Treffen mit dem Fürsten des Eulenthals

  • Wir könnten uns hieran orientieren:


    Ihre Majestät die Königin von Lagow

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die Beziehungen zwischen dem Königreich Lagow und dem Fürstentum Eulenthal gut und freundlich zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung zwischenstaatlicher Beziehungen, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    § 5 - Markenschutz

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, die folgenden Marken oder Waren- und Herkunftsbezeichnung vor Plagiarismus zu schützen:

    • Lebensmittel:
      • Eulenthaler Wildkräuterkäse
      • Original Westeborner Höhensalz
    • Einrichtungen:
      • Artriabad
      • Fürstliches Equitarium Vodenhain

    Die Liste kann jederzeit durch übereinstimmende Protokollgabe der Vertragsstaaten erweitert werden.

    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Vielen Dank. Damit läßt sich arbeiten.


    Ergänzend hielte es für günstig, auch Zusammenarbeit in der Zollabwicklung, Lebensmittelüberwachung und bei der Bekämpfung von Seuchen, Krankheiten usw. zu vereinbaren, auch über polizeiliche Zusammenarbeit sollte man vielleicht reden.


    Was eine Zolbefreiung speziell von Eisenbahntransporten und damit die Privilegierung derselben angeht, so habe ich Bedenken, ob dies wegen der Ungleichbehandlung der Verkehrsträger mit Blick auf Art. 28 nicht verfassungswidrig ist, zumal ein durchgehender Bahntransport angesichts der Trennung von West- und Ostantika auch technisch gar nicht möglich sein dürfte. Ich habe als Liberaler aber auch prinzipielle Bedenken, einen einzelnen Verkehrsweg zu bevorzugen.

  • Ergänzend hielte es für günstig, auch Zusammenarbeit in der Zollabwicklung, Lebensmittelüberwachung und bei der Bekämpfung von Seuchen, Krankheiten usw. zu vereinbaren, auch über polizeiliche Zusammenarbeit sollte man vielleicht reden.

    Gerne. Wie weit würden Sie vorschlagen, in diesen Punkten zu gehen? Oder denken Sie eher an allgemeinere Kooperationsbekundungen?

    Was eine Zolbefreiung speziell von Eisenbahntransporten und damit die Privilegierung derselben angeht, so habe ich Bedenken, ob dies wegen der Ungleichbehandlung der Verkehrsträger mit Blick auf Art. 28 nicht verfassungswidrig ist, zumal ein durchgehender Bahntransport angesichts der Trennung von West- und Ostantika auch technisch gar nicht möglich sein dürfte. Ich habe als Liberaler aber auch prinzipielle Bedenken, einen einzelnen Verkehrsweg zu bevorzugen.

    Nun, das ist eine reine Standardklausel in unseren Vertragsentwürfen. Anders als mit der Eisenbahn werden ohnehin keine Waren ein- oder ausgeführt werden können bei uns, da wir keinen Ferngüterverkehr auf der Straße erlauben und weder über Flughäfen, noch über umfangreich schiffbare Gewässer verfügen.

    Aber Sie haben recht, diese Klausel müsste ohnehin angepasst werden um angesichts der kontinentalen Trennung anwendbar zu sein.

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Nun, ich denke, daß man sich gegenseitig unterrichtet, falls im eigenen Land etwa Probleme mit Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten usw. bestehen und daß sich die Zollbehörden wechselseitig informieren, wenn es in der Abfertigung Probleme gibt. Ein allgemeines Kooperationsabkommen wäre wohl die sinnvollste Lösung, das schließt dann natürlich gelegentlichen Erfahrungsaustausch der Mitarbeiter der Behörden mit ein, Angleichung von Formularen u.ä, wobei man da natürlich u.ä. wieder in internationale Maßstäbe gerät.


