Verfassung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya

  • Sūnyá Qín Shèhuìzhǔyìgònghéguó Xiànfǎ
    Verfassung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya
    vom 22. März 1993,
    geändert am 18. August 2012.


    Präambel
    Im Jahre 1940 haben die Volksmassen aller Nationalitäten Chinopiens in Sunya durch ihren aufopferungsvollen und heroischen Kampf für die Unabhängigkeit, Freiheit und Demokratie den auswärtigen Imperialismus aus Sunya vertrieben. Angeführt durch die Chinopische Revolutionäre Volkspartei unter ihrem Vorsitzenden Sun Wen haben sie den großen Sieg errungen und die Chinopische Sozialistische Republik Sunya ausgerufen, die auf Ewig frei ist von Imperialismus, Feudalismus und bürokratischen Kapitalismus.
    Doch die revolutionäre Aufgabe aller Nationalitäten Chinopiens ist noch nicht vorüber. In Sunya wurde Schritt für Schritt der Übergang der Gesellschaft zu einer sozialistischen vollzogen, die Umgestaltung des Privateigentums ist hier abgeschlossen. Doch in anderen Gebieten Chinopiens herrschen immer noch Feudalismus, Imperialismus und Unterdrückung. Ein jeder Teil Chinopiens ist Teil des geheiligten Territoriums der Chinopischen Sozialistischen Republik, deren heilige Pflicht es ist, die Wiedervereinigung der Heimat unter der Herrschaft des Volkes und den sozialistischen Errungenschaften zu vollenden.



    Abschnitt 1 – Grundlegendes


    Art. 1
    In der Chinopischen Sozialistische Republik Sunya gehört alle Macht dem Volk. Der Staat steht unter der demokratischen Diktatur des Volkes, die von der Arbeiterklasse aufbauend auf dem Bündnis zwischen Arbeitern und Bauern innerhalb der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya geführt wird.


    Art. 2
    Das sozialistische System unter das grundlegende System der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya. Die Staatsorgane wenden das Prinzip des Demokratischen Zentralismus an.


    Art. 3
    Alle Nationalitäten innerhalb der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya sind gleichberechtigt. Minderheiten genießen den Schutz des Staates.


    Art. 4
    Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems des Staates ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Mit dem sozialistischen Gemeineigentum wird das System der Ausbeutung von Menschen durch Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Arbeitsleistung" praktiziert. Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren.


    Art. 5
    Die staatseigene Wirtschaft, das ist die sozialistische Wirtschaft unter Volkseigentum, ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft


    Art. 6
    Bodenschätze, Gewässer, Wälder, Berge, Grassteppen, Ödland, Strände und andere Naturressourcen gehören dem Staat, das heißt, sie sind Volkseigentum, mit der Ausnahme von Wäldern, Bergen, Grassteppen, Ödland und Stränden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Kollektiveigentum gehören.


    Art. 7
    Der Boden in den Städten ist Staatseigentum. Der Boden auf dem Lande und in den Vororten der Städte ist Kollektiveigentum, mit Ausnahme der Teile, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Staat gehören. Grundstücke und Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland sind ebenfalls Kollektiveigentum.


    Art. 8
    Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, Grund und Boden für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Grundenteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 9
    Weder eine Organisation noch ein Individuum darf Grund und Boden in Besitz nehmen, kaufen oder verkaufen, oder auf andere Weise gesetzwidrig andern überlassen. Das Recht der Benutzung von Grund und Boden kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz übertragen werden.


    Art. 10
    Alle Organisationen und Individuen, die Boden nutzen, müssen rationell davon Gebrauch machen.


    Art. 11
    Die an den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gebundenen, nicht auf Gemeineigentum beruhenden Wirtschaftssektoren der Individualwirtschaft und der Privatwirtschaft sind wichtige Bestandteile der sozialistischen Marktwirtschaft. Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen des nicht-öffentlichen Sektors der Wirtschaft ebenso wie die des individuellen und privaten Sektors der Wirtschaft.


    Art. 12
    Das sozialistische öffentliche Eigentum ist geheiligt und unantastbar. Das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft. Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, privates Eigentum für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Enteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 13
    Die Chinopische Sozialistische Republik Sunya erlaubt auswärtigen Unternehmen, anderen auswärtigen Wirtschaftsorganisationen oder auswärtigen Individuen, innerhalb der Sozialistischen Republik zu investieren oder mit Betrieben oder anderen Wirtschaftsorganisationen in verschiedener Form wirtschaftlich zu kooperieren, sofern dies den gesetzlichen Bestimmungen der der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya entspricht.


