Gespräche mit Nordhanar

  • blickt Hammer an


    Exzellenz, ich will Ihnen wirklich nicht zu nahe treten, aber vielleicht sollte Ihre nervlich etwas überspannte und mitgenommene Frau Minsiter doch etwas zurücktreten bei diesen Verhandlungen, so langsam gefährdet sie den Erfolg. Dabei wird sie doch auch kein Interesse haben, daß das hier alles so auf ewig bleibt.


  • Nimmt selbst einen Zug an einer Zigarette und inhaliert tief.


    Frau Kollegin, ich bitte Sie, mäßigen sie sich etwas im Ton. Es bringt jedenfalls nichts wenn wir uns hier die Köpfe einschlagen ohne auf irgendeine Lösung oder irgendeinen Mittelweg zu kommen. Wichtig ist wohl dass wir eine Herangehensweise an diese Problematik finden mit der beide Seiten leben können, auch wenn sie vielleicht nicht zu 100% ideal ist..

  • [think]

    Mensch, dan n sag' halt selbst, was Du willst...[/think]


    Und was meinen denn Sie? Soll Herr Schündler das mal in einen Vertragsentwurf schreiben lassen? Wobei ich nach wie vor der Meinung bin, Herr von quitzleben ist ein Nordhanarer und seine Handlung kann nicht bestraft werden, er und Quitzleben sollen nach Nordhanar ausreisen dürfen. Es sind unsere Leandsleute, die Nordanar um mehr als 40.000 Quadratkilometer und 5 Millionen Menschen mehrern wollten, aber es kann doch nicht sein, daß dafür jetzt die Rübe abgehackt wird, um es mal undiplomatisch zu sagen und wir tatenlos zusehen. Ich halte eine Lösung, die allen am Anschluß Beteiligten gestattet, Korland zu verlassen für kaum verzichtlich. Schon damit Nordhanar auf der diplomatischen Bühne als zuverlässiger Partner respektiert wird.

    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

  • Vielen Dank Exzellenz Hammer für die mäßigenden Worte.


    Blickt Hammer an.


    Einen Vetrag kann ich aufsetzen lassen, Exzellenz Hammer.


    abwechselnd zu beiden


    Aber die Sache mit Scheuersmann und Quitzleben! Sie bedenken schon, was die beiden auf dem Kerbholz haben in den Jahren zuvor, in der Hungerkrise und bei der Niederschlagung der Aufstände. Glauben Sie, das wird Ihnen in der Welt Auchtung einbringen, oder wollen Sie dann die Prozesse führen? Da müßte man jedenfalls den Präsidenten fragen.

  • Macht sich die nächste Zigarette an der vorigen an, wenn das so weiter geht, werden bald die nordhanarischen Zigaretten aufgeraucht sein und sie doch wieder korische Regattas rauchen müssen.

    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

  • Sehr schön. Vielleicht kann ja ihre Ner...


    will Nervesäge sagen, beißt sich aber auf die Zunge


    Ministerin Blahakova sich an der ausarbeitung beteiligen.


    [think]

    Zwar war das keine Antwort auf die Quitzleben/Scheuersmann-Sache, aber notfalls konnte man die ja auch einfach vorher exekutieren, dann spielten sie gewiß keine Rolle mehr...[/think]

  • Also ich könnte mir das vorstellen. Vorausgesetzt, daß ein Weg gefunden wird, daß wir reden können. Also ich meine, daß entweder die korische Seite mich in der Vertretung aufsucht oder ich einen Ort in Korland aufsuchen und wieder verlassen kann, um daran mitzuarbeiten. Nur über Telephon und Internet würde ich das nicht machen wollen.

    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

  • Ich lege Ihnen hiermit einen ersten Entwurf vor und bitte um Anmerkungen, Ergänzungen und Änderungswünsche, Exzellenzen.