    Aber es geht mir letztlich darum den Waren- und Personenverkehr partnerschaftlich abzuwickeln. Ich will mal so sagen, es wäre doch höchst unglücklich, wenn man im einen Land weiß, daß von Lebensmitteln Gefahren ausgehen oder daß man eien gefährliche Infektionskrankheit im Lande hat, aber man den anderen, der diese Lebensmittel importiert hat oder in dessen Land Reisen stattfinden, nicht auf die Gefahren hinweist. Wenn sich bei den Einfuhrvrschriften etwas ändert, dann ist eine rechtzeitige Information sicher auch für alle Beteiligten von großem Vorteil, eben im Grunde so man miteinander umgeht, wie mit Geschäftspartnern und nicht wie mit dem härtesten Konkurrenten. Letztlich die goldene Regel: Gee mit anderen so um, wie Du wilst, daß man mit Dir umgehen soll!



    Ich verstehe und würde dann persönlich eine komplette Zollfreiheit priorisieren, aber ich fürchte, daß es in der Regierung Kräfte gibt, die das nicht mittragen könnten. Ich denke da gerade an die Bauernpartei oder an die Pierwszy, die wohl eher eine protektionistische Linie vetreten. Unter Umständen werden wir da eher auf wechselseitige Meistbegünstigung und punktuelle oder generelle Zollabsenkungen gehen müssen. Ich kann hier naturgemäß nur für uns von der Freiheit sprechen.

  • Ich möchte dann mal Folgendes anregen:



    Ihre Majestät die Königin von Lagow

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die Beziehungen zwischen dem Königreich Lagow und dem Fürstentum Eulenthal gut und freundlich zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung zwischenstaatlicher Beziehungen, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Grenzkontrollen, Visa

    (1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten. Eine Kontrolle des Reisegepäcks findet regelmäßig nicht mehr statt, stichprobenweise Kontrollen auf verbotene Einfuhren sind aber statthaft.

    (2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    (3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zwunverzüglich mitzuteilen und dem Vertragsgegner gegenüber schriftlich zu begründen.

    (4) Die visumsfreie Einreise kann Personen mit krimineller Vergangenheit oder kriminellen Absichten sowie Personen, die die nationale Ordnung des Einreiselandes bedrohen versagt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Zwecke der Erfassung solcher Personen zur Zusammenarbeit.

    (5) Mit der visumfreien Einreise geht kein Anspruch auf Entfall der Kontrollen bei der Ein- und Ausreise einher. Weder im Bereich des Personen- noch des Warenverkehrs.

    (6) Die Grenzkontrollen sollen partnerschaftlich abgewickelt werden.

    (7) Die Vertragsstaaten gewähren ihren Bürgern wechselseitig einen Aufenthalt für wenigstens zwei Wochen am Stück und im Kalenderjahr ohne formale Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht den vorgenannten Ausnahmen unterfallen.

    (8) Widerrechtlich eingereiste Personen haben das Land des Vertragspartners auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.

    (9) Erkrankt ein Bürger eines Vertragsstaates im jeweils anderen Vertragsstaat bedrohlich, so ist ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ein Anspruch auf kostenfreie Behandlung besteht nicht, jedoch wird eine Behandlung zur notwendigen Erstversorgung ungeachtet und ohne Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des zu Behandelnden gewährt. Der Abschluß entsprechender Versicherungen kann jedoch im Voraus zur Bedingung gemacht werden.



    § 3 - Frieden und Sicherheit


    (1) Die Staaten achten un anerkennen wechselseitig ihre Grenzen und territoriale Integrität.

    (2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.

    (3) Beide Regierungen haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen.

    (4) Die Vertragsgegner sind angehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat berechtigterweise darum ersucht.



    § 4 - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit


    (1) Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.

    (2) Bei Verbrechen gegen den Frieden, verhetzender Aufstachelung zu Gewalttaten, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitigen Erkenntnisaustausches und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister geschaffen werden.



