Verfassung der Freien Hansestadt Wiedemünde




  • Verfassung der Freien Hansestadt Wiedemünde


    vom 22. Februar 1924, zuletzt geändert durch den Beschluß der Bürgerschaft vom 3. Mai 2017




    Präambel


    Im Bewußtsein der hanseatischen Traditionen und der damit einhergehenden Werte haben sich die Bürger der Freien Hansestadt Wiedemünde diese Verfassung gegeben.




    Kapitel I - Organisation des Staates



    Artikel 1 - Staatsverständnis und Staatsgewalt


    (1) Die Freie Hansestadt Wiedemünde ist ein freiheitlicher und demokratischer Rechtsstaat.

    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.



    Artikel 2 - Staatsgebiet


    (1) Das Staatsgebiet umfaßt die Stadt Wiedemünde sowie ihr staatsrechtlich zugehöriges Umland.

    (2) Wiedemünde gliedert sich in Stadtteile und Landgemeinden, die Stadtteile und die Landgemeinden sind berechtigt, eigene Vertretungen zu wählen.

    (3) Die Häupter der Stadtteile nennen sich Stadtteilbürgermeister, die der Landgemeinden Bürgermeister

    (4) Die Stadtteile und Landgemeinden stehen einander rechtlich gleich und leiten ihre Befugnisse aus dem Gesamtstaat ab.



    Artikel 3 - Zölle und Steuern


    (1) Die Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben werden durch die Verwaltung Freien Hansestadt Wiedemünde eingezogen und verwaltet.

    (2) Über deren Verwendung entscheidet die Bürgerschaft mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.



    Artikel 4 - Hoheitsrechte


    (1) Das Post- und Fernmeldewesen, der Rundfunk und Fernsehrundfunk sowie das Eisenbahn- und Luftverkehrswesen sowie die Verwaltung der Wasserstraßen unterstehen der Hoheit der Freien Hansestadt Wiedemünde.

    (2) Der Senat erlässt die Verordnung über die Gebühren für die Benutzung ihrer Dienstleistungen.



    Artikel 5 - Ordnung der Wirtschaft


    (1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens trägt der individuellen Freiheit und der angemessenen Sicherung des Daseins des einzelnen gleichermaßen Rechnung.

    (2) Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.

    (3) Die Freiheit des Handels und Gewerbes ist prinzipiell gewährleistet

    (4) Im Wirtschaftverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Wucher ist verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nichtig.




    Kapitel I - Staatsbürgerliche Rechte



    Artikel 6 - Persönlichkeitsrechte und Menschenwürdeschutz


    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und nach Maßgabe der Gesetze frei.

    (2) Jeder Bürger hat Anspruch auf Selbstbestimmung und auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, sofern er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

    (3) Alle staatliche Gewalt ist dem Schutze der menschlichen Würde verpflichtet.



    Artikel 7 - Asylrecht


    Politisch Verfolgten wird auf deren Begehr und nach hinreichender Darlegung ihrer Verfolgung nach Grundsätzen billigen Ermessens Asyl gewährt.



    Artikel 8 - Rechte aus der Bürgerschaft


    (1) Jeder Abkömmling eines Wiedemünder Bürgers hat die Staatsbürgerschaft der Freien Hansestadt von Geburt an inne. Dies gilt jedenfalls soweit er nicht eine andere Staatsbürgerschaft annimmt bzw. diese für ihn angenommen wird.

    (2) Jeder Bürger hat das Recht, sich im ganzen Staatsgebiet niederzulassen und eine erwerbsmäßige Tätigkeit aufzunehmen.



    Artikel 9 - Prinzipien der Strafverfolgung und Rechte der Betroffenen


    (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, auf körperliche, geistige und seelische Unversehrtheit.

    (2) Die Strafe des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung sind verboten. Die Todesstrafe darf außerhalb von Kriegszeiten nur auf den vorsätzlichen und vollendeten Mord angewendet werden.

    (3) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz vor Folter, Knechtschaft und Sklaverei. Die Leibeigenschaft ist aufgehoben.

    (4) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Kein Mensch darf ohne richterliche Anordnung und nur im Falle einer Verhaftung aufgrund eines Verbrechens, inhaftiert werden.