    Art. 14
    Die Chinopische Sozialistische Republik Sunya gliedert sich in die Präfekturen Sunya, Ki'ang, Ho'min, Wa'an und Kaifeng und der Sonderpräfektur Meiguiqiao. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


    Abschnitt 2 – Die Bürgerrechte


    Art. 15
    Der Staat respektiert und schützt die Menschenrechte.


    Art. 16
    Ein jeder, der die Staatsbürgerschaft der Chinopischen Sozialistischen Republik besitzt, ist ihr Bürger. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.


    Art. 17
    Die Bürger der Chinopischen Sozialistischen Republik besitzen des aktive und passive Wahlrecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und genießen die Freiheit der Rede, der Publikation, der Versammlung, der Vereinigung und Demonstrationen.


    Art. 18
    Alle Bürger genießen die Freiheit der Religion. Der Staat schützt normale religiöse Tätigkeiten. Niemand darf eine Religion dazu benutzen, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen. Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner auswärtigen Kraft beherrscht werden.


    Art. 19
    Die persönliche Würde der Bürger ist unverletzlich. Jegliche Form von Beleidigung, Verleumdung oder falscher Anschuldigung und Diffamierung von Bürgern ist verboten.


    Art. 20
    Die Wohnungen der Bürger sind unverletzlich. Rechtswidrige Haussuchung oder rechtswidriges Eindringen in die Wohnungen von Bürgern ist verboten.


    Art. 21
    Die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz der Bürger sind gesetzlich geschützt. Keiner Organisation oder Einzelperson ist gestattet, die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz von Bürgern aus irgendeinem Grund zu verletzen, abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.


    Art. 22
    Der Staat führt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Ruhestandsystem für die Arbeiter und Angestellten der Betriebe und Institutionen und für die Funktionäre der Staatsorgane durch. Der Lebensunterhalt der Menschen im Ruhestand wird durch den Staat und die Gesellschaft gesichert.


    Art. 23
    Die Bürger haben das Recht auf materielle Unterstützung von Seiten des Staates und der Gesellschaft im Alter, in Krankheitsfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit. Der Staat sorgt für die Ausweitung der Sozialversicherung, der sozialen Unterstützung und der medizinischen und hygienischen Dienstleistungen, die alle für den Genuss dieses Bürgerrechts unerlässlich sind. Der Staat und die Gesellschaft sichern den Lebensunterhalt von invaliden Armeeangehörigen, gewähren den Familienangehörigen der Märtyrer Beihilfe und behandeln die Familienangehörigen des militärischen Personals mit Vorzug.


    Art. 24
    Die Bürger sind verpflichtet, die Einheit des Landes und die Geschlossenheit all seiner Nationalitäten zu sichern.



    Abschnitt 3 – Die Nationalversammlung


    Art. 25
    Die Chinopische Nationalversammlung ist das höchste Organ der Staatsmacht.


    Art. 26
    Ihre 600 Mitglieder werden entsprechend dem Gesetz auf ein Jahr gewählt.


    Art. 27
    Sie tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einberufung ihres Ständigen Ausschusses zusammen.


    Art. 28
    Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern. Seine Amtszeit entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung oder dessen Stellvertreter durch Tod, Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft in der Chinopischen Nationalversammlung oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses und trägt hierfür die Verantwortung.


    Art. 29
    Die Chinopischen Nationalversammlung und der Ständigen Ausschuss üben die Legislativgewalt aus.


    Art. 30
    Die Chinopische Nationalversammlung übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Gesetzgebung,
    2. Änderung der Verfassung,
    3. Verabschiedung des Haushaltes,
    4. Entscheid über Krieg und Frieden,
    5. Wahl des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung und dessen Stellvertreter aus ihren Reihen,
    6. Wahl der übrigen Mitglieder des Ständigen Ausschusses aus ihren Reihen,
    7. Wahl des Ministerpräsidenten,
    8. Bestätigung der Minister,
    9. Wahl der Richter des Chinopischen Volksgerichtes und den Mitgliedern der Chinopischen Volksstaatsanwaltschaft,
    10. Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsrates,
    11. Amtsenthebungen.


    Art. 31
    Der Ständige Ausschuss übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Einberufung der Chinopischen Nationalversammlung,
    2. Leitung deren Sitzungen und Bestimmung der Tagesordnung,
    3. Gesetzgebung während der Zeit des Nichtzusammentritts der Chinopischen Nationalversammlung,
    4. Auslegung der Verfassung und Überprüfung ihrer Durchführung,
    5. Überwachung der Arbeit der Organe des Staates und Forderung deren Rechenschaft im Namen der Chinopischen Nationalversammlung,
    6. Ausschreibung und Durchführung der Wahlen zur Nationalversammlung,
    7. alle anderen ihm von der Chinopischen Nationalversammlung übertragenen Aufgaben.