    § 5 - Auslieferung


    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, Personen, die auf dem Gebiet des Vertragsgegners eine Straftat begangen haben bzw. einer solchen begründet verdächtigt sind, an den Vertragspartner auszuliefern, wenn sie sich auf dem eigenen Staatsgebiet aufhalten und ergriffen werden können.

    (2) Von einer Auslieferung kann abweichend von Absatz 1 abgesehen werden, wenn:

    1. Es sich um einen eigenen Staatsbürger handelt.

    2. Die Tat in demjenigen der beiden Staat, in dem sich die Person aufhält, nicht strafbar ist.

    3. Das zu erwartende Strafmaß unverhältnismäßig scheint oder in erheblicher Weise von den eigenen Gesetzen abweicht und der auslieferungsersuchende Staat auch auf ernstliches Bemühen um eine Lösung kein Entgegenkommen zeigt.

    4. Es an einem begründeten Auslieferungsersuchen fehlt.

    (3) Steht die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im eigenen Lande unter Anklage bzw. steht diese unmittelbar bevor oder hat sie eine Haftstrafe noch nicht verbüßt, kann eine Auslieferung aufgeschoben werden. Im Falle dann eintretender Verjährung wollen sich die Vertragsstaaten ins Benehmen setzen.

    (4) Bereits verbüßte Strafen im anderen Land für die selbe Tat sind in geeigneter Weise in Abzug zu bringen.

    (5) Auf Auslieferungen in sonstigen, hier nicht genannten, Fällen besteht kein Anspruch, sie sind aber dadurch auch nicht ausgeschlossen.



    § 6– Überstellung von Beweismitteln


    (1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land in dem sie begangen wurde nach geltendem Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

    (2) Beweismittel müssen dann nicht überstellt werden, wenn durch ihre Verwendung und Veröffentlichung eigene Ermittlungen unmöglich gemacht oder stark erschwert würden, bzw. diese Beweismittel noch in einem laufenden Verfahren benötigt werden. Ebenso kann von einer Überstellung Abstand genommen werden, wenn die Beweismittel Einblick in Staatsgeheimnisse oder für die nationale Sicherheit relevante Fragen geben würden. Falls Beweismittel überstellt werden sollen, die Einblicke in Staatsgeheimnisse, Fragen der Nationalen Sicherheit oder Firmeninterna geben, so können diese Angaben entfernt werden, wenn sie für den angeforderten Zweck nicht relevant sind.

    (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, angeforderte Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken zu verwenden und darin enthaltene Informationen nicht anderweitig, etwa zu wirtschaftlichen oder militärischen Zwecken, zu nutzen.



    § 7 - Auslieferung an Dritte


    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, soweit der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter droht.


    § 8 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    (4) Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sowie der wechselseitige Besuch von Schülern und Studenten der Lehranstalten des jeweils anderen Landes wird in einem angemessenen Umfang ermöglicht.

    (5) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an, so weit sie ihrem Wesen nach vergleichbar sind.

    (6) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

    (7) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.

    (8) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen für das Erlernen von Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht und der tertiären Bildung zu schaffen.



    § 9 - Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Zollfreiheit


    (1) Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch ihre Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen.

    (3) Zölle zwischen den beiden Staaten sind abgeschafft, soweit die betreffenden Waren ihren Ursprung im Gebiet des anderen haben. Dies ist der Fall, wenn dort der überwiegende Anteil der Wertschöpfung erfolgt ist. In sonstigen Fällen erfolgt eine anteilige Befreiung soweit die Leistung nicht nur unbedeutend ist.

    (3) Die Ansiedlung von Unternehmen wird im Rahmen der jeweiligen wirtschaftspolitischen Maßgaben ermöglicht. Die Ansiedelung und Ausweitung unterliegt den nationalen Bestimmungen.

    (4) Die Vertragsstaaten arbeiten in der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zusammen, indem sie sich in handelsrelevanten Fällen darüber gegenseitig in Kenntnis setzen.

