Beiträge von Tyron von Creutzburg

    Ergänzend hielte es für günstig, auch Zusammenarbeit in der Zollabwicklung, Lebensmittelüberwachung und bei der Bekämpfung von Seuchen, Krankheiten usw. zu vereinbaren, auch über polizeiliche Zusammenarbeit sollte man vielleicht reden.

    Gerne. Wie weit würden Sie vorschlagen, in diesen Punkten zu gehen? Oder denken Sie eher an allgemeinere Kooperationsbekundungen?

    Was eine Zolbefreiung speziell von Eisenbahntransporten und damit die Privilegierung derselben angeht, so habe ich Bedenken, ob dies wegen der Ungleichbehandlung der Verkehrsträger mit Blick auf Art. 28 nicht verfassungswidrig ist, zumal ein durchgehender Bahntransport angesichts der Trennung von West- und Ostantika auch technisch gar nicht möglich sein dürfte. Ich habe als Liberaler aber auch prinzipielle Bedenken, einen einzelnen Verkehrsweg zu bevorzugen.

    Nun, das ist eine reine Standardklausel in unseren Vertragsentwürfen. Anders als mit der Eisenbahn werden ohnehin keine Waren ein- oder ausgeführt werden können bei uns, da wir keinen Ferngüterverkehr auf der Straße erlauben und weder über Flughäfen, noch über umfangreich schiffbare Gewässer verfügen.

    Aber Sie haben recht, diese Klausel müsste ohnehin angepasst werden um angesichts der kontinentalen Trennung anwendbar zu sein.

    Wir könnten uns hieran orientieren:


    Ihre Majestät die Königin von Lagow

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die Beziehungen zwischen dem Königreich Lagow und dem Fürstentum Eulenthal gut und freundlich zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung zwischenstaatlicher Beziehungen, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    § 5 - Markenschutz

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, die folgenden Marken oder Waren- und Herkunftsbezeichnung vor Plagiarismus zu schützen:

    • Lebensmittel:
      • Eulenthaler Wildkräuterkäse
      • Original Westeborner Höhensalz
    • Einrichtungen:
      • Artriabad
      • Fürstliches Equitarium Vodenhain

    Die Liste kann jederzeit durch übereinstimmende Protokollgabe der Vertragsstaaten erweitert werden.

    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

    Natürlich sind diese Sprachbarrieren problematisch, aber sicherlich gibt es doch auch hier bei ihnen vor Ort Sprachkurse, ansonsten gibt es soetwas in der heutigen Zeit ja auch im Weltnetz. Wir würden dergleichen ja auch mit Landesmitteln fördern. Aber im Grunde war es ja hauptsächlich auch mehr als ein Beispiel möglicher Kooperation gedacht.

    Im Gegenteil, ich bin ein großer Freund von zusätzlichen Meinungen und Anregungen! Durchaus sind solche Regelungen, gerade auch aufgrund unserer Größe - oder sollte ich eher sagen "Beschaulichkeit"? lacht - in unserem ureigensten Interesse. Gerne würden wir diese, ebenso allerdings wie die Anerkennung von Bildungsabschlüssen, regeln. Wir besitzen zwar eine Universität, die durchaus auch international Anklang findet, allerdings ist diese doch deutlich auf den technischen Bereich ausgerichtet, ein Medizinstudium beispielsweise können unsere Landesangehörigen nur im Ausland finden.

    Grundsätzlich lässt sich also sagen, dass wir zwangsläufig vom Austausch leben, anders geht es ja gar nicht, mit so begrenzten Ressourcen!

    Aufgrund der Entfernung zwischen den Ländern - und insbesondere aufgrund der westhanarischen See - bot sich eine Anreise per Zug - sehr zum Leidwesen des Fürsten - nicht an. Entsprechend meldet sich ein gecharterter Kleinjet (Flugzeuge besaß das Fürstentum nicht, schließlich besaß man auch keinen Flughafen, ja nicht einmal einen Flugplatz) bei der hiesigen Flugüberwachung zum Anflug auf den Hauptstadtflughafen und erbittet die Landeerlaubnis auf einer zuzuweisenden Landebahn. Dass der Besuch vorerst nur einen Tag dauern sollte behagte dem Fürsten nun gar nicht, denn das würde bedeuten, dass er am selben Tag erneut in dieses Flugzeug würde steigen müssen - und dann war da ja noch die Zeitverschiebung von 3 Stunden...

    Bitte melden Sie sich an, um dieses Bild zu sehen.


    An:

    SE

    Kamil Szczurek

    Minister Spraw Zagranicznych

    al. Niebieska 46-50

    10-543 Lipówka


    Hochgeschätzte Exzellenz!


    Mit großer Freude durfte ich Ihr Schreiben vom 19. März in Empfang nehmen. Außerordentlich gerne werde ich ihr Land zum vereinbarten Termin besuchen.


    Mit Gruß und Vorfreude auf das baldige Zusammentreffen verbleibt:


    Tyron

    Fürst von Eulenthal , Graf von Creutzburg etc.