    Art. 32
    Die Chinopische Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss fällen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Art. 33
    Änderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen und mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Chinopischen Nationalversammlung beschlossen werden.


    Art. 34
    Die Arbeitsweise der Chinopischen Nationalversammlung und des Ständigen Ausschusses werden gesetzlich bestimmt.



    Abschnitt 4 – Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung


    Art. 35
    Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung vertritt die Chinopische Sozialistische Republik Sunya nach innen und außen.


    Art. 36
    Er verkündet die Beschlüsse der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses.


    Art. 37
    Er schließt gemäß den Beschlüssen der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses Verträge, erklärt Krieg und Frieden und ernennt die Amtsträger.


    Art. 38
    Er ruft gemäß den Beschlüssen der Zentralen Militärkommission das Kriegsrecht und den Notstand aus. Darüber hinaus verleiht er staatliche Orden und sonstige Ehrungen und übt das Recht der Gnadengewährung aus. Er entsendet die Gesandten der Chinopischen Spzialistischen Republik Sunya und empfängt die Gesandten auswärtiger Staaten.



    Abschnitt 5 – Die Regierung


    Art. 49
    Die Regierung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie müssen alle das aktive und passive Wahlrecht genießen.


    Art. 40
    Die Amtszeit des Ministerpräsidenten und der Minister entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 41
    Der Ministerpräsident schlägt der Chinopischen Nationalversammlung die Minister vor. Einer der Minister wird zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten gewählt.


    Art. 42
    Der Regierung ist die gesamte administrative Verwaltungsbefugnis übertragen.



    Abschnitt 6 – Die Streitkräfte und die Zentrale Militärkommission


    Art. 43
    Die Streitkräfte der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya, die Chinopische Sozialistische Volksarmee Sunya, gehören dem Volk. Ihre Aufgaben sind, die Landesverteidigung zu festigen, Aggressionen abzuwehren, das Vaterland zu verteidigen, die friedliche Arbeit der Bevölkerung zu sichern, am Aufbau des Landes teilzunehmen und mit großem Einsatz dem Volk zu dienen. Der Staat verstärkt den Aufbau einer revolutionären, modernen und regulären Streitmacht, um die Kraft der Landesverteidigung zu erhöhen.


    Art. 44
    Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers, das Vaterland zu verteidigen und jeglicher Aggression Widerstand zu leisten. Es ist die Ehrenpflicht der Bürger, dem Gesetz entsprechend Militärdienst zu leisten.


    Art. 45
    Die Volksarmee untersteht dem Oberbefehl des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung.


    Art. 46
    Die Landesverteidigung, die übrige Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte sowie die Verteidigungspolitik werden durch die Zentrale Militärkommission koordiniert. Diese setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung, dessen Stellvertreter, dem Ministerpräsidenten, den für die auswärtigen Beziehungen, das Innere und die Streitkräfte zuständigen Ministern und den obersten Befehlshabern der Chinopischen Sozialistischem Volksarmee Sunya. Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung leitet die Arbeit der Kommission und trägt hierfür die Verantwortung.


    Art. 47
    Die Amtszeit der Mitglieder der Zentralen Militärkommission entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 48
    Der Zentralen Militärkommission obliegt es, über Kriegsrecht und Notstand zu entscheiden.



    Abschnitt 7 – Der Wirtschaftsrat


    Art. 49
    Der Wirtschaftsrat überwacht die wirtschaftliche Entwicklung des Staates.


    Art. 50
    Der Wirtschaftsrat setzt sich zusammen aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern. Sie müssen alle das aktive und passive Wahlrecht genießen. Der Vorsitzende trägt die volle Verantwortung für die Arbeit des Rates.


    Art. 51
    Die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsrates entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 52
    Dem Wirtschaftsrat kann Anordnungen, die zu einer positiven und produktiven Entwicklung der Wirtschaftlichen beitragen, beschließen.



    Abschnitt 8 – Die Rechtspflege


    Art. 53
    Der Staat verteidigt die Einheitlichkeit und die Würde des sozialistischen Rechtssystems.


    Art. 54
    Das Chinopische Volksgericht ist das höchste Rechstsprechungsorgan. Seine Aufgabe und Arbeitsweise wird gesetzlich bestimmt.


    Art. 55
    Die weitere Gerichtsordnung wird durch Gesetz bestimmt.