    [brief]



    Vertrag

    über die Regelung der Beziehungen

    zwischen

    dem Freistaat Korland

    und

    dem Kaiserthum Nordhanar


    Die vertragsschließenden Parteien kommen zum Zwecke der Wiederherstellung gutnachbarschaftlicher Beziehungen und dzur Sicherung des Friedens folgendermaßen überein:


    Art.1 – Verhältnis zueinander

    Der Freistaat Korland und das Kaiserthum Nordhanar kommen darin überein, daß sie künftig die Grenzen beider Länder wie Staatsgrenzen achten und von bewaffneten Auseinandersetzungen absehen werden.


    Art. 2 – Ende der Blockade

    Das Kaiserthum Nordhanar sichert dem Freistaat Korland zu, die See- und Luftblockade gegen Korland binnen einer Woche nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu beenden.


    Art. 3 – Verkehrsverbindungen

    Beide Staaten kommen darüber überein, einen geregelten Post-. Fernsprech-, Schienen- und Straßenverkehr aufnehmen zu wollen.


    Art. 4 – Staatliche Vetrretungen

    Beide Staaten sind berechtigt, wechselseitig Vertretungen im anderen Land zu unterhalten. Das Personal dieser Vertretungen wird nach den völkerrechtlichen Gepflogenheiten behandelt.


    Art. 5 – XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX


    An dieser Stelle sind die Wünsche Nordhanars einzuarbeiten.



    Art. 6 - Grundsätzliches über nordhanarische Bürger in Korland

    (1) Nordhanarische Bürger, die sich gegenwärtig in Korland befinden, haben das Recht und die Pflicht, Korland grundsätzlich zu verlassen, es sei denn, ihnen wird auf ihren Wunsch hin der Aufenthalt gestattet.

    (3) Dies gilt so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen.

    (4) Die Wahl des Verkehrsmittels steht den Betroffenen frei, auch sind Sie berechtigt, alles, was sie mit nach Korland gebracht oder rechtmäßig dort an Mobilien erworben haben auszuführen. Nach korischem Recht rechtmäßig erworbene Immobilien verbleiben im Eigentum der Betroffenen, können aber gegen Entschädigung enteignet werden.

    (5) Nordhanarische Bürger, die im Bezug auf den Anschluß und dessen Rechtmäßigkeit guten Glaubens waren, werden für Handlungen die auf dieser Gutgläubigkeit beruhen nicht bestraft, es sei denn die fraglichen Handlungen sind auch nach nordhanarischem Recht strafbar. Anzuwenden ist die jeweils mildere Strafe. Eine Einigung über das Verbüßen der Strafe im nordhanarischen Strafvollzug soll bei ansonsten eintretenden Härtefällen für Betroffene und dderen Angehörige möglich sein. Ebenso ist es möglich, daß nordhanarische Bürger Korland verlassen und Geldstrafen von Nordhanar aus bezahlen, soweit Nordhanar dafür einsteht.

    (6) Nordhanarische Bürger, die die korische Staatsbürgerschaft angenommen haben, sind auf Wunsch wieder aus dieser zu entlassen.


    Art. 7 - Grundsätzliches über korische Bürger in Nordhanar

    (1) Korische Bürger haben grundsätzlich das Recht, Nordhanar zu verlassen und nach Korland auszureisen, soweit gegen diese keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen, und nach Korland zurückzukehren.

    (2) Ehemalige korische Bürger haben dieses Recht grundsätzlich auch, es sei denn ihnen wurde ihre Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich entzogen.


    Art. 8 Berufung auf nordhanarische Staatsbürgerschaft durch Koren

    Koren, die sich in nach Wiederherstellung der staatlichen Eigenständigkeit nachweislich und ernstlich als Norhanarer bekannt haben, sind auf Antrag aus der Staatsbürgerschaft zu entlassen, Ihnen wird die Ausreise nach Nordhanar gestattet, soweit gegen diese straf- und zivilrechtlich nicht wenigstens ein Ermittlungsverfahren eröffnet ist oder eine Klage gegen sie anhängig ist. Unbeachtlich sind Verfahren im Zusammenhang mit dem Bekenntnis zu Nordhanar. Liegt ein Hinderungsgrund vor, kann die Ausreise nach dessen Entfallen geschehen.


