Umweltschutzgesetz der Freien Hansestadt Wiedemünde

  • Umweltschutzgesetz der Freien Hansestadt Wiedemünde

    vom 7. Oktober 1998

    § 1

    Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Umwelt in all ihren Darbietungsformen.


    § 2

    Es ist verboten in unangemessenem Maße

    1. Gewässer durch Abfälle und schädliche Flüssigkeiten zu verunreinigen.

    2. Abfälle in der freien Natur zu entsorgen.

    3. Die Luft unangemessen mit Abgasen oder der Verbrennung giftiger Stoffe zu verschmutzen.


    § 3

    (1) Verunreinigungen und Einleitungen im Sinne des Gesetzes sind ausnahmsweise dann statthaft, wenn sie mit anerkannten Zwecken in Verbindung stehen und nach dem Stand der Technik und der technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Wiedemünde im besonderen unvermeidbar oder wirtschaftlich unvermeidbar sind oder wenn der Täter die Handlung durch entsprechende Auskunft der zuständigen Behörde als erlaubt ansehen darf.

    (2) Dabei sind Möglichkeiten der Abgasreinigung und der Klärung von Abwässern zu nutzen.

    (3) Müllentsorgung hat an den dafür vorgesehenen Plätzen und in dazu technisch geeigneten Einrichtungen unter Beachtung des Boden- Gewässer- und Luftschutzes zu erfolgen.

    (4) Sozial übliche und geringfügige Beeinträchtigungen werden von diesem Gesetz nicht erfaßt, beispielsweise das private Waschen von Autos, verbrennen von Laub in ländlichen Siedlungen, Grillen auf offenem Feuer oder der Genuß von Tabakprodukten.


    § 4

    (1)Die Regierung ist berechtigt und grundsätzlich zu deren Wirksamkeit auch verpflichtet, auf dem Verordnungsweg Regelungen über erlaubte Grenzwerte und Verfahren aufzustellen und Fristen über deren Einhaltung festzusetzen.

    (2) Dabei ist - soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist - zwischen Altanlagen und neu errichteten zu differenzieren und, wo es geboten ist, Bestandsschutz zu gewähren.

    (3) Sind keine genaueren Bestimmungen erlassen, sind nur Zuwiderhandlungen gegen den Geist dieses Gesetzes einschlägig die sich jedermann geradezu aufdrängen.

    (4) Verordnungen und Anordnungen der Regierung sind verwaltungsgerichtlich auf deren Rechtmäßigkeit überprüfbar.


    § 5

    (1)Unbeschadet möglicher Schadensersatzforderungen, die aus Reinigungsaufwand, Ertragseinbußen usw. resultieren ordnet das Gesetz folgende Strafen an.

    1. bis zu 50.000 Gulden Geldstrafe für Privatleute

    2. bis zu 5 Millionen Gulden Geldstrafe für Unternehmen

    3. im Wiederholungsfall und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

    (2) Die Strafen im Hinblick auf Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Mord und Totschlag, die das StGB anordnet bleiben unberührt.


    § 6

    Zur Durchsetzung dieses Gesetzes wird die Behörde für Umweltschutz geschaffen.


    § 6

    (1) Das Gesetz tritt 6 Monate nach seinem Erlaß in Kraft.

    (2) Auf dem Verordnungsweg festgelegte Grenzwerte treten frühestens 3 Monate nach deren Erlaß in Kraft.


    Wiedemünde, den 19. Oktober 1998


    Magarete Güldenpenning


    Erste Bürgermeisterin


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