    Art. 56
    Die Chinopische Volksanwaltschaft ist das höchste Strafverfolgungsorgan. Ihre Aufgabe und Arbeitsweise wird gesetzlich bestimmt.


    Art. 57
    Die weiteren Strafverfolgungsorgane werden durch Gesetz bestimmt.



    Abschnitt 9 – Sonstige Bestimmungen


    Art. 58
    Die Hauptstadt der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya ist die Stadt Sunya. Hier haben alle nationalen Organe der Staatsmacht ihren Sitz.


    Art. 59
    Die Amtssprache ist das Chinopische. Durch Gesetz können weitere Sprachen für den öffentlichen Gebrauch festgelegt werden.


    Art. 60
    Die Staatsflagge der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya zeigt einen in Gold gehaltenen fünfzackigen Stern umrunden von einem Kranz aus Reisähren auf roten Grund. Das Weitere wird durch Gesetz bestimmt.


    Art. 61
    Das Wappen der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya wird gesetzlich bestimmt, muss jedoch der Symbolik der Staatsflagge gerecht werden.



    Abschnitt 10 – Inkrafttreten


    Art. 62
    Die Verfassung tritt mit Verkündung des Staatspräsidenten auf Beschluss der Chinopischen Nationalversammlung in Kraft.


    Art. 63
    Sie hebt alle älteren verfassungsmäßigen Bestimmungen auf.

  • Sūnyá Qín Shèhuìzhǔyìgònghéguó Xiànfǎ
    Verfassung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya
    vom 22. März 1993


    Präambel
    Im Jahre 1940 haben die Volksmassen aller Nationalitäten Chinopiens in Sunya durch ihren aufopferungsvollen und heroischen Kampf für die Unabhängigkeit, Freiheit und Demokratie den auswärtigen Imperialismus aus Sunya vertrieben. Angeführt durch die Chinopische Revolutionäre Volkspartei unter ihrem Vorsitzenden Sun Wen haben sie den großen Sieg errungen und die Chinopische Sozialistische Republik Sunya ausgerufen, die auf Ewig frei ist von Imperialismus, Feudalismus und bürokratischen Kapitalismus.
    Doch die revolutionäre Aufgabe aller Nationalitäten Chinopiens ist noch nicht vorüber. In Sunya wurde Schritt für Schritt der Übergang der Gesellschaft zu einer sozialistischen vollzogen, die Umgestaltung des Privateigentums ist hier abgeschlossen. Doch in anderen Gebieten Chinopiens herrschen immer noch Feudalismus, Imperialismus und Unterdrückung. Ein jeder Teil Chinopiens ist Teil des geheiligten Territoriums der Chinopischen Sozialistischen Republik, deren heilige Pflicht es ist, die Wiedervereinigung der Heimat unter der Herrschaft des Volkes und den sozialistischen Errungenschaften zu vollenden.



    Abschnitt 1 – Grundlegendes


    Art. 1
    In der Chinopischen Sozialistische Republik Sunya gehört alle Macht dem Volk. Der Staat steht unter der demokratischen Diktatur des Volkes, die von der Arbeiterklasse aufbauend auf dem Bündnis zwischen Arbeitern und Bauern innerhalb der Chinopischen Revolutionären Volkspartei Sunya geführt wird.


    Art. 2
    Das sozialistische System unter das grundlegende System der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya. Die Staatsorgane wenden das Prinzip des Demokratischen Zentralismus an.


    Art. 3
    Alle Nationalitäten innerhalb der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya sind gleichberechtigt. Minderheiten genießen den Schutz des Staates.


    Art. 4
    Die Grundlage des sozialistischen Wirtschaftssystems des Staates ist das sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen. Mit dem sozialistischen Gemeineigentum wird das System der Ausbeutung von Menschen durch Menschen abgeschafft, und es wird das Prinzip "Jeder nach seiner Fähigkeit, jedem nach seiner Arbeitsleistung" praktiziert. Im Anfangsstadium des Sozialismus hält das Land an einem grundlegenden Wirtschaftssystem fest, in dem das Gemeineigentum dominiert, sich aber verschiedene Eigentumsformen nebeneinander entwickeln, und es hält an einem Verteilungssystem fest, in dem die Verteilung nach Arbeitsleistung dominiert, aber verschiedene Verteilungsmethoden nebeneinander existieren.


    Art. 5
    Die staatseigene Wirtschaft, das ist die sozialistische Wirtschaft unter Volkseigentum, ist die dominierende Kraft in der Volkswirtschaft. Der Staat gewährleistet die Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft


    Art. 6
    Bodenschätze, Gewässer, Wälder, Berge, Grassteppen, Ödland, Strände und andere Naturressourcen gehören dem Staat, das heißt, sie sind Volkseigentum, mit der Ausnahme von Wäldern, Bergen, Grassteppen, Ödland und Stränden, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Kollektiveigentum gehören.