    Art. 9 - Sonderregelungen für besonders Betroffene; Verwandschaftliche Bindungen, Eheschließungen, Verlöbnisse und gemeinsame Abkömmlinge

    Spezielle Regelungen für solche Bürger eines der beiden Staaten, die von den besonderen Verhältnissen im Rahmen des angestrebten Anschlusses betroffen waren und insbesondere gegenwärtig Aufenthalt im anderen Territorium haben und bzw. oder mit Angehörigen des anderen Staates die Ehe eingegangen sind oder mit diesen Abkömmlinge gezeugt haben, ergeben sich aus den nachfolgenden Vorschriften.


    Art. 10 - Beide halten sich gegenwärtig auf korischem Boden auf


    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf korischem Gebiet auf, ist korisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:

    1. Hat ein Kore eine Nordhanarerin wirksam geehelicht, so ist diese jedenfalls berechtigt, in Korland zu bleiben, wenn sie die korische Staatsbürgerschaft angenommen hat oder unverzüglich nach Inkrafttreten einen Antrag stellt. Eine Ausweisung einer Ehegattin eines Koren soll aber auch ohne Annahme der korischen Staatsbürgerschaft nur in begründeten Fällen erfolgen.

    2.Ist ein Kore mit einer Nordhanarerin ein wirksames Verlöbnis eingegangen, so darf diese, bis über die Eingehung der Ehe nach den allgemeinen Bestimmungen entschieden ist, im Lande bleiben, wenn unverzüglich das Aufgebot bestellt wird.

    3. Auf Wunsch beider ist – so weit keine Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vorliegen – beiden die Ausreise zu gestatten. Dadurch verlieren aber die Betroffenen die korische Staatsbürgerschaft und das Recht zur Rückkehr.

    4. Hat ein Nordhanarer eine Korin wirksam geehelicht, so ist den Betroffenen grundsätzlich die Ausreise zu gestatten oder auf Wunsch beiden die korische Staatsbürgerschaft zu erteilen, so weit keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Hinderungsgründe für die Ausreise sind noch unverbüßte Haft- und Geldstrafen sowie laufende Ermittlungsverfahren. Hinderungsgründe für die Einbürgerung sind die des Staatsbürgerschaftsgesetzes.

    5. Dem Ehemanne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung, jedoch darf er dieses Recht nicht mißbräuchlich verwenden, in diesem Falle ist die Ehegattin nicht zu folgen verpflichtet. Ist die Gattin nicht gewillt, Korland auf Verlangen des Gatten zu verlassen, so ist sie dazu nicht verpflichtet.

    6. Sind Abkömmlinge aus einer solchen Verbindung hervorgegangen so liegt bei ehelich geborenen Kindern das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich beim Vater des Kindes. Bei unehelich geborenen Kindern sowie nach einer Scheidung grundsätzlich bei der Mutter. Das Kind muß bei dem Elternteil Aufenthalt nehmen, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Ist das Kind noch ungeboren, ist Abs. 5 entsprechend anzuwenden.



    Art. 11 - Beide Betroffene halten sich auf nordhanarischem Boden auf

    Halten sich die Betroffenen gemeinsam auf nordhanarischem Gebiet auf, ist nordhanarisches Recht maßgeblich, jedoch mit folgenden Maßgaben:


    (1) Es findet nordhanarisches Ehe- und Familienrecht auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau und deren Abkömmlinge Anwendung.

    (2) Es darf darf jedoch seitens Nordhanars kein ehemaliger korischer Bürger an der Ausreise gehindert werden, es sei denn es liegen Hinderungsgründe wie laufende Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder unverbüßte Verurteilungen vor. Nach Nordhanar Mitgebrachtes oder dort Erworbenes kann grundsätzlich nach Korland mitgenommen werden.

