Satzung der Vaterländischen Front

  • Satzung der Vaterländischen Front

    vom 17. Januar. 2013



    §1

    Die Vaterländische Front sammelt den politischen Willen der Koren und strebt Zusammenführung aller Landsleute zu gemeinsamem christlich-sozialen und berufständisch-vaterländischem Schaffen an.


    §2

    Mitglied der Vaterländischen Front kann werden, wer sich tatkräftig mit uns in den Dienst für die Sache des Vaterlandes stellen will und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Wer noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird Mitglied der Jugendorganisation der VF.


    §3

    Die Vaterländische Front ist an die Stelle der Parteien getreten, ist aber keine bloße Partei, die sich lediglich einzelnen Interessengruppen verpflichtet sieht, sondern ist dem gesamten korischen Volk verpflichtet. Sie will der Zersplitterung der Nation in widerstrebende Gruppierungen und Parteiungen entgegentreten und somit allem schädlichen Klassenkampf durch Förderung des Gemeinsamen vor sein.


    §4

    Die Vaterländische Front ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Schutz und Verfechter des berufsständisch gegliederten sozialen und autoritären Staates.


    §5

    Die Vaterländische Front gliedert sich auf Landes-, Bezirks-, Kreis-, Amts- und Gemeindeebene. Darunter stehen Zelle und Block.


    §6

    Oberstes Amt der Vaterländischen Front ist das Amt des Frontführers, ihm beigeordnet sind der Stellvertreter des Frontführers, der Schatzmeister der Vaterländischen Front sowie die Leiter der Referate, Organisationen und Ämter der Vaterländischen Front, sie bilden den "Rat der Vaterländischen Front". Der Frontführer sowie dessen Stellvertreter werden auf dem "Tag der Vaterländischen Front" gewählt, alle übrigen Ämter werden durch den Frontführer im Benehmen mit dem Frontrat besetzt und entlassen.


    §7

    Den unteren Ebenen stehen vor: Die Leiter der Bezirksführungen, darunter die Kreis-, Amts-, sowie Ortsleiter und auf unterster Ebene die Zellen- und Blockleiter. Diese werden durch eine übergeordnete Ebene ernannt, dabei soll es sich um fähige und gut beleumundete Mitglieder der Vaterländischen Front aus der jeweiligen Körperschaft handeln.


    §8

    Höherrangige Leiter sind niederrangigen weisungsbefugt, über Einsprüche entscheidet in letzter Instanz der Rat der Vaterländischen Front. Grundsätzliche Fragen sind auf den Fronttagen zu entscheiden.


    §9

    Die Vaterländische Front erhält folgende Referate:


    • Nationalpolitisches Referat
    • Referat für Volkswohlfahrt
    • Traditionsreferat
    • Referat für freiheitliche Fragen


    §10

    Die Vaterländische Front unterhält zur besseren Leistung ihrer Arbeit folgende Unterorganisationen:


    • Heimwehr
    • Vaterländische Jugend
    • Bund Vaterländischer Kulturschaffender
    • Bund Vaterländischer Frauen
    • Bund für Leibesertüchtigung


    §11

    Die Vaterländische Front unterhält folgende Ämter:


    • Kulturkammer der Vaterländischen Front
    • Presse- und Propagandaamt der Vaterländischen Front


    §12

    Höchstes beschlußfassendes Organ der Vaterländischen Front ist der "Tag der Vaterländischen Front", er wird durch den Frontrat einberufen und entscheidet über Grundsatzfragen.


    § 13

    Diese Satzung kann durch den Frontrat oder auf dem Tag der Vaterländischen Front mit 2/3 der Stimmen geändert werden.


    § 14

    Die Vaterländische Front finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie eines durch die Regierung festzusetzenden Staatszuschusses.


    § 15

    Die Abkürzung der Vaterländischen Front lautet VF.


    § 16

    Symbol der Vaterländischen Front sind das Kruckenkreuz und das Ordenskreuz.



    Kaisersburg, den 23. Januar 2013


    Alfred Schündler


    Frontführer

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