    (5) Die Polizeibehörde muß jeden Menschen, den sie verhaftet hat, innerhalb von 72 Stunden der richterlichen Gewalt übergeben oder freilassen.



    Artikel 10 - Freiheit der Wohnung und der Kommunikation


    (1) Die Wohnung sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. In sie dürfen nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes und auf richterliche Anordnung eingegriffen werden.

    (2) Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig:

    a) im Falle der Verfolgung auf frischer Tat;

    b) zur Beweiserhebung;

    c) zur Abwehr einer konkreten Gefahr, die sich gegen die Allgemeinheit, gegen den Bestand des Freistaates oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Freien Hansestadt Wiedemünde richtet.



    Artikel 11 - Freiheit der Meinung


    (1) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Druck oder bildlicher Darstellung, frei zu äußern. Eine Zensur findet nicht statt.

    (2) Jeder Mensch hat das Recht, sich an frei zugänglichen Quellen zu informieren und diese Informationen zu verbreiten.

    (3) Jeder Mensch hat das Recht, sich friedlich und unbewaffnet auf öffentlichen Plätzen zu versammeln. Dieses Recht kann durch ein allgemein gültiges Gesetz oder aufgrund eines allgemein gütigen Gesetzes eingeschränkt werden



    Artikel 11 - Religionsfreiheit


    (1) Jeder Mensch hat volle Glaubens- und Religionsfreiheit. Eine Beschränkung der Religionsausübung ist nicht gestattet.

    (2) Niemand darf zu einer religiösen Handlung gezwungen werden.



    Artikel 12 - Schutz des Eigentums


    (1) Das Eigentum und das Erbrecht sind unverletzlich.

    (2) Das geistige Eigentum wird geschützt.

    (3) Eine Enteignung darf nur im zum Wohle der Allgemeinheit, aufgrund eines allgemeingültigen Gesetzes und nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses und nur gegen gerechte und angemessene Entschädigung erfolgen.



    Artikel 13 - Freiheit von Forschung und Lehre


    (1) Die Freiheit von Forschung und Lehre sind gewährleistet.

    (2) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.



    Artikel 14 - Rechte der Eltern und Schutz von Ehe und Familie


    (1) Die Erziehung der Kinder liegt in der Verantwortung der Eltern. Den Eltern darf das Erziehungsrecht nur aufgrund eines allgemein gültigen Gesetzes und auf richterliche Anordnung entzogen werden, wenn die Eltern versagen oder überfordert sind und das Wohl des Kindes dies erfordert.

    (2) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.



    Artikel 15 - Organisationsfreiheit


    (1) Alle Menschen haben darauf Anspruch, sich in Vereinigungen oder Parteien zu organisieren.

    (2) Die Koalitionsfreiheit wird gewährleistet.

    (3) Vereinigungen oder Parteien, die das staatliche Gewaltmonopol mißachten oder darauf ausgerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung widerrechtlich zu beseitigen, können durch das Oberste Gericht, auf Antrag des Senats oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Bürgerschaft verboten werden.



    Artikel 16 - Anspruch auf rechtliches Gehör


    Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.



    Kapitel II - Staatsbürgerliche Pflichten


    Artikel 17 - Wehrpflicht, Pflicht der Interessenwahrung bei Eintritt in fremde Dienste


    (1) Jeder männliche Staatsbürger kann vom 17. Lebensjahr an zum Dienste in der Stadtwehr eingezogen werden.

    (2) Kein Bürger darf in die Dienste eines anderen Staates treten, wenn dies er nicht mit Rücksicht auf die Interessen seiner Vaterstadt tun kann.

    (3) Jeder Bürger ist grundsätzlich zur Leistung angemessener Steuern und Abgaben verpflichtet.



    Kapitel III - Der Bürgermeister und der Senat



    Artikel 18 -Wahl des Bürgermeisters


    (1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern Wiedemündes für eine Amtszeit von drei Monaten gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Wählbar ist, wer das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Der Bürgermeister leistet bei der Übernahme seines Amtes folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Volkes der Freien Hansestadt Wiedemünde widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm abwenden, die Verfassung und die Gesetze der Stadt zu wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

    (4) Dem Bürgermeister ist der 2. Bürgermeister zur Seite gestellt, der durch die Bürgerschaft gewählt wird und ebenfalls dem Senat angehört.



