Königliche Dekrete

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    KÖNIGLICHES DEKRET

    Dekret Nr. 001


    Wir, Wiktoria I. Jabłońska, von der Gnade Gottes und des heiligen Geistes Königin von Lagow, Großherzogin von Radońsk etc. etc.


    verfügen hiermit nachfolgendes Dekret,

    gestützt auf III,56 Konst,


    Unsere Billigung


    Es sei somit gemäß des Rechts ab dem morgigen Tage gültig.


    Udzielone i zapieczętowane w Naszej Królewskiej Rezydencji w Radońsku dnia trzeciego marca roku dwa tysiące dwudziestego czwartego po narodzeniu Jezusa.


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    Wiktoria I. Jabłońska


    Królowa Łagowska


    VERTRAG ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN NORDHANARISCHEN KAISERREICH UND DEM KÖNIGREICH LAGOW ÜBER DIE NORMALISIERUNG DER DIPLOMATISCHEN BEZIEHUNGEN


    Präambel:

    Seine Majestät der nordhanarische Kaiser und ihre Majestät, die Königin von Lagow, die in dem Wunsche einig sind die diplomatischen Beziehungen zwischen ihren Staaten endlich auf eine stabile Grundlage zu stellen haben beschlossen eine Übereinkunft zu treffen.



    Zu diesem Zwecke haben


    Seine kaiserliche und königliche Majestät, Benedikt II.


    Zu seinem Bevollmächtigen

    Ihre königliche Hoheit, die Baronesse Anastasia von Demelstein, seine Ministerin für Äußeres und internationale Kooperation, und



    ihre königliche Majestät, Wiktoria


    seine Exzellenz, den Herrn Kamil Szczurek, Minister für äußere Angelegenheiten

    zu ihrem Bevollmächtigten ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart haben.


    Artikel I.

    §1 Das vereinigte Nordhanarische Kaiserreich erkennt die staatliche Souveränität des Königreiches Lagow vollumständlich an, und verzichtet auf Gebietsansprüche jeglicher Natur gegenüber dem Königreich Lagow.

    §2 Das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich verpflichtet sich dazu die lagowische Minderheit innerhalb seiner Grenzen nach allen Möglichkeiten zu schützen.

    §3 Gleichzeitig verpflichtet sich das Königreich Lagow dazu die nordhanarische Minderheit innerhalb seiner Grenzen nach allen Möglichkeiten zu schützen.


    Artikel II.

    §1 Es wird die Errichtung von Gesandtschaften sowie der Austausch von Gesandten vereinbart.

    §2 Es wird festgelegt dass die Gesandtschaften spätestens mit dem Ablauf einer Evaluierungsfrist von vierundzwanzig Monaten zu regulären Botschaften aufgewertet werden sollen.

    §3 Für die Dauer der Evaluierungsfrist verzichten die Vertragsparteien auf die Entsendung von Attaches, ausgenommen Militärattaches.

    §4 Es wird vereinbart dass das Königreich Lagow in Bajarsia ein Generalkonsulat errichtet.

    §5 Es wird vereinbart dass das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich ein Generalkonsulat in Radońsk errichtet.


    Artikel III.

    §1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu bei Truppenbewegungen innerhalb einer Bufferzone von zehn Kilometern räumlicher Tiefe entlang der nordhanarisch-lagowischen Grenze den jeweilig anderen Staat innerhalb von zweiundsiebzig Stunden zu informieren.

    §2 Truppenteile welche bereits innerhalb dieser Bufferzone stationiert sind, rücken innerhalb von vierzehn Tagen ab, sofern es sich nicht um die Heimatgarnison des jeweiligen Truppenteils handelt.

    §3 Beide Vertragspartner verzichten darauf innerhalb der Bufferzone schwere Artillerie oder größere Panzerverbände zu stationieren.

    §4 Die Vertragsstaaten verpflichten sich einen Verbindungsoffizier in das Oberkommando der Streitkräfte des jeweils anderen Staates zu entsenden. Es wird vereinbart, dass der Verbindungsoffizier mindestens den Dienstgrad eines Brigadegenerals bekleiden muss.


    Artikel IV.

    §1 Das Königreich Lagow verpflichtet sich dazu die Kosten für den Wiederaufbau der lagowischen Gesandtschaft in Syffia zu übernehmen, während das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich die Kosten für die Errichtung eines neuen Gesandtschaftsgebäudes in Kaisersruh übernimmt.


    Artikel V.

    §1 Der Schutz der Gesandtschaftsgebäude wird durch designierte militärische Einheiten des Entsendungsstaates gewährleistet, vor der Entsendung dieser Einheiten ist die Zustimmung desjeweiligen Außenministeriums einzuholen.


    Artikel VI.

    §1 Dieser Vertrag kann durch jeden Signatarstaat unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden.

    §2 Dieser Vertrag tritt gemäß den gültigen rechtlichen Bestimmungen der Signatarstaaten in Kraft.


    Für das Vereinigte Nordhanarische Kaiserreich:


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    (Gegeben zu Kaisersruh am 03.03.2024)


    Für das Königreich Lagow:

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    (gegeben und gesiegelt in Radońsk am 3.3.24)

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    Królowa Łagowska

    Wielka Księżna Radońska

    Marszałek Łagowski

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