Treffen mit dem Fürsten des Eulenthals

  • Wir könnten uns hieran orientieren:


    Ihre Majestät die Königin von Lagow

    und

    Seine Durchlaucht der Fürst von Eulenthal,


    vom Wunsche beseelt, die Beziehungen zwischen dem Königreich Lagow und dem Fürstentum Eulenthal gut und freundlich zu gestalten,


    und in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung, sowie die grundsätzliche Etablierung zwischenstaatlicher Beziehungen, zu schließen,


    sind, nach eingehender Beratung durch ihre bevollmächtigten und beglaubigten Unterhändler, über folgende Bestimmungen überein gekommen:

    § 1 - Grundlagen

    (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich als souveräne Staaten an und vereinbaren, bei jedweden Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zunächst den Weg der diplomatischen Lösung anzustreben.

    (2) Die Vertragsstaaten vereinbaren die Entsendung von diplomatischem Personal in einem ihnen angemessen scheinenden Rahmen. Das diplomatische Personal genießt diplomatische Immunität. Die üblichen Verfahren zur Bestellung diplomatischen Personals sind einzuhalten.

    (3) Der Empfangsstaat stellt dem Entsendestaat nach Bedarf Gelände zur Errichtung diplomatischer Missionen zur Verfügung beziehungsweise ermöglicht die Anmietung oder den Erwerb entsprechender Immobilien.

    § 2 - Zollwesen

    (1) Ziel der Vertragsstaaten ist die vollständige Aufhebung jeglicher Zollschranken zwischen denselben.

    (2) Auf mit der Eisenbahn aus einem der Vertragsstaaten in den jeweils anderen eingeführte Waren werden keine Zölle erhoben.

    § 3 - Grenzkontrollen, Visa

    1) Die Grenzkontrollen an den direkten Staatsgrenzen zwischen den Vertragsstaaten sind aufgehoben. Die jeweiligen Vertragsstaaten können ihre Wiedereinführung unbegründet und unbegrenzt anordnen. Die betroffenen Vertragsstaaten sind hierüber unmittelbar zu unterrichten.

    (2) Staatsbürger der Vertragsstaaten benötigen zum Aufenthalt in den Gebieten der jeweils anderen Vertragsstaaten kein Aufenthaltsvisum.

    Zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gelten die spezifischen gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsstaaten.

    (3) Staatsbürger oder Personen, die aus einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, und die sich dort zu einem Gegenstand öffentlichen Ärgernisses entwickeln, Straftaten begehen oder ansonsten unpässliches Verhalten zeigen, können durch Anordnung der zuständigen Behörden in das Staatsgebiet des jeweils betroffenen Vertragsstaates verbracht werden. Dazu sind sie an der Staatsgrenze von den Behörden des betroffenen Vertragsstaates in Empfang zu nehmen. Eine unmittelbare Rückkehr in den anbringenden Vertragsstaat ist zu verhindern.

    § 4 - Bildung und Forschung

    (1) Die Vertragsstaaten vereinbaren eine intensive Kooperation im Bildungs- und Forschungssektor.

    (2) Die Vertragsstaaten erklären die in Anhang A aufgestellte Vergleichstabelle für verbindlich und garantieren ihre Geltung.

    (3) Forschungsprojekten im Staatsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates sind erleichterte Bedingungen zu verschaffen.

    § 5 - Markenschutz

    Die Vertragsstaaten vereinbaren, die folgenden Marken oder Waren- und Herkunftsbezeichnung vor Plagiarismus zu schützen:

    • Lebensmittel:
      • Eulenthaler Wildkräuterkäse
      • Original Westeborner Höhensalz
    • Einrichtungen:
      • Artriabad
      • Fürstliches Equitarium Vodenhain

    Die Liste kann jederzeit durch übereinstimmende Protokollgabe der Vertragsstaaten erweitert werden.

    § 6 - Abschliessendes

    (1) Dieser Vertrag gilt bis auf Widerruf durch einen oder beide Vertragsstaaten.

    (2) Der Vertragswiderruf ist dem jeweils anderen Vertragsstaat unverzüglich bekannt zu machen, er tritt binnen acht Wochen in Kraft.

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Vielen Dank. Damit läßt sich arbeiten.


