Königliche Dekrete

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    KÖNIGLICHES DEKRET

    Dekret Nr. 001


    Wir, Wiktoria I. Jabłońska, von der Gnade Gottes und des heiligen Geistes Königin von Lagow, Großherzogin von Radońsk etc. etc.


    verfügen hiermit nachfolgendes Dekret,

    gestützt auf III,56 Konst,


    Unsere Billigung


    Es sei somit gemäß des Rechts ab dem morgigen Tage gültig.


    Udzielone i zapieczętowane w Naszej Królewskiej Rezydencji w Radońsku dnia trzeciego marca roku dwa tysiące dwudziestego czwartego po narodzeniu Jezusa.


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    Wiktoria I. Jabłońska


    Królowa Łagowska


    VERTRAG ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN NORDHANARISCHEN KAISERREICH UND DEM KÖNIGREICH LAGOW ÜBER DIE NORMALISIERUNG DER DIPLOMATISCHEN BEZIEHUNGEN


    Präambel:

    Seine Majestät der nordhanarische Kaiser und ihre Majestät, die Königin von Lagow, die in dem Wunsche einig sind die diplomatischen Beziehungen zwischen ihren Staaten endlich auf eine stabile Grundlage zu stellen haben beschlossen eine Übereinkunft zu treffen.



    Zu diesem Zwecke haben


    Seine kaiserliche und königliche Majestät, Benedikt II.


    Zu seinem Bevollmächtigen

    Ihre königliche Hoheit, die Baronesse Anastasia von Demelstein, seine Ministerin für Äußeres und internationale Kooperation, und



    ihre königliche Majestät, Wiktoria


    seine Exzellenz, den Herrn Kamil Szczurek, Minister für äußere Angelegenheiten

    zu ihrem Bevollmächtigten ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.


    Artikel I.

    §1 Das vereinigte Nordhanarische Kaiserreich erkennt die staatliche Souveränität des Königreiches Lagow vollumständlich an, und verzichtet auf Gebietsansprüche jeglicher Natur gegenüber dem Königreich Lagow.

    §2 Das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich verpflichtet sich dazu die lagowische Minderheit innerhalb seiner Grenzen nach allen Möglichkeiten zu schützen.

    §3 Gleichzeitig verpflichtet sich das Königreich Lagow dazu die nordhanarische Minderheit innerhalb seiner Grenzen nach allen Möglichkeiten zu schützen.


    Artikel II.

    §1 Es wird die Errichtung von Gesandtschaften sowie der Austausch von Gesandten vereinbart.

    §2 Es wird festgelegt dass die Gesandtschaften spätestens mit dem Ablauf einer Evaluierungsfrist von vierundzwanzig Monaten zu regulären Botschaften aufgewertet werden sollen.

    §3 Für die Dauer der Evaluierungsfrist verzichten die Vertragsparteien auf die Entsendung von Attaches, ausgenommen Militärattaches.

    §4 Es wird vereinbart dass das Königreich Lagow in Bajarsia ein Generalkonsulat errichtet.

    §5 Es wird vereinbart dass das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich ein Generalkonsulat in Radońsk errichtet.


    Artikel III.

    §1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu bei Truppenbewegungen innerhalb einer Bufferzone von zehn Kilometern räumlicher Tiefe entlang der nordhanarisch-lagowischen Grenze den jeweilig anderen Staat innerhalb von zweiundsiebzig Stunden zu informieren.

    §2 Truppenteile welche bereits innerhalb dieser Bufferzone stationiert sind, rücken innerhalb von vierzehn Tagen ab, sofern es sich nicht um die Heimatgarnison des jeweiligen Truppenteils handelt.

    §3 Beide Vertragspartner verzichten darauf innerhalb der Bufferzone schwere Artillerie oder größere Panzerverbände zu stationieren.

    §4 Die Vertragsstaaten verpflichten sich einen Verbindungsoffizier in das Oberkommando der Streitkräfte des jeweils anderen Staates zu entsenden. Es wird vereinbart, dass der Verbindungsoffizier mindestens den Dienstgrad eines Brigadegenerals bekleiden muss.


    Artikel IV.

    §1 Das Königreich Lagow verpflichtet sich dazu die Kosten für den Wiederaufbau der lagowischen Gesandtschaft in Syffia zu übernehmen, während das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich die Kosten für die Errichtung eines neuen Gesandtschaftsgebäudes in Kaisersruh übernimmt.


    Artikel V.

    §1 Der Schutz der Gesandtschaftsgebäude wird durch designierte militärische Einheiten des Entsendungsstaates gewährleistet, vor der Entsendung dieser Einheiten ist die Zustimmung desjeweiligen Außenministeriums einzuholen.


    Artikel VI.

    §1 Dieser Vertrag kann durch jeden Signatarstaat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden.

    §2 Dieser Vertrag tritt gemäß den gültigen rechtlichen Bestimmungen der Signatarstaaten in Kraft.


    Für das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich:


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    (Gegeben zu Kaisersruh am 03.03.2024)


    Für das Königreich Lagow:

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    (gegeben und gesiegelt in Radońsk am 3.3.24)

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    Królowa Łagowska

    Wielka Księżna Radońska

    Marszałek Łagowski

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    KÖNIGLICHES DEKRET

    Dekret Nr. 002


    Wir, Wiktoria I. Jabłońska, von der Gnade Gottes und des heiligen Geistes Königin von Lagow, Großherzogin von Radońsk etc. etc.


    verfügen hiermit nachfolgendes Dekret,

    gestützt auf III,56 Konst,


    Unsere Billigung


    Es sei somit gemäß des Rechts ab dem morgigen Tage gültig.


    Udzielone i zapieczętowane w Naszej Królewskiej Rezydencji w Radońsku dnia sierpnia roku dwa tysiące dwudziestego czwartego po narodzeniu Jezusa.


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    Wiktoria I. Jabłońska


    Królowa Łagowska





    Charta der Konferenz der Nationen

    vereinbart am 25. Juli 2024

    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln,


    in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert


    im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten,


    geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I: Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II: Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in XX, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III: Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

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    Królowa Łagowska

    Wielka Księżna Radońska

    Marszałek Łagowski

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