Geschäftsordnung

  • Verehrte Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren,


    ich stelle folgende Geschäftsordnung vor, die eine Bearbeitung der lagowischen GO darstellt und setze schon einmal die darin genannten 120 Stunden oder 5 Tage für die Debatte - einschließlich Verlängerungsmöglichkeit - an.


    Womöglich ist für die Ersetzung der in der Verfassung genannten Eröffnung der Bürgerschaft durch den Bürgermeister bzw. dessen Stellvertreter noch eine förmliche Änderung der Verfassung erforderlich, da in dieser das ja explizit als Aufgabe des Bürgermeisters genannt is, aber zunächst wäre die Frage, was Sie von dem Entwurf als Solches halten.


    Im übrigen fehlen in der Verfassung auch Bestimmungen zu Abwahl der Präsidiumsmitglieder und des Zweiten Bürgermeisters, so daß wir dort möglicherweise auch handeln sollten, da ein Amtsträger sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen könnte, daß eine Abwahl vor Ende seiner Amtszeit gar nicht vorgesehen und verfassungswidrig sei.



    Geschäftsordnung für die Wiedemündesche Bürgerschaft



    § 1 - Rechte der Abgeordneten


    (1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anträge zu stellen und an Parlamentsdebatten und -abstimmungen auch allgemeiner Art anzustoßen und teilzunehmen.

    (2) Sie haben das Recht, Fragen an die Regierung zu richten.



    § 2 - Ordnungsmaßnahmen gegen Abgeordnete


    (1) Abgeordnete können zur Ordnung gerufen werden, wenn ihr Verhalten nicht der Würde des Parlaments und den guten Sitten entspricht und gröblich den Parlamentsbetrieb oder das Ansehen des Parlaments stört.

    (2) Der erste Ordnungsruf in einer Sitzung gegen eine oder einen Abgeordneten soll dabei grundsätzlich folgenlos bleiben, wenn der Grund nicht von solcher Art und solchem Gewicht ist, daß er zwingend Maßnahmen erfordert.

    (3) Als Ordnungsmaßnahmen können nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit Ordnungsgelder bis zum Gegenwert von 15 Gramm Feingold verhängt werden, oder aber als Ultima Ratio der Ausschluß aus der laufenden Sitzung. Eine Kombination beider Maßnahmen ist zulässig.

    (4) Die Feststellung des Verlusts der Mitgliedschaft im Parlament kann nur im Rahmen der geltenden Gesetze durch das durch die Rechtsordnung zuständige Gericht erfolgen und obliegt vom Antrag abgesehen weder dem Präsidium noch der Bürgerschaft.



    § 3 - Verlust der Wählbarkeit, Dauerhafte Verhinderung von Abgeordneten sowie Verzicht, Antrag auf Parteienverbot


    (1) Erkrankt ein Abgeordneter in solcher Weise, daß er seine Amtsgeschäfte objektiv nicht mehr wahrnehmen kann, oder verstirbt er, wird er durch einen Abgeordneten der gleichen Liste auf der er gewählt wurde ersetzt, dies erfolgt so lange bis die Zahl der Nachrücker erschöpft ist. Die Feststellung der Amtsunfähigkeit wegen Erkrankung oder des Todes bedarf gerichtlicher Bestätigung auf Grundlage amtsärztlicher Feststellung. Der Antrag bei Gericht ist durch beide Mitglieder des Präsidiums oder auf Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bürgerschaft zu stellen.

    (2) Ein Abgeordneter, der seine Wählbarkeit verloren hat, etwa durch Verlust seiner Staatsbürgerschaft, verliert seine Mitgliedschaft in der Bürgerschaft. Die Feststellung des Verlusts hat nach auf Antrag des Präsidiums gerichtlich zu erfolgen. An seine Stelle tritt der Listennächste auf der gleichen Liste auf der der Abgeordnete angetreten ist.

    (3) Verletzt ein Abgeordneter dauerhaft seine Abgeordnetenpflichten gröblich, ist ein Ausschluß nur mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen mit Billigung durch das zuständige Gericht möglich, der Listennächste tritt an seien Stelle.

    (4) Erklärt ein Abgeordneter seinen Verzicht aus freien Stücken, so tritt der Listennächste an seine Stelle.

    (5) Zuständig sei in Ermangelung gesetzlicher Bestimmungen das für Verfassungssachen zuständige Gericht.

    (6) Ein Parteienverbot nach Art. 15 III der Verfassung führt zum Verlust aller Mandate die über die Liste jeweiligen Partei erworben wurden einschließlich der Nachrücker.



    § 4 - Bestimmungen zur Immunität


    (1) Entsprechend den verfassungsmäßigen Bestimmungen genießen die Abgeordneten Immunität vor Strafverfolgung.

    (2) Die Immunität kann nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Antrag einer Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.