    Artikel 19 - Verhinderung des Bürgermeisters


    (1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Bürgermeister vertreten, ist dieser ebenfalls verhindert, der Präsident der Bürgerschaft.

    (2) Desgleichen gilt im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amte bis zur Durchführung der neuen Wahl.



    Artikel 20 - Aufgaben des Bürgermeisters


    (1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt völkerrechtlich nach außen. Er schließt im Namen der Freien Hansestadt Wiedemünde Bündnisse und andere Verträge mit ausländischen Mächten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

    (2) Bündnisse und Verträge, bedürfen zu deren Gültigkeit der Zustimmung durch die Bürgerschaft.

    (3) Der Bürgermeister ernennt und entläßt:

    a. die Senatoren,

    b. die Staatssekretäre

    c. die Beamten und Offiziere.

    (4) Der Bürgermeister ist Oberbefehlshaber über die Streitkräfte. Ihr Einsatz bedarf aber, soweit nicht die Stadt einem Angriff ausgesetzt ist, der Zustimmung der Bürgerschaft.

    (5) Der Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Politik.

    (6) Er leitet die konstituierende Sitzung der Bürgerschaft.



    Artikel 21 - Notverordnungsrecht des Bürgermeisters und des Senats


    (1) Der Bürgermeister kann, wenn in der Stadt Wiedemünde die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten, sofern dies nicht durch die Bürgerschaft abgelehnt wird . Zu diesem Zweck darf er die in dieser Verfassung verankerten Grundrechte zeitweise außer Kraft setzen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

    (2) Bei Gefahr in Verzug kann der Senat einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen sind auf Verlangen der Bürgerschaft zurückzunehmen.

    (3) In Zeiten ohne amtierenden Bürgermeister liegt das Notverordnungsrecht beim 2. Bürgermeister.



    Kapitel IV - Die Bürgerschaft



    Artikel 22 Wahl und Zusammensetzung der Bürgerschaft


    (1) Die Bürgerschaft besteht aus den von den Bürgern gewählten Abgeordneten.

    (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und nur ihrem Gewissen verpflichtet.

    (3) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

    (4) Aktives und passives Wahlrecht besitzt jeder Bürger der Stadt, der das 17. Lebensjahr vollendet hat.

    (5) Die Legislaturperiode beträgt drei Monate.



    Artikel 23 - Aufgaben der Bürgerschaft


    (1) Die Bürgerschaft hat das Recht der Gesetzgebung

    (2) Die Bürgerschaft wählt den Zweiten Bürgermeister mit der Mehrheit ihrer Stimmen.

    (3) Die Bürgerschaft hat ein Widerspruchsrecht gegen die Ernennung der Senatoren, soweit gegen diese substantiierte rechtliche Bedenken bestehen. Dem Bürgermeister steht dann jedoch die Überprüfung dieser Einwände durch das Staatsgericht frei.

    (4) Die Bürgerschaft kann den Bürgermeister mit Zwei Dritteln ihrer Stimmen abberufen, soweit sie einen Zweiten Bürgermeister bestimmt hat. Anschließend sind unverzüglich Neuwahlen durch das Volk zu veranlassen.



    Artikel 24 - Rede- und Antragsrecht in der Bürgerschaft


    (1) Alle Abgeordneten haben Rede- und Antragsrecht.

    (2) Ebenso der Bürgermeister und die Mitglieder des Senats.



    Artikel 25 - Innere Organisation der Bürgerschaft


    (1) Die Bürgerschaft gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und dessen Stellvertreter.

    (2) Der Präsident der Bürgerschaft übt das Hausrecht aus.

    (3) Die Mitglieder der Bürgerschaft genießen absolute Immunität. Diese Immunität darf nur aufgrund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft auf Antrag des Präsidenten der Bürgerschaft aufgehoben werden.

    (4) Für eine Rede vor der Bürgerschaft ist eine Anklage durch Gerichte unzulässig, soweit dieses Recht nicht mißbraucht wird, um zum Umsturz aufzurufen oder zu Handlungen, die geeignet sind, die Geltung der Rechtsordnung als solches oder die Öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer zu gefährden.

    (5) Die Mitglieder der Bürgerschaft verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

    (6) Den Abgeordneten steht es frei sich in Fraktionen zusammenzuschließen.