    Art. 7
    Der Boden in den Städten ist Staatseigentum. Der Boden auf dem Lande und in den Vororten der Städte ist Kollektiveigentum, mit Ausnahme der Teile, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dem Staat gehören. Grundstücke und Parzellen zur privaten Nutzung auf Acker- und Bergland sind ebenfalls Kollektiveigentum.


    Art. 8
    Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, Grund und Boden für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Grundenteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 9
    Weder eine Organisation noch ein Individuum darf Grund und Boden in Besitz nehmen, kaufen oder verkaufen, oder auf andere Weise gesetzwidrig andern überlassen. Das Recht der Benutzung von Grund und Boden kann in Übereinstimmung mit dem Gesetz übertragen werden.


    Art. 10
    Alle Organisationen und Individuen, die Boden nutzen, müssen rationell davon Gebrauch machen.


    Art. 11
    Die an den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gebundenen, nicht auf Gemeineigentum beruhenden Wirtschaftssektoren der Individualwirtschaft und der Privatwirtschaft sind wichtige Bestandteile der sozialistischen Marktwirtschaft. Der Staat schützt die gesetzmäßigen Rechte und Interessen des nicht-öffentlichen Sektors der Wirtschaft ebenso wie die des individuellen und privaten Sektors der Wirtschaft.


    Art. 12
    Das sozialistische öffentliche Eigentum ist geheiligt und unantastbar. Das gesetzmäßige private Eigentum der Bürger ist unverletzlich. Der Staat schützt, in Übereinstimmung mit dem Gesetz, die Rechte der Bürger auf privates Eigentum und Erbschaft. Der Staat kann, wenn es das öffentliche Interesse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfordert, privates Eigentum für seine Erfordernisse enteignen oder beschlagnahmen und soll für diese Enteignung oder -beschlagnahme Entschädigungen erteilen.


    Art. 13
    Die Chinopische Sozialistische Republik Sunya erlaubt auswärtigen Unternehmen, anderen auswärtigen Wirtschaftsorganisationen oder auswärtigen Individuen, innerhalb der Sozialistischen Republik zu investieren oder mit Betrieben oder anderen Wirtschaftsorganisationen in verschiedener Form wirtschaftlich zu kooperieren, sofern dies den gesetzlichen Bestimmungen der der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya entspricht.


    Art. 14
    Die Chinopische Sozialistische Republik Sunya gliedert sich in die Präfekturen Sunya, Ki'ang, Ho'min, Wa'an und Kaifeng. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.



    Abschnitt 2 – Die Bürgerrechte


    Art. 15
    Der Staat respektiert und schützt die Menschenrechte.


    Art. 16
    Ein jeder, der die Staatsbürgerschaft der Chinopischen Sozialistischen Republik besitzt, ist ihr Bürger. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.


    Art. 17
    Die Bürger der Chinopischen Sozialistischen Republik besitzen des aktive und passive Wahlrecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und genießen die Freiheit der Rede, der Publikation, der Versammlung, der Vereinigung und Demonstrationen.


    Art. 18
    Alle Bürger genießen die Freiheit der Religion. Der Staat schützt normale religiöse Tätigkeiten. Niemand darf eine Religion dazu benutzen, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen. Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner auswärtigen Kraft beherrscht werden.


    Art. 19
    Die persönliche Würde der Bürger ist unverletzlich. Jegliche Form von Beleidigung, Verleumdung oder falscher Anschuldigung und Diffamierung von Bürgern ist verboten.


    Art. 20
    Die Wohnungen der Bürger sind unverletzlich. Rechtswidrige Haussuchung oder rechtswidriges Eindringen in die Wohnungen von Bürgern ist verboten.


    Art. 21
    Die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz der Bürger sind gesetzlich geschützt. Keiner Organisation oder Einzelperson ist gestattet, die Freiheit und das Geheimnis der Korrespondenz von Bürgern aus irgendeinem Grund zu verletzen, abgesehen von solchen Fällen, in denen aufgrund der Bedürfnisse der staatlichen Sicherheit oder zwecks Aufklärung von Straftaten die Organe für öffentliche Sicherheit oder die Organe der Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Zensur der Korrespondenz vornehmen dürfen.


