrer Entwicklung,


    beginnt das neue Zeitalter, diese neue Harmonie und dieses neue Glück.
    Durch Besieglung tritt die nachstehende Verfassung unmittelbar in Kraft:



    Abschnitt 1 – Die Grundlagen des Staates


    Art. 1 Allgemeines
    (1) Der Staat Groß-Chinopien ist der Staat der Chinopischen Zivilisation entsprechend ihrer Traditionen und Historie. Die Einheit seiner Bundesstaaten ist ewig und unverbrüchlich. Diese Bundesstaaten sind: Gelbes Reich, Xinhai, Sunya und Diyarasu.
    (2) Zulässige Staatsbezeichnungen sind „Staat Groß-Chinopien“ und „Kaiserreich Chinopien“.
    (3) Diese Verfassung ist das höchste und grundlegende Gesetz des Staates. Kein Teil von Recht und Gesetz des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten darf gegen sie verstoßen, ansonsten ist er nichtig.


    Art. 2 Chinopische Zivilisation, Staatsbürgerschaft, Auslieferungsschutz
    (1) Zur Chinopischen Zivilisation gehören all diejenigen, welche die Staatsbürgerschaft des Staates Groß-Chinopien innehaben, sowie all diejenigen, welcher von dieser abstammen, sei von den Han, den Manzhouzu, den Ostanen, den Gosharen, den Hui oder einer der vielen anderen Nationalitäten, welche alle in ihrer Gesamtheit die Chinopische Zivilisation bilden und den Staat Groß-Chinopien bevölkern.
    (2) Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien ist, wer Staatsbürger eines seiner Bundesstaaten ist. Die Voraussetzungen zum Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft eines der Bundesstaaten werden durch Gesetz bestimmt.
    (3) Jedem Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien, egal ob Staatsbürger des betreffenden oder eines anderen Bundesstaates, stehen in einem Bundesstaat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (4) Der Staat Groß-Chinopien gewährt jedem seiner Staatsbürger den gleichen Anspruch auf Schutz vor einer fremden Macht und kein Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien darf an eine solche ausgeliefert werden.


    Art. 3 Hauptstadt, Symbole, Amtssprache
    (1) Hauptstadt des Staates Groß-Chinopien ist Qianlongjing. Alle seine Organe haben hier ihren Sitz.
    (2) Hymne und Flagge, Siegel und Wappen werden durch Gesetz festgelegt. Die Farben des Staates Groß-Chinopien sind Gelb und Rot.
    (3) Die Amtssprache der Organe des Staates Groß-Chinopien ist das Chinopische.



    Abschnitt 2 – Der Kaiser


    Art. 4 Kaiser
    (1) Der Kaiser ist das Symbol des Staates, seiner Harmonie und ewigen Dauer.
    (2) Bestimmungen über den kaiserlichen Titel, die Erbfolge, die Regentschaft, den Kaiserlichen Hof und die kaiserliche Verwaltung unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches. Jede Änderung daran bedarf der Zustimmung des Legislativ-Yuan.
    (3) Im Namen des Staates Groß-Chinopien und entsprechend dessen Rechtsordnung übt der Kaiser folgende Aufgaben aus:
    1. Vertretung gegenüber auswärtigen Mächten;
    2. Ausfertigung und Verkündung der Gesetze und sonstigen Rechtsordnungen des Staates Groß-Chinopien;
    3. Ernennung der Amtsträger des Staates Groß-Chinopien;
    4. Empfang und Akkreditierung Gesandter auswärtiger Mächte;
    5. Verleihung von persönlichen Ehren und Auszeichnungen;
    6. Gnadenrecht in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Strafgerichtsbarkeit;
    7. alle weiteren, welche ihm durch diese Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
    (4) Entsprechend der Rechtsordnung kann der Kaiser seine Aufgaben delegieren.


    Art. 5 Kosten des Kaiserlichen Hofes
    (1) Die Kosten des Kaiserlichen Hofes, der kaiserlichen Verwaltung und Paläste werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen.
    (2) Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.