    § 5 - Einklagbarkeit der Abgeordnetenrechte


    (1) Den Abgeordneten steht die Beschwerde beim Präsidium offen, da darüber mit der Mehrheit seiner Stimmen entscheidet.

    (2) Entscheidet das Präsidium abschlägig, oder wird es nicht binnen 96 Stunden tätig, steht der Rechtsweg offen.



    § 6 - Das Präsidium und der Zweite Bürgermeister, Wahl und Zusammensetzung


    (1) Das Präsidium besteht entsprechend Art. 25 I der Verfassung aus dem Präsidenten der Bürgerschaft und dessen Stellvertreter.

    (2) Die Wahl erfolgt nach Kandidatur oder Vorschlag aus dem Plenum. Sind die vorgeschlagene und die vorschlagende Person nicht identisch, soll gefragt werden, ob der Vorgeschlagene die Nominierung annimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält und die Wahl annimmt.

    (3) Die Wahloptionen lauten, wenn es einen Bewerber gibt JA, NEIN und ENTHALTUNG. Die Option "NEIN" entfällt, sobald es mehr als einen Bewerber gibt.

    (4) Kommt es zu keiner Wahl ist eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplacierten durchzuführen.

    (5) Der Gewählte ist zu fragen, ob er die Wahl annimmt.

    (6) Ist ein Mitglied des Präsidiums dauerhaft abwesend, oder erfüllt es seine Aufgaben nicht gewissenhaft, kann das Mitglied durch einen anderen Abgeordneten ersetzt werden (konstruktiver Mißtrauensantrag); eine Abberufung ohne gleichzeitige Wahl eines Nachfolgers ist nur bei offensichtlichen Verstößen gegen die Amtsführung oder sonstiges mit der Würde des Amtes unvereinbares Verhalten möglich.

    (7) Auf die Wahl des Zweiten Bürgermeisters werden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend angewendet.



    § 7 - Leitung der Sitzungen


    (1) Die Leitung der konstituierenden Sitzung erfolgt entsprechend Art. 20 VI durch den Bürgermeister und geht nach der Wahl des Präsidenten der Bürgerschaft auf diesen über. Dieser leitet sodann die Wahl seines Stellvetreters.

    (2) Ist der Bürgermeister verhindert, richtet sich dessen Vertretung nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen. Ist eine solche nicht möglich, weil sich er Bürgermeister und alle ggf. sonst Berufenen nicht gewählt sind, sich dem verweigern oder dazu nicht in der Lage sind, ist jeder Abgeordnete der Bürgerschaft berechtigt, 14 Tage nach der Wahl die Bürgerschaft selbst zu eröffnen und die Wahl des Präsidenten der Bürgerschaft einzuleiten. Er kann es sofort tun, wenn es offenkundig ist, daß die Verpflichteten ihre Pflicht nicht erfüllen werden.

    (3) Grundsätzlich leitet die erste Präsident der Bürgerschaft die Sitzungen.

    (4) Ist die erste Präsident verhindert, wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

    (5) Ein Präsidiumsmitglied ist verhindert, wenn es seine Abwesenheit ankündigt oder anderweitig sichere Kenntnis besteht, es gilt weiter als verhindert, wenn es binnen 24 Stunden sich nicht um einen Antrag kümmert. so übernimmt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter oder ein beliebiger Abgeordneter die Sitzungsleitung.

    (6) Sind alle Präsidiumsmitglieder verhindert, oder werden nicht tätig, so kann die Sitzung durch den Bürgermeister dessen Stellvertreter, einen Senator oder jeden Abgeordneten geleitet werden.



    § 8 - Dauer der Sitzungen bei Abstimmungen, Wahlen und Sonstigem


    (1) Aussprachen dauern grundsätzlich 120 Stunden ab Eröffnung, Lesung und Vorstellung des Antrags durch den Antragsteller.

    (2) Eine auch wiederholte Verlängerung ist möglich, wenn dies vor Ablauf der Frist bzw. der Nachfrist beantragt und dieser Antrag von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unterstützt wird.

    (3) Ist der Verlängerungsantrag der erste und zielt auf eine Verlängerung von 48 Stunden oder weniger, wird die Sitzung ohne Rückfrage um diese Zeit verlängert.

    (4) Ist der Verlängerungsantrag nicht der erste oder verlangt eine Verlängerung von mehr als 48 Stunden, wird unverzüglich eine Abstimmung von 48 Stunden Dauer eingeleitet, ob die Debatte fortgesetzt oder beendet werden soll. Während dieser Abstimmung läuft die Debatte zunächst weiter. Die Abstimmung über die Fortsetzung dauert 48 Stunden und ist bei unumstößlicher Ablehnung einer Verlängerung vorzeitig beendet.

    (5) Wird während einer bereits begonnenen Abstimmung über eine Verlängerung ein weiterer darüber hinausreichender Antrag auf Verlängerung gestellt, so wird auch über diesen abgestimmt. Ergibt sich jedoch eine Ablehnung des bereits laufenden Antrags, hat sich dieser Antrag ebenfalls erledigt, es sei denn, er wird zeitlich angenommen noch bevor die Frist des ersten Verlängerungsantrags abgelaufen ist oder sich für diesen eine unumstößliche Ablehnung ergeben hat.