    Art. 22
    Der Staat führt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Ruhestandsystem für die Arbeiter und Angestellten der Betriebe und Institutionen und für die Funktionäre der Staatsorgane durch. Der Lebensunterhalt der Menschen im Ruhestand wird durch den Staat und die Gesellschaft gesichert.


    Art. 23
    Die Bürger haben das Recht auf materielle Unterstützung von Seiten des Staates und der Gesellschaft im Alter, in Krankheitsfällen oder bei Arbeitsunfähigkeit. Der Staat sorgt für die Ausweitung der Sozialversicherung, der sozialen Unterstützung und der medizinischen und hygienischen Dienstleistungen, die alle für den Genuss dieses Bürgerrechts unerlässlich sind. Der Staat und die Gesellschaft sichern den Lebensunterhalt von invaliden Armeeangehörigen, gewähren den Familienangehörigen der Märtyrer Beihilfe und behandeln die Familienangehörigen des militärischen Personals mit Vorzug.


    Art. 24
    Die Bürger sind verpflichtet, die Einheit des Landes und die Geschlossenheit all seiner Nationalitäten zu sichern.



    Abschnitt 3 – Die Nationalversammlung


    Art. 25
    Die Chinopische Nationalversammlung ist das höchste Organ der Staatsmacht.


    Art. 26
    Ihre 600 Mitglieder werden entsprechend dem Gesetz auf ein Jahr gewählt.


    Art. 27
    Sie tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einberufung ihres Ständigen Ausschusses zusammen.


    Art. 28
    Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern.


    Art. 29
    Die Chinopischen Nationalversammlung und der Ständigen Ausschuss üben die Legislativgewalt aus.


    Art. 30
    Die Chinopische Nationalversammlung übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Gesetzgebung,
    2. Änderung der Verfassung,
    3. Verabschiedung des Haushaltes,
    4. Entscheid über Krieg und Frieden,
    5. Wahl des Staatspräsidenten,
    6. Wahl des Ministerpräsidenten,
    7. Bestätigung der Minister,
    8. Wahl der Richter des Chinopischen Volksgerichtes und den Mitgliedern der Chinopischen Volksstaatsanwaltschaft,
    9. Wahl des Ständigen Ausschusses,
    10. Wahl der Zentralen Militärkommission,
    11. Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsrates,
    12. Amtsenthebungen.


    Art. 31
    Der Ständige Ausschuss übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Einberufung der Chinopischen Nationalversammlung,
    2. Leitung deren Sitzungen und Bestimmung der Tagesordnung,
    3. Gesetzgebung während der Zeit des Nichtzusammentritts der Chinopischen Nationalversammlung,
    4. Auslegung der Verfassung und Überprüfung ihrer Durchführung,
    5. Überwachung der Arbeit der Organe des Staates und Forderung deren Rechenschaft im Namen der Chinopischen Nationalversammlung,
    6. Ausschreibung und Durchführung der Wahlen zur Nationalversammlung,
    7. alle anderen ihm von der Nationalversammlung übertragenen Aufgaben.


    Art. 32
    Die Chinopische Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss fällen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Art. 32
    Änderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen und mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Chinopischen Nationalversammlung beschlossen werden.


    Art. 33
    Die Arbeitsweise der Chinopischen Nationalversammlung und des Ständigen Ausschusses werden gesetzlich bestimmt.



    Abschnitt 4 – Der Staatspräsident


    Art. 34
    Der Staatspräsident der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya vertritt die Chinopische Sozialistische Republik Sunya nach innen und außen. Er muss das aktive und passive Wahlrecht genießen und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben.


    Art. 35
    Er verkündet die Beschlüsse der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses.


    Art. 36
    Er schließt gemäß den Beschlüssen der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses Verträge, erklärt Krieg und Frieden und ernennt die Amtsträger.


    Art. 37
    Er ruft gemäß den Beschlüssen der Zentralen Militärkommission das Kriegsrecht und den Notstand aus. Darüber hinaus verleiht der Staatspräsident staatliche Orden und sonstige Ehrungen und übt das Racht der Gnadengewährung aus.


    Art. 38
    Die Amtszeit des Staatspräsidenten entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 39
    Sofern der Staatspräsident verhindert ist, wird er durch den Ministerpräsidenten vertreten.



    Abschnitt 5 – Die Regierung


    Art. 40
    Die Regierung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Sie müssen alle das aktive und passive Wahlrecht genießen.


    Art. 41
    Die Amtszeit des Ministerpräsidenten und der Minister entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 42
    Der Ministerpräsident schlägt der Chinopischen Nationalversammlung die Minister vor. Einer der Minister wird zum Stellvertreter des Ministerpräsidenten gewählt.