    Abschnitt 3 – Die Yuans


    Art. 6 Vorsitzender des Exekutiv-Yuan
    (1) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird durch Beschluss des Legislativ-Yuan auf 4 Monate gewählt und entsprechend vom Kaiser ernannt.
    (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan endet durch Tod, Rücktritt oder dem Aussprechen des Misstrauens durch den Legislativ-Yuan. Der Legislativ-Yuan kann dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan dadurch das Misstrauen aussprechen, dass er durch Beschluss einen neuen Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan wählt. Der neue Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird entsprechend vom Kaiser ernannt.
    (3) Sofern das Amt des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan verwaist ist, bestimmt der Kaiser einen geschäftsführenden Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Das Amt ist verwaist, wenn der Amtsinhaber vor der Ernennung eines Nachfolgers sein Amt erledigt hat.
    (4) Dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan ist die innere und äußere Verwaltungsbefugnis übertragen. Er besitzt das Weisungsrecht gegenüber den Ministern sowie den Beamten der Ministerien des Staates Groß-Chinopien.


    Art. 7 Exekutiv-Yuan
    (1) Die Minister bilden mit dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan den Exekutiv-Yuan. Die Minister werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan bestimmt und entsprechend vom Kaiser ernannt. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von den betreffenden Ministern in Reihenfolge der Nennung des Ministeriums in Abs. 3 vertreten.
    (2) Das Amt der Minister endet durch Tod, Rücktritt oder der Erledigung des Amtes des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan. Auf Verlangen des Kaisers oder des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan haben sie ihre Ämter bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend weiterzuführen.
    (3) Jeder Minister steht einem Ministerium des Staates Groß-Chinopien vor. Folgende Ministerien werden gebildet:
    1. Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
    2. Ministerium für innere Angelegenheiten;
    3. Ministerium für zentrale Angelegenheiten, welchem der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan selbst vorsteht.
    (4) Sofern diese Verfassung nichts Anderweitiges aussagt, ist die Verteilung der Aufgaben zwischen den Ministerien und deren Aufbau Angelegenheit des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan.
    (5) Gesandte des Staates Groß-Chinopien werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder den Minister für auswärtige Angelegenheiten bestimmt und vom Kaiser beglaubigt und entsandt. Sie unterstehen dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und des Ministers für auswärtige Angelegenheiten.


    Art. 8 Legislativ-Yuan
    (1) Der Legislativ-Yuan ist die legislative Einrichtung des Staates Groß-Chinopien. Er beschließt über Gesetze und Verträge sowie alle sonstigen ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragenen Aufgaben. Er kontrolliert die Amtsführung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und der Minister.
    (2) Der Vertreter des jeweiligen Bundesstaates wird durch dessen Regierung bestimmt und entsprechend der jeweiligen Rechtsordnung ernannt. Die legislative Einrichtung des betreffenden Bundesstaates muss der Ernennung zustimmen. Die Amtszeit eines Vertreters endet nach spätestens 6 Monaten. Eine vorherige Beendigung der Amtszeit geht aus der Rechtsordnung des betreffenden Bundesstaates hervor. Der jeweilige Vertreter wird durch die Regierung des betreffenden Bundesstaates instruiert.
    (3) Die Bundesstaaten verfügen im Legislativ-Yuan über folgende Stimmzahl:
    Gelbes Reich 4, Xinhai 3, Sunya 2, Diyarasu 1.
    (4) Die Stimmen eines Bundesstaates können nur durch den jeweiligen Vertreter und einheitlich abgegeben werden.
    (5) Sofern diese Verfassung nichts anderes aussagt, ist zu einem Beschluss des Legislativ-Yuan sowohl die relative Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten als auch die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    (6) Der Legislativ-Yuan ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Bundesstaaten an der entsprechenden Abstimmung teilgenommen haben.
    (7) Der Legislativ-Yuan gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt seine Sitzungsleitung. Uneingeschränktes Rederecht haben der Kaiser, der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister sowie die Vertreter der Bundesstaaten.


    Art. 9 Militär-Yuan
    (1) Der Militär-Yuan untersteht dem Oberfeldherrn der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und setzt sich aus dem seine Sitzung leitenden Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan und den Verteidigungsministern der Bundesstaaten zusammen. Der Militär-Yuan kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    (2) Der Militär-Yuan berät den Oberfeldherrn, diskutiert die sicherheitspolitische Lage, koordiniert die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und die gemeinsamen Manöver, arbeitet darauf hin, einheitliche Standards aufzustellen, und übt die sonstigen Angelegenheiten aus, welche ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz übertragen werden.
    (3) Sofern diese Verfassung nichts anderes aussagt, kommt ein Beschluss des Militär-Yuan zustande, wenn die relative Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder zustimmt und der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan nicht dagegen stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan den Ausschlag.
    (4) Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt des Militär-Yuan bedarf dessen Zustimmung.