    (6) Sitzungen, die Anfragen an die Regierung behandeln oder lediglich eine Debatte zu einem aktuellen Thema darstellen, dauern zunächst unbeschränkt. Über die Beendung entscheidet der Sitzungsleiter selbständig. Die Kammer ist jedoch befugt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen das Fortdauern festzustellen

    (7) Einem Antrag auf Abstimmung über die Verlängerung der Diskussionsdauer, der verfristet nach Ablauf der Diskussionsfrist, aber vor Beginn der Abstimmung gestellt wurde, soll nur dann entsprochen werden, wenn dafür gewichtige Gründe bestehen wie eine substantiiert behauptete Verfassungswidrigkeit.

    (8) Abstimmungen dauern 96 Stunden und erfolgen im Anschluß an die Diskussion.

    (9) Kommt nicht ausschließlich der ursprüngliche Antrag zur Abstimmung, so verlängert sich die Debatte in der Weise, daß zwischen dem letzten Antrag und dem Beginn der Abstimmung mindestens 72 Stunden liegen.

    (10) Bei Wahlen schließt sich einer 120-stündigen Kandidatenphase eine 96-stündige Wahlphase an. Die Erklärung des Siegers kann bei unumstößlichen Mehrheiten vorzeitig erfolgen. Kandidiert niemand innerhalb der Freist, verlängert sich die Kandidatenphase um 72 Stunden. In Wiederholungswahlen verringert sich die Kandidatenphase auf 72 Stunden.

    (11) Wurde eine Sitzung vor Ende der Legislaturperiode begonnen, so kann sie durch das alte Abgeordnetenhaus zu Ende gebracht werden.



    § 9 - Anträge


    (1) Anträge beziehen sich auf ein konkretes Vorhaben, etwa ein Gesetz, ein Änderungsgesetz, eine Stellungnahme usw.

    (2) Ein Antrag ist so zu verfassen, daß er schon bei der Vorlage abstimmungsreif ist, auch wenn dem Parlament durchaus eine Kontroll- und Verbesserungsfunktion zukommt.

    (3) Die Berechtigung einen Gesetzentwurf einzubringen ergibt sich aus Art 24 der Verfassung. Rede- und Antragsberechtigt sind dementsprechend die Mitglieder der Bürgerschaft, der Bürgermeister sowie die Mitglieder des Senats.



    § 10 -Abstimmverfahren


    (1) Gelangt lediglich ein unveränderter Antrag oder ein ersetzter Antrag und sonst nichts zur Abstimmung, wird über diesen mit den Optionen JA, NEIN und ENTHALTUNG abgestimmt.

    (2) Gibt es Änderungs- oder Ergänzungsanträge oder Alternativanträge, so ist über den ursprünglichen Antrag - es sei denn dieser wurde vor Ende der Diskussionsfrist zugunsten eines der Änderungsanträge zurückgezogen - sowie sämtliche Änderungs- bzw. Alternativanträge einzeln abzustimmen - technisch ist die Abstimmung in einem Durchgang möglich. Angenommen ist derjenige der Anträge auf den die meisten Stimmen entfallen, sofern die nötige Stimmenmehrheit gemäß der Verfassung erreicht ist. Die Option "Nein" ist jeweils anzubieten.

    (3) Eine nachträgliche Kombination von Änderungsanträgen durch das Präsidium auf der Grundlage des Abstimmungsergebnisse ist nicht gestattet, es sei denn es kommt zu keiner Überschneidung. Sollen mehrere Änderungsanträge kombiniert werden, muß ein solcher Antrag vorher durch einen Abgeordneten gestellt werden, der die fraglichen Änderungsanträge vereint.

    (4) Ein vorausgehende Kombination von Änderungsanträgen ist nur dann durch bloßes Benennen statthaft, wenn es keine Überschneidungen gibt.

    (5) Erhält bei mehreren eingebrachten Anträgen in der darauf folgenden Abstimmung keiner der Anträge die nötige Mehrheit, wird nach Ablauf von 96 Stunden innerhalb derer sich die Kräfte einigen oder Antragsteller Anträge zurückziehen können, erneut abgestimmt.


    (6) Der Wahlzettel hat bei mehreren in einer Abstimmung abgehandelten Anträgen wie folgt auszusehen und kann um Listenname u.ä ergänzt werden:



    1. Antrag


    [_] Ja

    [_] Nein

    [_] Enthaltung


    2. Antrag

    [_] Ja

    [_] Nein

    [_] Enthaltung


    3. Antrag


    ...




    § 11 - Inkrafttreten


    Die Geschäftsordnung tritt mit der Annahme durch die Bürgerschaft in Kraft.


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