    Art. 43
    Der Regierung ist die gesamte administrative Verwaltungsbefugnis übertragen.



    Abschnitt 6 – Die Streitkräfte und die Zentrale Militärkommission


    Art. 44
    Die Streitkräfte der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya, die Chinopische Sozialistische Volksarmee Sunya, gehören dem Volk. Ihre Aufgaben sind, die Landesverteidigung zu festigen, Aggressionen abzuwehren, das Vaterland zu verteidigen, die friedliche Arbeit der Bevölkerung zu sichern, am Aufbau des Landes teilzunehmen und mit großem Einsatz dem Volk zu dienen. Der Staat verstärkt den Aufbau einer revolutionären, modernen und regulären Streitmacht, um die Kraft der Landesverteidigung zu erhöhen.


    Art. 45
    Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers, das Vaterland zu verteidigen und jeglicher Aggression Widerstand zu leisten. Es ist die Ehrenpflicht der Bürger, dem Gesetz entsprechend Militärdienst zu leisten.


    Art. 46
    Die Volksarmee untersteht dem Oberbefehl der Zentralen Militärkommission.


    Art. 46
    Die Zentrale Militärkommission setzt sich zusammen aus ihrem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern. Sie müssen alle das aktive und passive Wahlrecht genießen. Der Vorsitzende trägt die volle Verantwortung für die Arbeit der Kommission.


    Art. 47
    Die Amtszeit der Mitglieder der Zentralen Militärkommission entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 48
    Der Zentralen Militärkommission obliegt es, über Kriegsrecht und Notstand zu entscheiden.



    Abschnitt 7 – Der Wirtschaftsrat


    Art. 49
    Der Wirtschaftsrat überwacht die wirtschaftliche Entwicklung des Staates.


    Art. 50
    Der Wirtschaftsrat setzt sich zusammen aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern. Sie müssen alle das aktive und passive Wahlrecht genießen. Der Vorsitzende trägt die volle Verantwortung für die Arbeit des Rates.


    Art. 51
    Die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsrates entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit durch Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.


    Art. 52
    Dem Wirtschaftsrat kann Anordnungen, die zu einer positiven und produktiven Entwicklung der Wirtschaftlichen beitragen, beschließen.



    Abschnitt 8 – Die Rechtspflege


    Art. 53
    Der Staat verteidigt die Einheitlichkeit und die Würde des sozialistischen Rechtssystems.


    Art. 54
    Das Chinopische Volksgericht ist das höchste Rechstsprechungsorgan. Seine Aufgabe und Arbeitsweise wird gesetzlich bestimmt.


    Art. 55
    Die weitere Gerichtsordnung wird durch Gesetz bestimmt.


    Art. 56
    Die Chinopische Volksanwaltschaft ist das höchste Strafverfolgungsorgan. Ihre Aufgabe und Arbeitsweise wird gesetzlich bestimmt.


    Art. 57
    Die weiteren Strafverfolgungsorgane werden durch Gesetz bestimmt.



    Abschnitt 9 – Sonstige Bestimmungen


    Art. 58
    Die Hauptstadt der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya ist die Stadt Sunya. Hier haben alle nationalen Organe der Staatsmacht ihren Sitz.


    Art. 59
    Die Amtssprache ist das Chinopische. Durch Gesetz können weitere Sprachen für den öffentlichen Gebrauch festgelegt werden.


    Art. 60
    Die Staatsflagge der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya zeigt einen in Gold gehaltenen fünfzackigen Stern umrunden von einem Kranz aus Reisähren auf roten Grund. Das Weitere wird durch Gesetz bestimmt.


    Art. 61
    Das Wappen der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya wird gesetzlich bestimmt, muss jedoch der Symbolik der Staatsflagge gerecht werden.



    Abschnitt 10 – Inkrafttreten


    Art. 62
    Die Verfassung tritt mit Verkündung des Staatspräsidenten auf Beschluss der Chinopischen Nationalversammlung in Kraft.


    Art. 63
    Sie hebt alle älteren verfassungsmäßigen Bestimmungen auf.

  • Xiànfǎxiūgǎi Fǎ
    Beschlossen durch die Chinopische Nationalversammlung am 16. August 2012,
    verkündet am 18. August 2012.


    Im Namen des Volkes und der Werktätigen Chinopiens beschließt die Chinopische Nationalversammlung auf Vorschlag seines Ständigen Ausschusses folgende Änderungen der Verfassung der Chinopischen Sozialistischen Republik Sunya:


    (1) Art. 14 erhält folgende Fassung: Die Chinopische Sozialistische Republik Sunya gliedert sich in die Präfekturen Sunya, Ki'ang, Ho'min, Wa'an und Kaifeng und der Sonderpräfektur Meiguiqiao. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
    (2) Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:


    Art. 25
    Die Chinopische Nationalversammlung ist das höchste Organ der Staatsmacht.