    (3) Die Betroffenen haben Zugang zu den zuständigen ordentlichen Gerichten.


    Art. 12 - Die Betroffenen befinden sich sowohl in Nordhanar als auch in Korland

    (1) Befinden sich die von den bilateralen Ereignissen um den angestrebten Beitritt sowohl in Nordhanar als auch in Korland so sollen Familienzusammenführungen ermöglicht werden. Dies gilt auch, wenn ein Betroffener zwar Staatsbürger eines der Staaten ist, aber sich in einem dritten Land aufhält.

    (2) Zumindest Bitte melden Sie sich an, um diesen Link zu sehen. soll von Zeit zu Zeit ein Besuchsrecht zugestanden werden. Betroffenen soll in angemessenem Maß der Post- und Fernsprechverkehr offen stehen.

    (3) Es ist der Unterhaltspflicht gegen Ehegatten und Abkömmlinge im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten nachzukommen. Dabei richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Recht des Landes in dem der Unterhaltsberechtigte lebt, dabei darf jedoch auch das Recht des Landes in dem der Unterhaltspflichtige nicht in grundlegendem Widerspruch stehen, in diesen Fällen ist das eine Unterhaltsrecht des einen Landes im Lichte der Grundzüge der Rechtsordnung des anderen Landes auszulegen.


    Art. 13 - Entscheidungsfristen


    Den Vorstehend genannten Betroffenen wird vom Inkrafttreten eine Frist von mindestens 12 Monaten eingeräumt, die entsprechenden Entscheidungen hinsichtlich ihres Wohnsitzes zu treffen. Sofern vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit oder der Betroffene durch andere objektive Gründe an der Entscheidung gehindert ist, ist der Ablauf der Frist für diese Dauer gehemmt.


    Art. 14 – Erbe und Vermögen im jeweils anderen Staat

    (1) Das auf Hinterlassenschaften anzuwendende Recht ist Sache des Staates, in dem die Erbschaft belegen ist.

    (2) Regelungen über Vermögenspositionen von Betroffenen, die sich gegenwärtig in dem Land befinden, in dem sie sich nicht aufhalten, können die Länder eigenmächtig bestimmen.


    Art. 14

    (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    (2) Eine Kündigung des darin enthaltenen Nichtangriffsvertrages und der Zusicherungen bezüglich der Staatsbürger des anderen Landes ist frühestens nach 5 Jahren möglich.

    (3) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

    (4) Der Vertrag tritt mit Annahme durch die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe, Unterzeichnung und Bekanntmachung in den Gesetzblättern beider Staaten in Kraft.


    [/brief]

  • Ich bin der Meinung, daß Verwandtschaften ersten Grades zu eng sind, das sind ja nur Eltern und Kinder, schon Geschwister sind zweiten Grades. Außerdem geht dieser Vorschlag mit keinem Wort auf gleichgeschlechtliche Beziehungen ein.


    Das mit den Hinderungsgründen für Ein- und Ausreisen ist auch eher Wischiwaschi, da bräuchte es eine gemeinsame Kommission, die das überprüft.


    Was ich weiters erforderlich halte, ist, daß Korland keine Offensivbündnisse gegen Nordhanar schließen darf, daß Nordhanarer ohne Voraussetzungen zum Besuch vereinfacht einreisen können, daß Nordhanar zollrechtlich privilegiert wird, daß der Kaiser von Nordhanar anerkennt wird und daß der Herzog von korland das Land betreten und verlassen kann.


    Letzteres, ebenso wie die Anerkennung des Kaisers interessierte sie eigentlich nicht, das hatte sie rein aus taktischen Gründen der Machtdemonstration gesagt. Außerdem hatte es Schündler bei ihr verspielt.

