Ustawa o produkcji edukacji bez przemocy
Gesetz über die Herstellung gewaltfreier Erziehung
§ 1 - Grundlegendes
Dieses Gesetz sichert die gewaltfreie Erziehung von Kindern und Jugendlichen
§ 2 - Verbotene Handlungen
(1)Kinder dürfen nicht geschlagen oder anderweitig zum Zwecke der Erziehung erniedrigt werden
(2) Das androhen solcher Erniedrigungen ist ebenfalls untersagt.
§ 3 - Elterliches Züchtigungsrecht
Ein gewohnheitsrechtliche körperliches Züchtigungsrecht ist abgeschafft. Ein Berufen darauf als Rechtfertigungsgrund nicht möglich.
§ 4 - Strafmaß
(1) Es gelten zur Festsetzung des Strafmaßes die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu den einschlägigen Delikten.
§5 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt nach Verabschiedung durch den Reichskongress und Unterzeichnung durch die Königin zum nächsten Tag in Kraft