Ich beantrage hiermit im Namen des Notvorstandes der SPK die Wiederzulassung nach langer Zeit der Unterdrückung und lege die unveränderte seinerzeit von unserem lieben Genossen Kurt Schuster entworfene Satzung vor.
[brief]
Satzung der Sozialdemokratischen Partei Korlands
Präambel
Die Sozialdemokratische Partei Korlands ist die Partei der Arbeiterklasse und des Volkes in Korland. In ihr versammeln sich Männer und Frauen, um für eine gerechte, friedliche und demokratische Gesellschaft zu arbeiten.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Partei trägt den Namen Sozialdemokratische Partei Korlands, abgekürzt SPK.
(2) Hauptsitz der Partei ist Kaisersburg
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person die das 16. Lebensjahr beendet hat und in Korland lebt, kann Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Korlands werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Parteivorstand.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Korlands und einer anderen Partei oder sonstigen Wählergemeinschaft ist ausgeschlossen.
(4) Jedes Mitglied ist ortsgebunden Mitglied in den Untergliederungen der Sozialdemokratischen Partei Korlands, wo er seinen ersten Wohnsitz hat.
(5) Mitglied können auch Personen werden, die die korische Staatsbürgerschaft besitzen und im Ausland leben.
§ 3 Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei Korlands zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Handlungen und Äußerungen zu unterlassen, die der Partei als solches oder ihren Zielen schaden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a.) Tod,
b.) freiwilligen Austritt,
c.) Beitritt in eine andere politische Partei,
d.) Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Parteibuch zurückzugeben.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung der Sozialdemokratischen Partei Korlands oder wenn ein Mitglied der Partei Schaden zufügt oder den politischen Zielen der Sozialdemokratischen Partei Korlands zuwiderhandelt, sind folgende Sanktionsmöglichkeiten möglich:
a.) Verwarnung,
b.) Verweis,
c.) Enthebung aus einem Parteiamt,
d.) Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden für 2 Monate,
e.) Ausschluss aus der Partei.
§ 5 Gliederung
(1) Die Sozialdemokratische Partei Korlands gliedert sich in Landesverbände. Diese können bei Bedarf Untergliederungen bilden.
(2) Die Landesverbände sind verpflichtet, die Einheit der Sozialdemokratischen Partei Korlands zu wahren und alles zu unterlassen, was der Einheit schadet.
§ 6 Organe der Partei
Die Organe der Partei sind:
a.) der Parteitag,
b.) der Vorstand.
c.) das Schiedsgericht
§ 7 Der Parteitag
(1) Der Parteitag ist das höchste beschlussfassende Organ der Sozialdemokratischen Partei Korlands. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Gliederungen bindend.
(2) Der Parteitag ist als ordentlicher und außerordentlicher Parteitag einberufbar.
(3) Aufgaben des Parteitags:
a.) Beschlussfassung über die Finanzen der Partei einschließlich der Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
b.) Wahl des Vorstands,
c.) Debatte und Beschlussfassung über
- Anträge,
- Berichte des Vorstands,
- Wahl des Parteitagspräsidiums,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl eines Schiedsgerichts.
§ 8 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus:
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Generalsekretär,
d.) einer vom Parteitag zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern.
(2) Geschäftsführender Vorstand ist der Vorsitzende und der Generalsekretär, im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden der Stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär.
(3) Der Vorsitzende leitet und präsentiert die Partei nach innen und außen.
(4) Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei seiner Arbeit und vertritt ihn während seiner Abwesenheit.
(5) Der Generalsekretär führt die tägliche administrativen Geschäfte durch. Er wird in seiner Arbeit vom Stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt.
(6) Die Beisitzer haben im Vorstand Stimm- und Rederecht.
§ 9 Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
(2) Es entscheidet:
a.) bei Anfechtungen gegen Auschlussbeschlüsse,
b.) Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung,
c.) bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Reichsverband und Landesverbänden.
§ 10 Auflösung oder Fusion
(1) Eine Auflösung oder Fusion mit einer anderen Partei ist nur möglich, wenn drei Viertel der Parteimitglieder diesem zustimmen.
(2) Im Falle einer Auflösung trifft der Parteitag mit einfacher Mehrheit die Entscheidung, was mit den Vermögenswerten der Sozialdemokratischen Partei Korlands geschieht und setzt einen Liquidator ein.
(3) Im Falle einer Fusion mit einer anderen Partei gehen die Vermögenswerte der Sozialdemokratischen Partei Korlands in das Eigentum der neu entstandenen Partei über.[/brief]