    Art. 26
    Ihre 600 Mitglieder werden entsprechend dem Gesetz auf ein Jahr gewählt.


    Art. 27
    Sie tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einberufung ihres Ständigen Ausschusses zusammen.


    Art. 28
    Der Ständige Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern. Seine Amtszeit entspricht derjenigen der Chinopischen Nationalversammlung. Sofern die Amtszeit des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung oder dessen Stellvertreter durch Tod, Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft in der Chinopischen Nationalversammlung oder Amtsenthebung vorzeitig endet, wird für den verbleibenden Zeitraum der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung leitet die Arbeit des Ständigen Ausschusses und trägt hierfür die Verantwortung.


    Art. 29
    Die Chinopischen Nationalversammlung und der Ständigen Ausschuss üben die Legislativgewalt aus.


    Art. 30
    Die Chinopische Nationalversammlung übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Gesetzgebung,
    2. Änderung der Verfassung,
    3. Verabschiedung des Haushaltes,
    4. Entscheid über Krieg und Frieden,
    5. Wahl des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung und dessen Stellvertreter aus ihren Reihen,
    6. Wahl der übrigen Mitglieder des Ständigen Ausschusses aus ihren Reihen,
    7. Wahl des Ministerpräsidenten,
    8. Bestätigung der Minister,
    9. Wahl der Richter des Chinopischen Volksgerichtes und den Mitgliedern der Chinopischen Volksstaatsanwaltschaft,
    10. Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsrates,
    11. Amtsenthebungen.


    Art. 31
    Der Ständige Ausschuss übt folgende Funktionen und Gewalten aus:
    1. Einberufung der Chinopischen Nationalversammlung,
    2. Leitung deren Sitzungen und Bestimmung der Tagesordnung,
    3. Gesetzgebung während der Zeit des Nichtzusammentritts der Chinopischen Nationalversammlung,
    4. Auslegung der Verfassung und Überprüfung ihrer Durchführung,
    5. Überwachung der Arbeit der Organe des Staates und Forderung deren Rechenschaft im Namen der Chinopischen Nationalversammlung,
    6. Ausschreibung und Durchführung der Wahlen zur Nationalversammlung,
    7. alle anderen ihm von der Chinopischen Nationalversammlung übertragenen Aufgaben.


    Art. 32
    Die Chinopische Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss fällen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    Art. 33
    Änderungen der Verfassung müssen vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen und mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in der Chinopischen Nationalversammlung beschlossen werden.


    Art. 34
    Die Arbeitsweise der Chinopischen Nationalversammlung und des Ständigen Ausschusses werden gesetzlich bestimmt.



    (3) Abschnitt 4 erhält die Überschrift Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung und die folgende Fassung:


    Art. 35
    Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung vertritt die Chinopische Sozialistische Republik Sunya nach innen und außen.


    Art. 36
    Er verkündet die Beschlüsse der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses.


    Art. 37
    Er schließt gemäß den Beschlüssen der Chinopischen Nationalversammlung oder des Ständigen Ausschusses Verträge, erklärt Krieg und Frieden und ernennt die Amtsträger.


    Art. 38
    Er ruft gemäß den Beschlüssen der Zentralen Militärkommission das Kriegsrecht und den Notstand aus. Darüber hinaus verleiht er staatliche Orden und sonstige Ehrungen und übt das Recht der Gnadengewährung aus. Er entsendet die Gesandten der Chinopischen Spzialistischen Republik Sunya und empfängt die Gesandten auswärtiger Staaten.


    (4) Die Nummerierung der Artikel 40 bis 46 erste Nennung wird um eins verringert.
    (5) Neu Art. 45 erhält folgende Fassung: Die Volksarmee untersteht dem Oberbefehl des Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung.
    (6) Art. 46 erhält folgende Fassung: Die Landesverteidigung, die übrige Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte sowie die Verteidigungspolitik werden durch die Zentrale Militärkommission koordiniert. Diese setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Chinopischen Nationalversammlung, dessen Stellvertreter, dem Ministerpräsidenten, den für die auswärtigen Beziehungen, das Innere und die Streitkräfte zuständigen Ministern und den obersten Befehlshabern der Chinopischen Sozialistischem Volksarmee Sunya. Der Vorsitzende der Chinopischen Nationalversammlung leitet die Arbeit der Kommission und trägt hierfür die Verantwortung.

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