    (5) Die hohen vertragsschließenden Mächte schützen getätigte Investitionen vor unrechtmäßigen Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.

    (6) Geistige Schöpfungen werden im Rahmen der jeweiligen nationalen Bestimmungen geschützt.

    (7) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung.


    § 10 - Markenschutz

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, die folgenden Marken oder Waren- und Herkunftsbezeichnung vor Plagiarismus zu schützen:

    • Lebensmittel:
      • Eulenthaler Wildkräuterkäse
      • Original Westeborner Höhensalz
    • Einrichtungen:
      • Artriabad
      • Fürstliches Equitarium Vodenhain

    Die Liste kann jederzeit durch übereinstimmende Protokollgabe der Vertragsstaaten erweitert werden.


    § 11 - Abschließendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

  • (3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zwunverzüglich mitzuteilen und dem Vertragsgegner gegenüber schriftlich zu begründen.

    Würden Sie hier noch etwas weiter ausführen?

    5) Die hohen vertragsschließenden Mächte erkennen Bildungsabschlüsse gegenseitig an, so weit sie ihrem Wesen nach vergleichbar sind.

    Dieser Absatz würde sich mit Abs. 2 desselben § doppeln, in dem die Bildungsabschlüsse klar aneinander vergleichbar gemacht werden sollen.

    (8) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen für das Erlernen von Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht und der tertiären Bildung zu schaffen.

    Ich kann hier keine Zusagen machen, was den Fremdsprachenunterricht betrifft und würde den Punkt daher gerne auf die tertiäre Bildung beschränken. :)

    (3) Zölle zwischen den beiden Staaten sind abgeschafft, soweit die betreffenden Waren ihren Ursprung im Gebiet des anderen haben. Dies ist der Fall, wenn dort der überwiegende Anteil der Wertschöpfung erfolgt ist. In sonstigen Fällen erfolgt eine anteilige Befreiung soweit die Leistung nicht nur unbedeutend ist.

    Für diesen Punkt muss ich wohl oder übel um Abschwächung oder gar vollständige Streichung bitten: Allein aufgrund der geringen Größe meiner Heimat und dem daraus resultierenden Mangel an Großgewerbe würde diese Vorschrift zur Folge haben, dass effektiv fast ausschließlich ihre Waren bei uns zollfrei wären. Die Wertschöpfung an Produkten ist bei uns quasi immer nur "unbedeutend" um es in den Worten des Vertrages auszudrücken.


    Ansonsten kann ich ihrem Entwurf soweit zustimmen. :)

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Vielen Dank für Ihre Anmerkungen, aber:


    runzelt leicht die Stirn


    Ihre Kritik an der Zollfreiheit verstehe ich jetzt offen gesagt nicht, der ursprüngliche Vertragsvorschlag von Ihnen beinhaltete doch bereits folgende Passage:

    Zitat

    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

    Aber was schlagen Sie denn nun vor, die Beibehaltung der bisherigen Zollhöhe?

    Würden Sie hier noch etwas weiter ausführen?

    An dieser Stelle ist bedauerlicherweise sprachlich etwas schiefgelaufen, es geht darum, daß die Aussetzung der Visumsfreiheit dem jeweils anderen Vertragspartner dargelegt werden sollen.

    Dieser Absatz würde sich mit Abs. 2 desselben § doppeln, in dem die Bildungsabschlüsse klar aneinander vergleichbar gemacht werden sollen.

    Auch das wohl ein Versehen.

    Ich kann hier keine Zusagen machen, was den Fremdsprachenunterricht betrifft und würde den Punkt daher gerne auf die tertiäre Bildung beschränken. :)

    Nun, dann streichen wir das doch vielleicht, wobei es ja eine Sollvorschrift ist, keine verpflichtende Vorschrift. Aber gerade, wenn man darüber nachdenkt, ihren Bürgern hier Universitätsstudien zu ermöglichen, dann wäre es sicher günstig, wenn ihre interessierten Bürger auch unsere Sprache beherrschen, damit sie nicht lange Sprachkurse belegen müssen. Lagow könnte ja vielleicht mit Lehrern helfen. Es muß ja nicht die erste Fremdsprache sein.