    Art. 10 Justiz-Yuan
    (1) Die Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit sowie die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf die Rechtsordnung des Staates Groß-Chinopien und die ihm obliegenden Rechtsetzungsbefugnisse obliegt dem Justiz-Yuan.
    (2) Der Justiz-Yuan stellt Mängel an Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen des Staates Groß-Chinopien oder Beschlüssen seiner Organe sowie Mängel von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen der Bundesstaaten in Konflikt mit dieser Verfassung fest und trifft notwendige Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel.
    (3) Das Weitere wird durch Gesetz bestimmt.



    Abschnitt 4 – Die Gesetzgebung


    Art. 11 Ausschließliche Gesetzgebung
    (1) Dem Staat Groß-Chinopien obliegt alleine das Recht zum Geben und Setzen von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in folgenden Bereichen:
    1. Auswärtige Beziehungen, Mitgliedschaft in internationalen Organisationen und Bündnissen, diplomatische Gesandtschaften sowie Anerkennung fremder Mächte;
    2. Festlegung und Änderung der Außengrenzen, der Hoheitsgewässer und des Luftraumes;
    3. Staatsbürgerschaft und Passwesen;
    4. Außen- und Binnenzoll;
    5. Haushalt des Staates Groß-Chinopien;
    6. zivil- und strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Organe des Staates Groß-Chinopien oder Vergehen gegen diese;
    7. Prozessordnungen in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Gerichtsbarkeit;
    8. Regelungen in Bezug auf die Amtsträger des Staates Groß-Chinopien;
    9. alle weiteren dem Staat Groß-Chinopien durch diese Verfassung übertragenen Aufgaben.
    (2) Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinen Rechtsetzungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.


    Art. 12 Rahmengesetze
    (1) In folgenden Bereichen hat der Staat Groß-Chinopien das Recht zum Geben und Setzen von Rahmengesetzen:
    1. polizeiliche Sicherung der Außengrenzen;
    2. Migration in das und aus dem Gebiet des Staates Groß-Chinopien.
    (2) Rahmengesetze des Staates Groß-Chinopien legen einen Rahmen fest, den die Bundesstaaten durch eigene Gesetze oder sonstige Rechtsordnungen auszufüllen haben. Anderweitige Gesetze und sonstige Rechtsordnungen der Bundesstaaten in diesen Bereichen finden nur Anwendung, sofern der Staat Groß-Chinopien nicht von seinem Rechtsetzungsbefugnissen Gebrauch gemacht hat.


    Art. 13 Gesetzgebung der Bundesstaaten
    (1) Den Bundesstaaten obliegt alleine das Recht zum Geben und Setzen von Gesetzen und sonstigen Rechtsordnungen in allen nicht in Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 aufgeführten Bereichen.
    (2) Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten können durch Beschluss der Bundesstaaten auf den Staat Groß-Chinopien als Recht zur ausschließlichen oder Rahmengesetzgebung übertragen werden. Zu einem solchen Beschluss ist die Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan vonnöten. Der Staat Groß-Chinopien hat solange das Recht der Rechtsetzung und die Rechtsetzungen bleiben solange in Kraft, bis der Legislativ-Yuan mit der einfachen Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgebenden Stimmen die Übertragung widerruft.
    (3) Auf gleiche Weise wie Abs. 2 kann der Exekutiv-Yuan mit der Ausübung bestimmter Befugnisse, die in die Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten fallen, betraut werden und diese ihm wieder entzogen werden.