    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

  • Es steht da ja "mindestens", eine Aufstockung auf den zweiten Grad wäre durchaus denkbar, aber spätestens beim Dritten Grad müssen es Einzelfallentscheidungen sein. "Gleichgeschlechtliche Beziehungen, wie sie das bezeichenn, werden nicht Teil dieses Vertrages sein, wir können nicht irgendwas privilegieren, das strafrechtlich verfolgt wird, aber wir können uns gerne darauf einigen, daß alles Homosexuellen das Land verlassen dürfen, aber dann als geheimes Zusatzprotokoll.


    Wenn es denn sein muß auch eine paritätisch besetzte Kommission.


    Eine zollrechtliche Privilegierung wäre denkbar, wenn wir auch privilegiert werden, spielt dabei Ihre regierung mit?


    Wenn Korland keine Offensivbündnisse gegen Nordhanar eineghen sollen darf, dann müßte uns das Nordhanar auf Gegenseitigkeit zusichern.


    Anerkennung des Kaisers? Da kann ich mir nichts Rechtes vorstellen, als Kaiser von Korland jedenfalls nicht, als Kaiser von Nordhanar? Ja, warum nicht, wir mischen uns nicht in die inneren Angelegenheiten, aber wir werden des halb auch kaum mithelfen, eine Revolution gegen die Monarchie niederzuknüppeln.


    Daß der Herzog Korland jederzeit betreten kann, sehe ich nicht, das geht zu weit. Auch eine Privilegierung der Nordhanarer bei der Einreise sehe ich nicht, es gibt schon jetzt die Möglichkeit, um die Einreise nach allgemeinen regeln zu ersuchen.


    Aber was meint denn Exzellenz?

  • Gut dann schreiben wir doch auch noch in den Vertrag, daß Korland den Kaiser von Nordhanar als Kaiser von Nordhanar anerkennt und ein Verbot in Offensivbündnisse gegen Nordhanar einzutreten.


    Dann dürfte ja im Grunde alles geklärt sein, was wir hier ohne Konsultation des Kabinetts klären können, oder haben Sie noch Fragen? Wenn nicht erlaube ich mir schon einmal eine gute Heimreise zu wünschen.


    Vielleicht wollen Sie ihre Ministerin ja gleich mitnehmen und einen ihrer Mitarbeiter als Verweser der Gesandtschaft einsetzen, damit sie sich mal etwas ausspannen kann und so.

  • Wollen Sie sich jetzt in die Angelegenheiten Nordhanars einmischen? Wobei ich tatsächlich nicht sagen kann, daß das ein Vergnügen wäre, die ganze Zeit in der Botschaft zu sitzen.


    Welchen Wortlaut schlagen Sie vor?

    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

  • Nun ja, da Sie offiziell Ministerin sind und nicht Vertreterin Nordhanars und Minister an Kabinettssitzungen teilnehmen und außerdem sicher dringend Erholung nötig haben, dachte ich... Nun ja, Sie wissen schon. Niemand hat die Absicht, sich in Nordhanarische Angelegenheiten einzumischen, wobei ich ja nach offizieller Lesart auch Bürger Nordhanars bin und Sie somit "meine" Ministerin.


    Den Wortlaut? Nun ja, ich glaube den Wortlaut für die Nordhanarischen Forderungen muß Nordhanar schon selbst finden, wir werden ggf. Korrekturvorschläge machen, wenn eine solche Forderung inakzeptabel ist.

  • Nun schön... Wollen Sie bzw. die Regierung, daß ich hier die Stellung halte, Herr Minister Hammer oder daß ich mitkomme? Vielleicht ist das gar nicht so schlecht, dann werden unsere Forderungen auch nicht zu lasch! Anderseits muß ja jemand die Gesandtschaft leiten...


    Und Herr Schündler, spätestens, wenn ich nicht mehr Ministerin bin, werde ich die Gelegenheit nutzen, Ihnen mal zu sagen, was Sie sind! Gäbe es nicht diplomatische Usancen...


    Prof. DDr. Bohuslava Bláhákova

    Leiterin des Instituts für Nordhanarstudien

    Ministerin für besondere Aufgaben (Korland) a.D.

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