  • Aber was schlagen Sie denn nun vor, die Beibehaltung der bisherigen Zollhöhe?

    Ich würde die Nahrungsmittelwirtschaft gerne ausklammern, ansonsten kann ich so mitgehen.

    An dieser Stelle ist bedauerlicherweise sprachlich etwas schiefgelaufen, es geht darum, daß die Aussetzung der Visumsfreiheit dem jeweils anderen Vertragspartner dargelegt werden sollen.

    Verstehe.

    Nun, dann streichen wir das doch vielleicht, wobei es ja eine Sollvorschrift ist, keine verpflichtende Vorschrift. Aber gerade, wenn man darüber nachdenkt, ihren Bürgern hier Universitätsstudien zu ermöglichen, dann wäre es sicher günstig, wenn ihre interessierten Bürger auch unsere Sprache beherrschen, damit sie nicht lange Sprachkurse belegen müssen. Lagow könnte ja vielleicht mit Lehrern helfen. Es muß ja nicht die erste Fremdsprache sein.

    Als Fremdsprachen stehen bisher Albernisch und alt-medianisch oder barnstorvisch zur Auswahl. Sicherlich könnte man das Angebot ausweiten, allerdings ist es nicht an mir, die Umsetzung anzustoßen, zu garantieren oder einzufordern. Dies ist eine Sache des Parlaments, was dazu führen würde, dass ich den Vertrag demselben vorlegen müsste. Aber wie sie schon sagen, es handelt sich ja um eine Willensbekundung, nicht um eine Verpflichtung, von daher würde ich sagen, dass das schon so geht.

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Vielen Dank, Exzellenz. Ob dieser Vertrag in Lagow einer Zustimmung des Parlaments bedarf, kann ich Ihnen gar nicht sagen, wenn Sie nach Paragraphen fragen, aber ich gehe mit Blick auf die Bestimmungen zu Zoll, Auslieferung usw. eigentlich fest davon aus.


    Ich habe die Passage über den Fremdsprachenunterricht jetzt mal so belassen, da ich Sie so verstehe, daß Sie damit mit Blick auf die offene Formulierung einverstanden sind, wenn nicht, bin ich für Vorschläge empfänglich.


    Die anderen Fehler wären beseitigt.


    Ihre Majestät die Königin von Lagow

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die Beziehungen zwischen dem Königreich Lagow und dem Fürstentum Eulenthal gut und freundlich zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung zwischenstaatlicher Beziehungen, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:


    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.


    § 2 - Grenzkontrollen, Visa

    (1) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten. Eine Kontrolle des Reisegepäcks findet regelmäßig nicht mehr statt, stichprobenweise Kontrollen auf verbotene Einfuhren sind aber statthaft.

    (2) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    (3) Die Visumsfreiheit kann ein- oder zweiseitig ausgesetzt werden, eine einseitige Aussetzung ist unverzüglich mitzuteilen und dem Vertragsgegner gegenüber schriftlich zu begründen.

    (4) Die visumsfreie Einreise kann Personen mit krimineller Vergangenheit oder kriminellen Absichten sowie Personen, die die nationale Ordnung des Einreiselandes bedrohen versagt werden. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zum Zwecke der Erfassung solcher Personen zur Zusammenarbeit.

    (5) Mit der visumfreien Einreise geht kein Anspruch auf Entfall der Kontrollen bei der Ein- und Ausreise einher. Weder im Bereich des Personen- noch des Warenverkehrs.

    (6) Die Grenzkontrollen sollen partnerschaftlich abgewickelt werden.