    Art. 14 Verträge, Gesetzesverkündung
    (1) Verträge des Staates Groß-Chinopien werden durch den Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder seinen Beauftragten verhandelt und durch den Kaiser nach Beschluss des Legislativ-Yuan ratifiziert. Sofern Verträge Rechtsetzungsbefugnisse der Bundesstaaten betreffen, müssen die betreffenden Bundesstaaten dem Vertrag im Legislativ-Yuan zustimmen. Sofern Verträge die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien, militärische Bündnisse oder die Beendigung des Kriegszustandes mit auswärtigen Mächten betreffen, muss der Militär-Yuan zustimmen.
    (2) Im Rahmen ihrer Rechtsetzungsbefugnisse können die Bundesstaaten untereinander oder mit dem Staat Groß-Chinopien oder mit Zustimmung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan mit auswärtigen Mächten Verträge oder sonstige Vereinbarungen abschließen. Solche dürfen nicht gegen den Staat Groß-Chinopien oder andere Bundesstaaten, deren jeweiligen Organe und Rechtsordnungen oder gegen deren territoriale Integrität gerichtet sein, und durch solche dürfen die Bundesstaaten keine der ihnen obliegenden Rechtsetzungsbefugnisse oder sonstige Souveränitätsrechte an auswärtige Mächte abtreten.
    (3) Der Kaiser fertigt die beschlossenen Gesetze aus und verkündet sie. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.
    (4) Rechtsverordnungen aufgrund eines Gesetzes werden von der im betreffenden Gesetz vorgesehenen Stelle ausgefertigt und vom Kaiser verkündet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit Verkündung in Kraft.


    Art. 15 Haushalt
    (1) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird durch Gesetz bestimmt.
    (2) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, dem Staat Groß-Chinopien zur Deckung des Haushaltes einen Anteil an diesem entsprechend ihres Anteils an der Gesamtwirtschaftskraft zur Verfügung zu stellen.
    (3) Der Haushalt des Staates Groß-Chinopien wird in der Währung des Gelben Reiches gerechnet.



    Abschnitt 5 – Die Streitkräfte


    Art. 16 Oberfeldherr
    (1) Der Kaiser ist Oberfeldherr der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien.
    (2) Wenn ihm die Befehlsgewalt obliegt, ist seinen Befehlen unbedingter Gehorsam zu leisten. Eine entsprechende Verpflichtung ist in den Eid der Angehörigen der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien aufzunehmen.


    Art. 17 Zusammensetzung, Gerichtsbarkeit
    (1) Die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus den Streitkräften der Bundesstaaten sowie der Luftwaffe und den Seestreitkräften des Staates Groß-Chinopien zusammen.
    (2) Die Streitkräfte der Bundesstaaten setzten sich aus den Heeren und Luftwaffen der Bundesstaaten zusammen. Die Bundesstaaten unterhalten einen Generalstab für ihre Streitkräfte.
    (3) Die Kaiserliche Leibgarde ist nicht Teil der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und untersteht dem Kaiser gemäß der Rechtsordnung des Gelben Reiches. Die Kosten der Kaiserlichen Leibgarde werden durch den Haushalt des Gelben Reiches getragen. Die übrigen Bundesstaaten können durch Vereinbarung zwischen ihnen und dem Gelben Reich an der Deckung der Kosten beteiligt werden.
    (4) Für die Angehörigen der Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien wird durch Gesetz eine einheitliche Strafgerichtsbarkeit geschaffen.
    (5) Die Verwaltung der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien obliegt dem Ministerium für zentrale Angelegenheiten.


    Art. 18 Großer Generalstab
    (1) Der Große Generalstab untersteht dem Oberfeldherrn und setzt sich aus den Generalstabschefs der Streitkräfte der Bundesstaaten und den Befehlshabern der Luftwaffe und der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien zusammen. Der Chef des Großen Generalstabs wird aus seinen Mitgliedern durch den Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend durch den Kaiser ernannt und leitet die Sitzungen des Großen Generalstabes.
    (2) Der Große Generalstab berät in Friedenszeiten den Militär-Yuan in dessen Aufgaben aus militärischer Sicht.
    (3) Der Große Generalstab führt im Kriegszustand über seine Aufgaben im Friedenszustand hinaus gemäß den Vorgaben des Militär-Yuan die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien und legt dabei die von seinen Mitgliedern vertretenen militärischen Möglichkeiten dem Oberfeldherrn vor, aus und gemäß welchen dieser die Entscheidung trifft.
    (4) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten des Großen Generalstabs. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt des Großen Generalstabes bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.