    Ergänzend hielte es für günstig, auch Zusammenarbeit in der Zollabwicklung, Lebensmittelüberwachung und bei der Bekämpfung von Seuchen, Krankheiten usw. zu vereinbaren, auch über polizeiliche Zusammenarbeit sollte man vielleicht reden.


    Was eine Zolbefreiung speziell von Eisenbahntransporten und damit die Privilegierung derselben angeht, so habe ich Bedenken, ob dies wegen der Ungleichbehandlung der Verkehrsträger mit Blick auf Art. 28 nicht verfassungswidrig ist, zumal ein durchgehender Bahntransport angesichts der Trennung von West- und Ostantika auch technisch gar nicht möglich sein dürfte. Ich habe als Liberaler aber auch prinzipielle Bedenken, einen einzelnen Verkehrsweg zu bevorzugen.

  • Ergänzend hielte es für günstig, auch Zusammenarbeit in der Zollabwicklung, Lebensmittelüberwachung und bei der Bekämpfung von Seuchen, Krankheiten usw. zu vereinbaren, auch über polizeiliche Zusammenarbeit sollte man vielleicht reden.

    Gerne. Wie weit würden Sie vorschlagen, in diesen Punkten zu gehen? Oder denken Sie eher an allgemeinere Kooperationsbekundungen?

    Was eine Zolbefreiung speziell von Eisenbahntransporten und damit die Privilegierung derselben angeht, so habe ich Bedenken, ob dies wegen der Ungleichbehandlung der Verkehrsträger mit Blick auf Art. 28 nicht verfassungswidrig ist, zumal ein durchgehender Bahntransport angesichts der Trennung von West- und Ostantika auch technisch gar nicht möglich sein dürfte. Ich habe als Liberaler aber auch prinzipielle Bedenken, einen einzelnen Verkehrsweg zu bevorzugen.

    Nun, das ist eine reine Standardklausel in unseren Vertragsentwürfen. Anders als mit der Eisenbahn werden ohnehin keine Waren ein- oder ausgeführt werden können bei uns, da wir keinen Ferngüterverkehr auf der Straße erlauben und weder über Flughäfen, noch über umfangreich schiffbare Gewässer verfügen.

    Aber Sie haben recht, diese Klausel müsste ohnehin angepasst werden um angesichts der kontinentalen Trennung anwendbar zu sein.

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    Seine Durchlaucht Fürst

    Tyron von Creutzburg

    Fürst von Eulenthal

  • Nun, ich denke, daß man sich gegenseitig unterrichtet, falls im eigenen Land etwa Probleme mit Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten usw. bestehen und daß sich die Zollbehörden wechselseitig informieren, wenn es in der Abfertigung Probleme gibt. Ein allgemeines Kooperationsabkommen wäre wohl die sinnvollste Lösung, das schließt dann natürlich gelegentlichen Erfahrungsaustausch der Mitarbeiter der Behörden mit ein, Angleichung von Formularen u.ä, wobei man da natürlich u.ä. wieder in internationale Maßstäbe gerät.


    Aber es geht mir letztlich darum den Waren- und Personenverkehr partnerschaftlich abzuwickeln. Ich will mal so sagen, es wäre doch höchst unglücklich, wenn man im einen Land weiß, daß von Lebensmitteln Gefahren ausgehen oder daß man eien gefährliche Infektionskrankheit im Lande hat, aber man den anderen, der diese Lebensmittel importiert hat oder in dessen Land Reisen stattfinden, nicht auf die Gefahren hinweist. Wenn sich bei den Einfuhrvrschriften etwas ändert, dann ist eine rechtzeitige Information sicher auch für alle Beteiligten von großem Vorteil, eben im Grunde so man miteinander umgeht, wie mit Geschäftspartnern und nicht wie mit dem härtesten Konkurrenten. Letztlich die goldene Regel: Gee mit anderen so um, wie Du wilst, daß man mit Dir umgehen soll!



    Ich verstehe und würde dann persönlich eine komplette Zollfreiheit priorisieren, aber ich fürchte, daß es in der Regierung Kräfte gibt, die das nicht mittragen könnten. Ich denke da gerade an die Bauernpartei oder an die Pierwszy, die wohl eher eine protektionistische Linie vetreten. Unter Umständen werden wir da eher auf wechselseitige Meistbegünstigung und punktuelle oder generelle Zollabsenkungen gehen müssen. Ich kann hier naturgemäß nur für uns von der Freiheit sprechen.

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