    (7) Die Vertragsstaaten gewähren ihren Bürgern wechselseitig einen Aufenthalt für wenigstens zwei Wochen am Stück und im Kalenderjahr ohne formale Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, soweit sie nicht den vorgenannten Ausnahmen unterfallen.

    (8) Widerrechtlich eingereiste Personen haben das Land des Vertragspartners auf eigene Kosten zu verlassen, sind sie dazu nicht in der Lage, trägt das Heimatland die Kosten.

    (9) Erkrankt ein Bürger eines Vertragsstaates im jeweils anderen Vertragsstaat bedrohlich, so ist ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Ein Anspruch auf kostenfreie Behandlung besteht nicht, jedoch wird eine Behandlung zur notwendigen Erstversorgung ungeachtet und ohne Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des zu Behandelnden gewährt. Der Abschluß entsprechender Versicherungen kann jedoch im Voraus zur Bedingung gemacht werden.



    § 3 - Frieden und Sicherheit


    (1) Die Staaten achten und anerkennen wechselseitig ihre Grenzen und territoriale Integrität.

    (2) Militärische, Paramilitärische oder Geheimdienstliche Operationen auf dem Staatsgebiet des Vertragspartners sind für beide Staaten verboten, außer sie erfolgen mit Wissen und ausdrücklicher Erlaubnis des Vertragspartners.

    (3) Beide Regierungen haben Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners zu unterlassen.

    (4) Die Vertragsgegner sind angehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten humanitäre Hilfe zu leisten, wenn der jeweils andere Staat berechtigterweise darum ersucht.



    § 4 - Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit


    (1) Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.

    (2) Bei Verbrechen gegen den Frieden, verhetzender Aufstachelung zu Gewalttaten, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitigen Erkenntnisaustausches und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und zu billigen ist. Es soll künftig ein beiderseitig einsehbares gemeinsames Fahndungs- und Strafenregister geschaffen werden.



    § 5 - Auslieferung


    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, Personen, die auf dem Gebiet des Vertragsgegners eine Straftat begangen haben bzw. einer solchen begründet verdächtigt sind, an den Vertragspartner auszuliefern, wenn sie sich auf dem eigenen Staatsgebiet aufhalten und ergriffen werden können.

    (2) Von einer Auslieferung kann abweichend von Absatz 1 abgesehen werden, wenn:

    1. Es sich um einen eigenen Staatsbürger handelt.

    2. Die Tat in demjenigen der beiden Staat, in dem sich die Person aufhält, nicht strafbar ist.

    3. Das zu erwartende Strafmaß unverhältnismäßig scheint oder in erheblicher Weise von den eigenen Gesetzen abweicht und der auslieferungsersuchende Staat auch auf ernstliches Bemühen um eine Lösung kein Entgegenkommen zeigt.

    4. Es an einem begründeten Auslieferungsersuchen fehlt.

    (3) Steht die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, im eigenen Lande unter Anklage bzw. steht diese unmittelbar bevor oder hat sie eine Haftstrafe noch nicht verbüßt, kann eine Auslieferung aufgeschoben werden. Im Falle dann eintretender Verjährung wollen sich die Vertragsstaaten ins Benehmen setzen.

    (4) Bereits verbüßte Strafen im anderen Land für die selbe Tat sind in geeigneter Weise in Abzug zu bringen.

    (5) Auf Auslieferungen in sonstigen, hier nicht genannten, Fällen besteht kein Anspruch, sie sind aber dadurch auch nicht ausgeschlossen.



    § 6– Überstellung von Beweismitteln


    (1) Kommt es zur Anklage durch ein Gericht eines der Vertragsstaaten, so verpflichtet sich der jeweils andere Vertragsstaat auf Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft des Vertragsstaates sämtliche verfügbare beweiserhebliche Materialien zur Aufklärung der strafbaren Handlungen im Original oder geeigneter Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen oder Einsicht zu gewähren, sofern die Tat in dem Land in dem sie begangen wurde nach geltendem Recht zum Zeitpunkt der Tat ebenso strafbar gewesen ist und ein hinreichendes Verdachtsmoment besteht.