    Art. 19 Landstreitkräfte
    (1) Die Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus den Heeren der Bundesstaaten zusammen.
    (2) Im Friedenszustand wird die Befehlsgewalt über die jeweiligen Heere der Bundesstaaten von demjenigen ausgeübt, dem diese durch die Rechtsetzung des jeweiligen Bundesstaates übertragen ist.
    (3) Im Kriegszustand obliegt die Befehlsgewalt über die Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien direkt beim Oberfeldherrn.
    (4) Die Bundesstaaten tragen die Kosten für ihre jeweiligen Heere.
    (5) Jede Rechtsetzung der Bundesstaaten in Bezug auf die Mannstärke, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten, die Struktur, die Friedensstandorte und den Haushalt ihrer Heere bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
    (6) Die Mindest- und Höchstmannstärke der Landstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien, die für dessen Verwendung genehmigte Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten, die davon mindestens zu stellende Zahl der jeweiligen Heere der Bundesstaaten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.


    Art. 20 Luftstreitkräfte
    (1) Die Luftstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien setzen sich aus der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien und den Luftwaffen der Bundesstaaten zusammen. Der Befehlshaber der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien wird vom Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend vom Kaiser ernannt. Im Kriegszustand unterstehen diesem als Befehlshaber der Luftstreitkräfte des Staates Groß-Chinopien die Luftwaffen der Bundesstaaten sowie im Friedenszustand die von Art. 23 Abs. 2 und 3 betroffenen Luftwaffen der Bundesstaaten oder Teile davon.
    (2) Dem Oberfeldherrn obliegt die Befehlsgewalt über die Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien.
    (3) Im Friedenszustand wird die Befehlsgewalt über die jeweiligen Luftwaffen der Bundesstaaten von demjenigen ausgeübt, dem diese durch die Rechtsetzung des jeweiligen Bundesstaates übertragen ist. Im Kriegszustand obliegt die Befehlsgewalt direkt beim Oberfeldherrn.
    (4) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
    (5) Die Bundesstaaten tragen die Kosten für ihre jeweiligen Luftwaffen.
    (6) Jede Rechtsetzung der Bundesstaaten in Bezug auf die Mannstärke, den Haushalt, die Friedensstandorte und die die Struktur ihrer jeweiligen Luftwaffe bedürfen der Zustimmung des Militär-Yuan.
    (7) Die Mannstärke der Luftwaffe des Staates Groß-Chinopien, die Friedensstandorte, die Struktur, die Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.
    (8) Die Mindest- und Höchstmannstärke der jeweiligen Luftwaffen der Bundesstaaten, die für deren Verwendung genehmigte Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.


    Art. 21 Seestreitkräfte
    (1) Die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien sind einheitlich. Den Bundesstaaten ist es nicht gestattet, Seestreitkräfte zu unterhalten. Der Befehlshaber der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien wird vom Militär-Yuan vorgeschlagen und entsprechend vom Kaiser ernannt.
    (2) Dem Oberfeldherrn obliegt die Befehlsgewalt über die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien.
    (3) Der Staat Groß-Chinopien trägt die Kosten der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien. Jede Rechtsetzung des Staates Groß-Chinopien in Bezug auf den Haushalt der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien bedarf der Zustimmung des Militär-Yuan.
    (4) Die Mannstärke der Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien, die Friedensstandorte, die Struktur, die Ausrüstung, das Verhältnis zwischen aktiven Angehörigen und Reservisten und die Dienstgrade werden durch Gesetz festgelegt. Antragsberechtigt ist der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan.


    Art. 22 Krieg und Frieden
    (1) Der Kaiser verkündet auf Beschluss des Militär-Yuan den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten. Sofern das Gebiet des Staates Groß-Chinopien, seine Streitkräfte oder Flugzeuge oder Schiffe unter seiner Flagge angegriffen werden oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht, kann der Kaiser ohne Beschluss des Militär-Yuan den Kriegszustand mit auswärtigen Mächten verkünden.
    (2) Der Kaiser beendet entweder auf Beschluss des Militär-Yuan oder aufgrund eines Vertrages mit der betreffenden auswärtigen Macht den Kriegszustand mit jener.