    Kapitel V - Gesetzgebung und Inkrafttreten der Gesetze sowie Volksgesetzgebung



    Artikel 26 - Beschlußfassung und Gesetzgebung durch die Bürgerschaft und das Volk


    (1) Sofern von dieser Verfassung nicht anders vorgesehen, ist für Beschlüsse der Bürgerschaft die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden dabei als Nichtstimmen gewertet.

    (2) Die Änderung dieser Verfassung verlangt, daß mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Abgeordneten dem zustimmt. Dabei ist eine Entmachtung der Bürger der Stadt unzulässig.

    (3) Der Bürgerschaft steht es frei, Regeln zu ihrer Beschlußfähigkeit aufzustellen.

    (4) Vor dem Staatsgericht kann Klage auf Normenkontrolle wegen möglicher Verfassungswidrigkeit eines beschlossenen Gesetzes erhoben werden, sofern wenigstens 1/10 der Mitglieder der Bürgerschaft einer solchen Klage zustimmen.



    Artikel 27 - Volksgesetzgebung und Abberufung des Bürgermeisters


    (1) Beteiligen sich mindestens 25 Prozent der zur Bürgerschaft Stimmberechtigten, kann die Gesetzgebung der Bürgerschaft mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen durch das Volk ersetzt werden.

    (2) Verfassungsänderungen erfordern eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten.

    (3) Die Gesetzesentwürfe sind wenigstens zwei Wochen vor der Abstimmung der Bürgerschaft und der Öffentlichkeit zuzuleiten, im Falle von Verfassungsänderungen 3 Wochen vorher, die Abstimmungsdauer beträgt eine Woche.

    (4) Ebenso ist die Abberufung des Bürgermeisters durch Volksentscheid möglich, wenn sich wenigstens 50 Prozent der Stimmberechtigten daran beteiligen und gleichzeitig der vorgeschlagene Nachfolger die Mehrheit der Stimmen erhält.

    (5) Im Falle des Staatsnotstandes ist eine Beteiligung von über 50 Prozent der Wahlberechtigten erforderlich, so weit eine Abstimmung nach objektiven Gesichtspunkten noch durchführbar ist.



    Artikel 28 - Inkrafttreten und Widerspruchsrechte des Bürgermeisters


    (1) Gesetze treten am Tag Ihrer Ausfertigung und Verkündigung durch den Bürgermeister in Kraft.

    (2) Der Bürgermeister kann die Ausfertigung verweigern, wenn es nicht formal verfassungsgemäß zustande gekommen ist oder sie der Verfassung materiell widersprechen. Er soll sich dabei mit dem Senat ins Benehmen setzen.

    (3) Verweigert der Bürgermeister die Ausfertigung kann das Staatsgericht durch die Bürgerschaft oder das Volk angerufen werden, das die Einwände rechtlich überprüft.



    Kapitel VI - Die Gerichtsbarkeit



    Artikel 29 - Gerichtsarten


    Die Gerichtsbarkeit im Freistaate teilt sich hierarchisch gegliedert auf in:

    a. das Hanseatische Ober- und Staatsgericht;

    b. das Stadtgericht;

    c. die Amtsgerichte.



    Artikel 30 - Organisation der Gerichtsarbeit


    (1) Der Oberste Gerichtshof dient sowohl als Revisionsinstanz gegen Urteile des Stadtgerichts als auch als erste Instanz wegen Verfassungsklagen.

    (2) Es sind in zweckmäßiger Weise Amtsgerichte einzurichten, zumindest aber zwei.

    (3) Fehlt es an der Funktionsfähigkeit der unteren Instanzen, kann die nächsthöhere Instanz deren Aufgaben ausnahmsweise übernehmen.

    (4) Jeder Bürger der Stadt kann sich mit einer Beschwerde an die Gerichte wenden, persönlich und unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein. Der Rechtsweg ist einzuhalten.



    Artikel 31 - Keine Einrichtung von Sondergerichten


    Alle sonstigen Sonder- und Militärgerichte sind in Friedenszeiten unzulässig.



    Kapitel VII - Schlußbestimmungen



    Artikel 32 - Inkrafttreten


    Diese Verfassung tritt am Tage Ihrer Ausfertigung und Verkündung im Gesetzesblatt in Kraft.


    der Erste Bürgermeister

    Jan Peter Carstensen

    am 12. Mai 2017



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!