    (2) Beweismittel müssen dann nicht überstellt werden, wenn durch ihre Verwendung und Veröffentlichung eigene Ermittlungen unmöglich gemacht oder stark erschwert würden, bzw. diese Beweismittel noch in einem laufenden Verfahren benötigt werden. Ebenso kann von einer Überstellung Abstand genommen werden, wenn die Beweismittel Einblick in Staatsgeheimnisse oder für die nationale Sicherheit relevante Fragen geben würden. Falls Beweismittel überstellt werden sollen, die Einblicke in Staatsgeheimnisse, Fragen der Nationalen Sicherheit oder Firmeninterna geben, so können diese Angaben entfernt werden, wenn sie für den angeforderten Zweck nicht relevant sind.

    (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, angeforderte Beweismittel nur zu Ermittlungszwecken zu verwenden und darin enthaltene Informationen nicht anderweitig, etwa zu wirtschaftlichen oder militärischen Zwecken, zu nutzen.



    § 7 - Auslieferung an Dritte


    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, soweit der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter droht.


    § 8 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    (4) Die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen sowie der wechselseitige Besuch von Schülern und Studenten der Lehranstalten des jeweils anderen Landes wird in einem angemessenen Umfang ermöglicht.

    (5) Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird gefördert.

    (6) Es wird von Zeit zu Zeit ein Austausch von Schüler- oder Jugendgruppen organisiert, die das Land des jeweils anderen kennen lernen und bereisen können.

    (7) Die Vertragspartner bekunden ihren Willen für das Erlernen von Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates vermehrt Angebote im Fremdsprachenunterricht und der tertiären Bildung zu schaffen.



    § 9 - Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Zollfreiheit


    (1) Beide Staaten verpflichten sich, den jeweils anderen Staat und seine Wirtschaft nicht gezielt durch ihre Wirtschaftspolitik schädigen zu wollen und von unlauteren Praktiken abzusehen.

    (2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Zollabwicklung zusammen.

    (3) Zölle zwischen den beiden Staaten sind abgeschafft, soweit die betreffenden Waren ihren Ursprung im Gebiet des anderen haben. Dies ist der Fall, wenn dort der überwiegende Anteil der Wertschöpfung erfolgt ist. In sonstigen Fällen erfolgt eine anteilige Befreiung soweit die Leistung nicht nur unbedeutend ist.

    (4) Von der Zollfreiheit ausgenommen sind Erzeugnisse der Land- und Nahrungsmittelwirtschaft.

    (3) Die Ansiedlung von Unternehmen wird im Rahmen der jeweiligen wirtschaftspolitischen Maßgaben ermöglicht. Die Ansiedelung und Ausweitung unterliegt den nationalen Bestimmungen.

    (4) Die Vertragsstaaten arbeiten in der Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zusammen, indem sie sich in handelsrelevanten Fällen darüber gegenseitig in Kenntnis setzen.

    (5) Die hohen vertragsschließenden Mächte schützen getätigte Investitionen vor unrechtmäßigen Enteignungen und anderen willkürlichen Maßnahmen.

    (6) Geistige Schöpfungen werden im Rahmen der jeweiligen nationalen Bestimmungen geschützt.

    (7) Das nationale Wirtschaftsrecht findet darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung.


    § 10 - Markenschutz

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, die folgenden Marken oder Waren- und Herkunftsbezeichnung vor Plagiarismus zu schützen:

    • Lebensmittel:
      • Eulenthaler Wildkräuterkäse
      • Original Westeborner Höhensalz
    • Einrichtungen:
      • Artriabad
      • Fürstliches Equitarium Vodenhain

    Die Liste kann jederzeit durch übereinstimmende Protokollgabe der Vertragsstaaten erweitert werden.


    § 11 - Abschließendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

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