    Art. 23 Einsatz der Streitkräfte
    (1) Sobald der Kriegszustand verkündet worden ist, ist es dem Oberfeldherrn gestattet, die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet der auswärtiger Mächte, mit denen sich der Staat Groß-Chinopien im Kriegszustand befindet, zu entsenden.
    (2) Ohne Verkündung des Kriegszustandes ist es dem Oberfeldherrn auf Beschluss des Militär-Yuan gestattet, die einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet auswärtiger Mächte ohne deren Einwilligung zu entsenden. So entsendete Streitkräfte der Bundesstaaten oder Teile davon unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
    (3) Mit Zustimmung einer auswärtigen Macht und des Militär-Yuan können die einzelnen Streitkräfte der Bundesstaaten oder die Luftwaffe oder die Seestreitkräfte des Staates Groß-Chinopien oder Teile davon in das Gebiet der betreffenden auswärtigen Macht entsendet werden. So entsendete Streitkräfte der Bundesstaaten oder Teile davon unterstehen der Befehlsgewalt des Oberfeldherrn. Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
    (4) Dem Oberfeldherr ist es außer im Kriegszustand gestattet, die Mobilmachung der Streitkräfte der Bundesstaaten auf Beschluss des Militär-Yuan anzuordnen.
    (5) Die Streitkräfte eines Bundesstaates oder Teile davon dürfen auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates nur mit Zustimmung des Militär-Yuan und des betreffenden anderen Bundesstaates entsendet werden. Im Kriegszustand ist eine Zustimmung des betreffenden Bundesstaates nicht vonnöten.



    Abschnitt 6 – Der Notstand


    Art. 24 Notstand
    (1) Zur Abwehr einer eingetretenen oder drohenden Gefahr für das Gebiet des Staates Groß-Chinopien oder sein Volk kann der Kaiser auf Beschluss des Militär-Yuan den Notstand über den Staat Groß-Chinopien verhängen. Im Friedenszustand bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan sowie aller sonstigen abstimmenden Mitglieder des Militär-Yuan, mindestens jedoch der Mehrheit der Vertreter der Bundesstaaten. Im Kriegszustand wird ein entsprechender Beschluss gemäß Art. 9 Abs. 3 gefasst.
    (2) Nach der Verhängung des Notstandes ist es dem Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan gestattet, durch Verordnung die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Art. 14 Abs. 4 gilt entsprechend. Solche Verordnungen dürfen die Rechte des Volkes beschränken oder aufheben, jedoch die verfassungsmäßige Ordnung des Staates Groß-Chinopien oder der Bundesstaaten oder deren Stimmabgabe im Legislativ-Yuan nicht berühren.
    (3) Verordnungen gemäß Abs. 2 treten spätestens 14 Tage nach der Beendigung des Notstandes außer Kraft. Der Legislativ-Yuan kann zu jedem Zeitpunkt durch Beschluss solche Verordnungen aufheben. Nach dem Ende des Notstandes können auch die Bundesstaaten durch Beschluss solche Verordnungen für ihr Gebiet vor deren allgemeinen Außerkrafttreten aufheben.
    (4) Der Notstand endet auf Verkündung des Kaisers, sobald die Gefahr behoben worden ist oder nicht mehr besteht oder sobald der Militär-Yuan oder der Legislativ-Yuan dies beschließt.


    Art. 25 Exekution gegen Bundesstaaten
    (1) Sofern ein Bundesstaat dauerhaft über kein Regierungsoberhaupt verfügt oder seinen Verpflichtungen aus dieser Verfassung oder Gesetzen des Staates Groß-Chinopien nicht nachkommt, kann der Kaiser auf Beschluss des Legislativ-Yuan über den betreffenden Bundesstaat die Exekution verhängen. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sowohl der abstimmenden Bundesstaaten als auch der abgegebenen Stimmen des Legislativ-Yuan.
    (2) Die zivilen Behörden des betreffenden Bundesstaates unterstehen nach der Verhängung der Exekution dem Weisungsrecht des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan oder seines Beauftragten.
    (3) Die Exekution endet auf Verkündung des Kaisers, sobald der Grund für die Verhängung der Exekution nicht mehr besteht oder sobald der Legislativ-Yuan dies beschließt.



    Abschnitt 7 – Die sonstigen und die Schlussbestimmungen


    Art. 26 Adel
    (1) Der Kaiser verleiht den Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien.
    (2) Der Stand als Adeliger, adelige Titel und daraus folgende Privilegien dürfen nur auf dem Gebiet und nur an Staatsbürger des Gelben Reiches und Diyarasus verliehen werden, sofern und in der Form, wie es deren jeweilige Rechtsordnung vorsieht.
    (3) Keine Bestimmung über Adel, adelige Titel und daraus folgende Privilegien finden in Xinhai und Sunya Anwendung.


    Art 27 Freizügigkeit
    (1) Sofern die Bundesstaaten durch Vereinbarung nichts Anderweitiges bestimmen, ist zur Veränderung des Wohnsitzes zwischen Bundesstaaten die Zustimmung der dafür vorgesehenen Stellen aller betreffenden Bundesstaaten vonnöten.
    (2) Der Grenzübertritt und der Grenzverkehr zwischen den Bundesstaaten wird durch diese geregelt.


    Art. 28 Gegenseitige Pflichten der Bundesstaaten
    (1) Die Bundesstaaten verpflichten sich, in einem anderen Bundesstaat gesuchte Straftäter, sofern diese sich auf dem Gebiet des jeweiligen Bundesstaates aufhalten, aufzugreifen, festzusetzen und an den suchenden Bundesstaat zu überstellen.
    (2) Die Bundesstaaten erkennen untereinander die nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates ergangenen Rechtsakte an, sofern dieser Rechtsakt oder dessen Anerkennung nicht gegen die jeweils eigene Rechtsordnung verstößt.
    (3) Die Bundesstaaten erkennen untereinander nach der Rechtsordnung eines anderen Bundesstaates erworbenen Schul-, Universitäts- und sonstige Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse und entsprechend verliehene Zeugnisse an. Über etwaige Gleichrangigkeit entscheiden die Bundesstaaten selbst.
    (4) Die Bundesstaaten verpflichten sich, im Katastrophenfall dem betroffenen Bundesstaat alle gewünschten und ihnen möglichen Hilfestellungen und -leistungen zukommen zu lassen.


    Art. 29 Änderung der Grenzen der Bundesstaaten
    (1) Die Grenzen zwischen einzelnen Bundesstaaten können durch Vereinbarung der betreffenden Bundesstaaten geändert werden.
    (2) Neue Bundesstaaten können auf dem Wege einer Änderung der Verfassung gemäß Art. 31 Abs. 1 entstehen. Eine solche Änderung der Verfassung muss eine entsprechende Änderung der Art. 1 Abs. 1 S. 3 und Art. 8 Abs. 3 beinhalten.
    (3) Sofern ein neuer Bundesstaat auf dem bisherigen Gebiet eines oder mehrerer anderer Bundesstaaten entstehen soll, ist die Zustimmung der betreffenden Bundesstaaten im Legislativ-Yuan erforderlich.


    Art. 30 Sonstige Bestimmungen
    (1) Der Kaiser muss Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien sein. Weitere Bestimmungen unterliegen der Rechtsordnung des Gelben Reiches gemäß Art. 4 Abs. 2.
    (2) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten im Legislativ-Yuan und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien und der Bundesstaaten müssen Staatsbürger des Staates Groß-Chinopien sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan, die Minister, die Vertreter der Bundesstaaten im Legislativ-Yuan und alle sonstigen Amtsträger des Staates Groß-Chinopien leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Kaiser folgenden Eid: „Ich schwöre bei meiner Ehre und meiner Liebe zur Chinopischen Zivilisation, den Kaiser und die Organe, die Verfassung und die Gesetze des Staates Groß-Chinopien zu achten, auf das Glück und die Harmonie des Volkes hinzuarbeiten, seine Errungenschaften zu bewahren, seine Wohlfahrt zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden.“ Dem Eid kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden.
    (4) Der Kaiser darf weder das Amt des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan, eines Ministers oder Gesandten des Staates Groß-Chinopien oder ein sonstiges von dessen Ämtern ausüben noch einer Regierung oder einer legislativen Einrichtung eines Bundesstaates angehören oder Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein. Der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan darf nicht der für Verteidigung zuständige Minister eines Bundesstaates sein. Der für Verteidigung zuständige Minister eines Bundesstaates darf nicht Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein. Eine jede Person darf gleichzeitig nur in einem Bundesstaat dessen Regierung oder legislativen Einrichtung angehören, sonstige Ämter ausüben und dessen Vertreter im Legislativ-Yuan sein. Eine jede Person darf gleichzeitig nur einmal Vertreter eines Bundesstaates im Legislativ-Yuan sein.
    (5) Der Kaiser sowie für die Zeit der Ausübung ihrer Ämter der Vorsitzende des Exekutiv-Yuan und die Minister besitzen Immunität und Indemnität gegenüber jeder Strafgerichtsbarkeit.
    (6) Die Todesstrafe ist in Bezug auf die dem Staat Groß-Chinopien obliegende Strafgerichtsbarkeit abgeschafft.


    Art. 31 Änderung der Verfassung
    (1) Eine Änderung der Verfassung bedarf der einfachen Mehrheit der abstimmenden Bundesstaaten und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan, sofern dieser Artikel nichts Anderweitiges aussagt.
    (2) Eine Änderung der Verfassung, welche die Bestimmungen des Art. 1 mit Ausnahme von dessen S. 3, Art. 11 bis 14, 28, 29 oder 31 berühren, ändern oder aufheben, bedarf der Zustimmung aller abstimmenden Bundesstaaten, mindestens jedoch der Mehrheit der Bundesstaaten, und der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Legislativ-Yuan.
    (3) Eine Änderung der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten berührt, geändert oder aufgehoben oder durch welche einzelnen Bundesstaaten neue Rechte oder Verpflichtungen auferlegt werden oder durch welche die Stimmzahl des betreffenden Bundesstaates im Legislativ-Yuan geändert wird, kann nur mit Zustimmung des betreffenden Bundesstaates im Legislativ-Yuan beschlossen werden.
    (4) Eine Änderung der Verfassung, welche die Streitkräfte des Staates Groß-Chinopien betreffen, kann nur auf Antrag des Vorsitzenden des Exekutiv-Yuan auf Beschluss des Militär-Yuan beschlossen werden.
    (5) Eine Änderung der Verfassung, durch welche Stellung und der Aufgaben des Kaisers berührt, geändert oder aufgehoben werden, kann nur mit dessen Zustimmung beschlossen werden.



    Anhang 2: Flagge des Staates Groß-Chinopien


    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.



    Anhang 3: Hymne des Staates Groß-Chinopien


    1. Melodie:


    Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen.


    2. Chinopischsprachiger Text in Chinopischer Schrift:


    中國雄立宇宙間
    廓八埏
    華冑來從崑崙巔,
    江河浩蕩山綿連,
    共和五族開堯天,
    億萬年!


    3. Chinopischsprachiger Text in Umschrift in Medianischer Schrift:


    Zhōnghuá xióng lì yǔzhòu jiān,
    Kuò bā yán,
    Huázhòu lái cóng kūnlún diān,
    Jiānghé hàodàng shān mián lián,
    Gònghé wǔ zú kāi yáo tiān,
    Yìwàn nián.


    4. Übersetzung des Textes ins Imperianische:


    Das Reich der Mitte steht heroisch im Universum,
    Dehnt sich in alle acht Ecken aus,
    Die glorreichen Nachkommen von der Spitze des Kunlun.
    Die Flüsse sind lang, die Berge weitläufig.
    Fünf Völker beginnen die Ära des Yao,
    Für unzählige Millionen von Jahren.

  • Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Die Chinopische Nationalversammlung hat als oberstes Organ der Staatsmacht
    und als Vertreterin der Interessen des Volkes und des Staates
    auf Vorschlag ihres Ständigen Ausschusses den Vertrag über die Einheit Chinopiens verfassungsgemäß beschlossen.


    Als Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung ratifiziere ich hiermit im Namen der Arbeiterklasse und der Massen
    den Vertrag durch Ausstellen dieser Urkunde.


    11. November 2012,


    孙韩
    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung


    Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages wird bekannt gemacht.

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

  • Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    Der Vertrag über die Einheit Chinopiens ist am heutigen Tage in Kraft getreten.


    17. November 2012,


    孙韩
    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung

    Sun Han


    Vorsitzender der Chinopischen Nationalversammlung
    Generalsekreträr des ZK der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya
    Neffe von Sun Zhen und Sun Da

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!